{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2014-06-18","aktenzeichen":"I ZR 49/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 49/13\nvom\n18. Juni 2014\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2014 durch die\nRichter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin\nDr. Schwonke\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 26. Februar 2014\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.\n\n2 I. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er ihr entscheidungserhebliches Vorbringen zur Frage der Geltung der Berliner Fassung der Revidierten Berner\nÜbereinkunft (RBÜ) auch im Blick auf ein „verbandsfremdes Land“ und dem in\nder Berliner Fassung der RBÜ verwandten Begriff der „gleichzeitigen Veröffentlichung“ nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. Der\nAnspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör ist schon deshalb nicht verletzt,\nweil das von ihr als übergangen gerügte Vorbringen vom Standpunkt des Senats aus nicht entscheidungserheblich war.\n\n3 Der Senat hat angenommen, die Revidierte Berner Übereinkunft sei für\nden hier in Rede stehenden Roman nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 49/13, GRUR 2014, 559 Rn. 44 bis 49 = WRP 2014, 709\n- Tarzan). Sie gelte gemäß Art. 18 Abs. 1 und 4 Halbsatz 1 RBÜ nicht für Wer-\n\nke, die beim Beitritt eines Landes zum Verband infolge Ablaufs der Schutzdauer\nim Ursprungsland gemeinfrei seien. Der Begriff des Ursprungslandes im Sinne\nvon Art. 18 RBÜ sei nicht der zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung des\nWerkes im Jahr 1912 geltenden Berliner Fassung der Berner Übereinkunft,\nsondern ihrer zum Zeitpunkt des Beitritts der Vereinigten Staaten im Jahr 1989\ngeltenden Pariser Fassung zu entnehmen. Nach Art. 5 Abs. 4 Buchst. a RBÜ\n(Pariser Fassung) seien die Vereinigten Staaten als Ursprungsland des Werkes\nanzusehen.\n\n4 Von diesem Standpunkt aus war das als übergangen gerügte Vorbringen\nder Beklagten nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte hatte vorgetragen,\nnach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RBÜ (Berliner Fassung) werde für die gleichzeitig in\neinem verbandsfremden Land (Vereinigte Staaten) und in einem Verbandsland\n(Vereinigtes Königreich) veröffentlichten Werke Letzteres ausschließlich als\nUrsprungsland angesehen. Der hier in Rede stehende Roman sei im Sinne dieser Bestimmung gleichzeitig in den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich veröffentlicht worden. Daher sei ausschließlich das Vereinigte Königreich als Ursprungsland des Werkes anzusehen. Auf dieses Vorbringen kommt\nes nicht an, wenn der Begriff des Ursprungslandes im Sinne von Art. 18 RBÜ\nnicht der Berliner Fassung, sondern der Pariser Fassung der Revidierten Berner Übereinkunft zu entnehmen ist.\n\n5 II. Die Beklagte macht weiter vergeblich geltend, auch wenn man für den\nvorliegenden Fall von der Geltung der Pariser Fassung der RBÜ auszugehen\nhätte, habe der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nach\nArt. 5 Abs. 4 Buchst. a RBÜ (Pariser Fassung) gelte das Land als Ursprungsland, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die kürzeste Schutzdauer gewährten. Der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten\nzum Begriff der „kürzesten Schutzdauer\" nicht beachtet.\n\n6 Der Senat hat angenommen, nach dieser Bestimmung seien die Vereinigten Staaten als Ursprungsland des Werkes anzusehen, weil die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten eine kürzere Schutzdauer als\ndiejenigen des Vereinigten Königreichs gewährten (BGH, GRUR 2014, 559\nRn. 49 - Tarzan). Zur Begründung hat der Senat sich auf seine Ausführungen\nzur Art. 5 Abs. 4 Buchst. a RBÜ entsprechenden Vorschrift des Art. IV Abs. 6\nWUA bezogen. Dort hat er ausgeführt, für die zeitliche Reichweite des Schutzes\neines Werkes komme es - entgegen der Ansicht der Beklagten - allein auf den\nAblauf der Schutzfrist und damit nicht nur auf deren Dauer in Jahren, sondern\nauch auf deren Beginn an. Es sei daher unerheblich, dass die 50-jährige\nSchutzdauer im Vereinigten Königreich für sich genommen kürzer sei als die\n75-jährige Schutzdauer in den Vereinigten Staaten. Entscheidend sei, dass die\nbereits mit der Veröffentlichung des Werkes am 12. September 1912 beginnende und bis 31. Dezember 1987 laufende Schutzfrist in den Vereinigten Staaten\nfrüher geendet habe als die erst mit dem Tod des Urhebers am 19. März 1950\neinsetzende und bis zum 31. Dezember 2000 währende Schutzfrist im Vereinigten Königreich. Es gebe keinen sachlichen Grund, die Schutzdauer ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihres Beginns zu berechnen (BGH, GRUR 2014, 559\nRn. 28 bis 31 - Tarzan).\n\n7 Die Beklagte rügt ohne Erfolg, der Senat habe mit seinen Ausführungen\nnicht zu ihrem Vorbringen Stellung genommen, wonach folgende „Kontrollüberlegung“ bestätige, dass es nicht darauf ankommen könne, ob die jeweilige Frist\nmit der Erstveröffentlichung oder erst mit dem Tod des Urhebers zu laufen beginne: Im Zeitpunkt der Erstveröffentlichung des Werkes eines noch lebenden\nUrhebers sei noch nicht absehbar, wann dieser sterben werde. Insofern könne\ndie Frage, welcher Verbandsstaat die „kürzeste Schutzdauer“ im Sinne von\nArt. 5 Abs. 4 Buchst. a RBÜ gewähre, im Zeitpunkt der Veröffentlichung eines\nWerkes nur abstrakt beantwortet werden, das heiße allein dahingehend, welche\n\nder gewährten Schutzfristen unabhängig davon, wann sie zu laufen beginne,\nkürzer sei.\n\n8 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist\nes nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen\nder Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der\nSenat hat bei seiner Entscheidung auch das von der Beklagten als „Kontrollüberlegung“ bezeichnete Vorbringen berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.\n\nBüscher Pokrant Koch\n\nLöffler Schwonke\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 10.05.2012 - 7 O 12292/11 -\nOLG München, Entscheidung vom 21.02.2013 - 29 U 3907/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-18/i-zr-49-13","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-18/i-zr-49-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:06.885138+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-06-18/i-zr-49-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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