{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-06-24","aktenzeichen":"3 StR 168/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 168/14\nvom\n24. Juni 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Juni\n2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Januar 2014 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit schwerer Körperverletzung\nzu der Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf\ndie Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist\ndas Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nzum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Allerdings wird die Annahme des Landgerichts, die durch\nden Angeklagten begangenen Körperverletzungen hätten - neben einer erheblichen dauernden Entstellung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB -\nauch zur Folge gehabt, dass die Geschädigte in eine Lähmung im Sinne von\n§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 StGB verfallen ist, durch die Urteilsgründe nicht hinreichend belegt.\n\n3 Eine Lähmung im Sinne dieser Tatbestandsalternative des § 226 Abs. 1\nNr. 3 StGB ist die erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit eines Körperteiles, wenn sie die Integrität des gesamten Körpers aufhebt (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1988 - 1 StR 167/88, NJW 1988,\n2622). Die Versteifung etwa des Handgelenks oder einzelner Finger genügt\ndagegen nicht (vgl. BGH aaO).\n\n4 Mit Blick auf die danach zu stellenden Anforderungen sind die Urteilgründe nicht eindeutig: Nach den Feststellungen kann die Geschädigte infolge\neines - im Rahmen der Versorgung der durch den Angeklagten verursachten\nKörperverletzungen - erlittenen Schlaganfalles, \"ihren linken Arm kaum bewegen\"; dementsprechend hat das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt, der Angeklagte habe (fahrlässig) verursacht, dass \"ein Körperteil - hier der linke Arm - der Zeugin M. gelähmt sein wird\". Demgegenüber hat der Hausarzt der Geschädigten, der sachverständige Zeuge Dr. G.\n- wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt -, in der Hauptverhandlung angegeben, die Geschädigte sei - nach einem Aufenthalt in der neurologischen Rehabilitation - \"körperlich beeinträchtigt gewesen, insbesondere in der Feinmotorik\nder linken Hand\". Danach wird durch das Urteil nicht eindeutig belegt, dass bei\n\nder Geschädigten eine Lähmung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegt.\n\n5 Dieser Mangel gefährdet zwar den Bestand des Schuldspruches nicht,\nda die Verwirklichung der Tatbestandsalternative der dauernden Entstellung in\nerheblicher Weise gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB durch den Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt ist. Indes kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung - sowohl bei\nder Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung - zu Lasten\ndes Angeklagten ausdrücklich berücksichtigt hat, dass die schwere Körperverletzung \"in zwei Alternativen verwirklicht wurde\". Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Fehlen einer Lähmung im Rechtssinne den\nAngeklagten milder bestraft hätte.\n\n6 Die Strafzumessung des Landgerichts gibt im Übrigen Anlass zu folgendem Hinweis:\n\n7 Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles\nvor und ist - wie hier gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB - auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, so muss bei der Strafrahmenwahl zunächst geprüft werden, ob der Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorab auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe abzustellen. Vermögen bereits diese die Annahme eines\nminder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten\nMilderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist jedoch nach einer Abwägung\naller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder\nschweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten\nStrafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtab-\n\nwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des vorliegenden gesetzlich\nvertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde\nlegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10,\njuris Rn. 2).\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nMayer Gericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-24/3-str-168-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-24/3-str-168-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:04.359083+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-06-24/3-str-168-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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