{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-06-24","aktenzeichen":"3 StR 207/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 207/14\nvom\n24. Juni 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Juni\n2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. Dezember 2013 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen schuldig\nist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, hiervon zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt und eine\nAnordnung über den Verfall von Wertersatz getroffen. Die auf die Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n2 Die rechtliche Wertung, dass es sich bei der Entgegennahme von jeweils\n500 g Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf am 4. und 5. April 2011\n(Fälle II. 2. und 3. der Urteilsgründe; Einzelstrafen jeweils zwei Jahre) um zwei\nselbständige Taten gehandelt habe, wird von den Urteilsgründen nicht getragen. Das Landgericht ist insoweit den Angaben des Lieferanten des Angeklagten gefolgt, wonach letzterer \"ursprünglich 1.000 g Marihuana habe erhalten\nwollen, er [der Lieferant] ihn jedoch 'mangels Masse' hinsichtlich 500 g auf den\nnächsten Tag habe vertrösten müssen\". Daraus wird deutlich, dass zwischen\nbeiden ein Geschäft über 1.000 g Marihuana abgesprochen worden war, das\nlediglich in zwei Schritten ausgeführt wurde. Mit der Absprache war der Tatbestand des Handeltreibens jedoch bereits erfüllt. Dementsprechend stellen die\nEntgegennahmen der beiden Teillieferungen lediglich unselbständige Teilakte\ndes Gesamtgeschäfts dar, bilden mithin eine Bewertungseinheit (vgl. Weber,\nBtMG, 4. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 576 ff.).\n\n3 Damit muss in einem Fall der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfallen. Der Senat setzt die Einzelstrafe für das verbleibende Geschäft - entsprechend der vom Landgericht\nbereits für den Handel mit 500 g Marihuana verhängten Einzelstrafen - gemäß\n§ 354 Abs. 1 StPO analog auf zwei Jahre Freiheitsstrafe fest. Der Fortfall einer\nEinzelstrafe in Höhe von zwei Jahren berührt den Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht. Nach Überzeugung des Senats hätte die Kammer angesichts der\nweiteren Einzelstrafen von einmal drei Jahren und drei Monaten, einmal drei\nJahren, dreimal zwei Jahren und neun Monaten, viermal zwei Jahren und drei\nMonaten, einmal zwei Jahren sowie einmal einem Jahr und sechs Monaten\nnicht auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt.\n\n4 Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nBecker Pfister Schäfer\n\nMayer Gericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-24/3-str-207-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-24/3-str-207-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:04.386987+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-06-24/3-str-207-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2014-06-24","dockets":["3 StR 207/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.06.2014 – 3 StR 207/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-24/3-str-207-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. Dezember 2013 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen schuldig\nist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:04.386987+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}