{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2014-06-25","aktenzeichen":"VII ZB 24/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 24/13\n\nvom\n\n25. Juni 2014\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 durch den\nRichter Dr. Eick, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier,\nDr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit\n\nbeschlossen:\nAuf die Rechtsbehelfe der Schuldnerin werden der Beschluss der\n1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 17. April 2013, der\nBeschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Ansbach\nvom 10. Dezember 2012 sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Ansbach vom 23. August 2012 aufgehoben und der Antrag des Gläubigers vom 21. Juni 2012 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgelehnt.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Gläubiger hat\ndie außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung\naus einem Urteil des Arbeitsgerichts N. in einen Anspruch auf Zahlung von Zuschüssen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz.\n\n2 Die Schuldnerin führt eine \"Private Volksschule der Republik Griechenland\" in N. Hierfür erhält sie von Seiten des Drittschuldners Zuschüsse für den\nPersonal- und Schulaufwand nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz.\nDer Gläubiger ist bei der Schuldnerin als Lehrkraft angestellt. Aus diesem Anstellungsverhältnis hat er eine titulierte Vergütungsforderung gegen die Schuldnerin in Höhe von 11.349,44 €. Wegen dieser Forderung hat das Amtsgericht\n- Vollstreckungsgericht - auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschluss betreffend die Ansprüche auf Auszahlung der Zuschüsse erlassen.\n\n3 Die hiergegen eingelegte Vollstreckungserinnerung der Schuldnerin hat\ndas Amtsgericht zurückgewiesen.\n\n4 Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, welche das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat.\n\n5 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter.\n\nII.\n\n6 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur\nAufhebung der angefochtenen Entscheidungen und des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.\n\n7 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Pfändung sei zulässig.\nDie Schuldnerin sei nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit, da sie bei\ndem Betrieb der Schule nicht hoheitlich handele.\n\n8 Schwerpunktmäßige Aufgabe bei dem Betrieb einer Schule sei die Vermittlung von Wissen, somit die Unterrichtstätigkeit. Nach deutschem Verständnis nähmen Lehrer jedoch nicht hauptsächlich hoheitlich geprägte Aufgaben\nwahr, weshalb sie auch nicht der besonderen Absicherung durch den Beamtenstatus bedürften.\n\n9 Zudem unterliege die von der Schuldnerin betriebene Schule einer besonders ausgestalteten Aufsicht durch den deutschen Staat. Aufgrund dessen\nkönne die Schuldnerin ihren Bildungsauftrag nicht autonom, sondern nur im\nRahmen der Beschränkungen des Art. 7 Abs. 4 GG wahrnehmen. Bei dem Betrieb der Schule habe sich die Schuldnerin daher der staatlichen Hoheit\nDeutschlands unterworfen.\n\n10 Schließlich unterfielen die gepfändeten Forderungen auch nicht der völkerrechtlichen Vollstreckungsimmunität. Da schon der Betrieb der Schule nicht\nhoheitlich sei, dienten auch die Fördergelder keinen hoheitlichen Zwecken.\n\n11 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n12 Die Zwangsvollstreckung in die Ansprüche der Schuldnerin gegen den\nDrittschuldner auf Auszahlung der Zuschüsse für den Personal- und Schulaufwand nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz ist unzulässig. Dabei\nkann es dahinstehen, ob das Amtsgericht für den Erlass des Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschlusses gemäß § 828 Abs. 2, 2. Alt., § 23 Satz 2 ZPO international zuständig war. Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde jedenfalls, dass\nbezüglich der gepfändeten Zahlungsansprüche Vollstreckungsimmunität besteht.\n\n13 a) Die Vollstreckungsimmunität ist eine Ausprägung des Grundsatzes der\nStaatenimmunität, der aus dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten folgt. Es besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des\nArt. 25 GG, wonach die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheitliches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in dessen\nVermögensgegenstände ohne seine Zustimmung unzulässig ist, soweit diese\nim Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken\ndes fremden Staates dienen. Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, richtet sich danach, ob er für eine hoheitliche Tätigkeit verwendet\nwerden soll. Die Abgrenzung zwischen hoheitlichen oder nicht hoheitlichen\nZwecken ist mangels entsprechender Kriterien im allgemeinen Völkerrecht\ngrundsätzlich nach der Rechtsordnung des Gerichtsstaats vorzunehmen\n(BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - VII ZB 63/12,\nNJW-RR 2013, 1532 Rn. 10 ff.; jeweils m.w.N.).\n\n14 Nach deutschem Verständnis unterfallen unter anderem kulturelle Einrichtungen ausländischer Staaten der Vollstreckungsimmunität. Zur Wahrnehmung ausländischer Gewalt gehört auch die vom Staat abhängige Repräsentation von Kultur und Wissenschaft im Ausland (BGH, Beschluss vom 1. Oktober\n2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 26 m.w.N; vgl. auch IGH, Urteil vom\n3. Februar 2012, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy,\nGreece intervening), I.C.J. Reports 2012, 99 Rn. 119, abrufbar unter\nhttp://www.icj-cij.org/docket/files/143/16883.pdf).\n\n15 b) Bei dem Betrieb der Privaten Volksschule der Republik Griechenland\nin N. handelt es sich um eine kulturelle Einrichtung der Schuldnerin.\n\n16 Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts erfüllen Auslandsschulen nicht nur Gemeinwohlinteressen des Staates, in dem die Schule betrieben wird, indem sie als Ersatz für eine im Land grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule eine verfassungsrechtlich anerkannte öffentliche Aufgabe des\nErziehungs-, Bildungs- und Ausbildungswesen verwirklichen (vgl. BGH, Urteil\nvom 7. Juli 1988 - III ZR 134/87, NJW 1989, 216, 218; Badura in Maunz/Dürig,\nGG (2013), Art. 7 Rn. 111, 112). Auslandsschulen dienen darüber hinaus dem\nZweck, einen Beitrag zur Förderung von Sprache und Kultur des ausländischen\nStaates im jeweiligen Sitzland zu erbringen. Demgemäß haben sich die Bundesrepublik Deutschland und die Schuldnerin mit ihrem Kulturabkommen vom\n17. Mai 1956 (BGBl. 1957 II S. 501) verpflichtet, die Gründung von kulturellen\nInstituten des anderen Landes zur Erlernung der jeweiligen Sprache zuzulassen\nund zu fördern, Art. 5 des Kulturabkommens, und sich wechselseitig im Falle\nvon Einschränkungen der Tätigkeiten von Auslandsschulen bei der Wiederinbetriebnahme zu unterstützen, Art. 12 des Kulturabkommens.\n\n17 Die Ansprüche auf Auszahlung von Zuschüssen für den Personal- und\nSchulaufwand nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz dienen der\nAufrechterhaltung des Betriebs einer Auslandsschule und mithin einem hoheitlichen Zweck.\n\n18 3. Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe\ndes Bundes nach § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) war nicht veranlasst. Eine Abweichung von den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts\nvom 10. April 2013 - 5 AZR 81/12, - 5 AZR 79/12 und - 5 AZR 78/12 (NJW\n2013, 2461) sowie vom 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 (NJOZ 2013, 1835) ist\n- entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdegegnerin - nicht gegeben.\n\nNach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts soll weder das Vertragsverhältnis zwischen der Auslandsschule und ihren Lehren noch die Tätigkeit der\nLehrer an Auslandsschulen als hoheitlich zu bewerten sein. Das Dienstverhältnis der Lehrer an einer Auslandsschule sei nicht Ausdruck der Souveränität des\nStaates nach innen oder außen in einem für diese Bestimmung maßgebenden\nSinne. Diese Einordnung besagt jedoch nichts über die Qualifikation der von\nder Schuldnerin in Deutschland betriebenen Schule als kulturelle Einrichtung,\nderen Betrieb durch den gepfändeten Anspruch auf Zahlung eines staatlichen\nZuschusses gewährleistet wird.\n\nIII.\n\n19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nEick Safari Chabestari Halfmeier\n\nKartzke Jurgeleit\n\nVorinstanzen:\nAG Ansbach, Entscheidung vom 10.12.2012 - M 2853/12 -\nLG Ansbach, Entscheidung vom 17.04.2013 - 1 T 123/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-25/vii-zb-24-13","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-25/vii-zb-24-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:55.884339+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-06-25/vii-zb-24-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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