{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2014-06-17","aktenzeichen":"XI ZR 514/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\nXI ZR 514/11\nVerkündet am:\n17. Juni 2014\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 17. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter\nDr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Derstadt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts München vom 24. Oktober 2011 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank aus abgetretenem Recht\nSchadensersatz wegen des angeblich nicht in Auftrag gegebenen Erwerbs von\nZertifikaten der inzwischen insolventen Lehman Brothers Treasury Co. B.V.,\nhilfsweise wegen fehlerhafter Anlageberatung. Die Parteien streiten unter anderem über die Aktivlegitimation der Klägerin.\n\n2 Zedentin ist die aus den Zahnärzten Dr. G. B. , Dr. F. K. ,\nDr. S. K. und Dr. A. E. bestehende Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts. Die Klägerin stützt ihre Aktivlegitimation auf eine - auf Sei-\n\nten der Zedentin vier Unterschriften tragende - Abtretungsvereinbarung vom\n3. Dezember 2009, deren Rubrum wie folgt lautet:\n\n\"Abtretungsvertrag\n\nzwischen\n\nGemeinschaftspraxis Dres. B. ,\nGesellschafter\nDr. G. B. , Dr. F. K. ,\nDr. S. K. , Dr. U. E.\nV. str. , L.\n\n- Zedentin -\n\nund\n\nU. E.\nGemeinschaftspraxis Dres. B.\nV. str.\nL.\n\n- Zessionarin -\"\n\n3 In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 23. Dezember\n2010 hat die Klägerin einen - auf Seiten der Zedentin von drei Personen unterschriebenen - Abtretungsvertrag vom 21. Dezember 2010 vorgelegt, in dessen\nRubrum als vierte Gesellschafterin statt \"Dr. U. E. \" nunmehr\n\"Dr. A. E. \" genannt ist. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2011\nhat die Klägerin zum Beweis einer wirksamen Abtretung die vier Gesellschafter\nder Zedentin als Zeugen benannt und einen weiteren Abtretungsvertrag vom\n10. Januar 2011 vorgelegt.\n\n4 Die auf Zahlung von 136.875 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der Zertifikate sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten\ngerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom\nSenat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge auf Aufhebung\ndes erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das\nLandgericht weiter. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2014 hat die Klägerin den\nRechtsstreit in Höhe von 39.776,52 € einseitig für erledigt erklärt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n7 Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin\nkeinen Beweis dafür erbracht habe, dass die streitgegenständliche Forderung\ntatsächlich wirksam an sie abgetreten worden sei. Aus dem Gesamtzusammenhang des Sachvortrags der Klägerin ergebe sich, dass diese vortrage,\nDr. G. B. , Dr. F. K. , Dr. S. K. und Dr. A.\nE. hätten die Abtretung angeboten und die Klägerin habe dieses Angebot angenommen. Die Beklagte habe dies bestritten, so dass die Klägerin\nihren Sachvortrag beweisen müsse.\n\n8 Die von der Klägerin vorgelegten Verträge vom 3. Dezember 2009 und\nvom 21. Dezember 2010 seien Privaturkunden, die gemäß § 416 ZPO den vollen Beweis dafür begründeten, dass die enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben wurden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben seien. Allerdings seien bei keiner der beiden vorgenannten Urkunden die Aussteller und Unterschriftsleistenden identisch.\n\n9 Die Urkunde vom 3. Dezember 2009 weise als Aussteller u.a. Frau\nDr. U. E. aus. Frau Dr. U. E. sei nicht Mitglied\nder Gemeinschaftspraxis. Sie habe die Urkunde auch nicht als Zedentin mitunterschrieben. Dies sei Frau Dr. A. E. gewesen. Beide Personen existierten tatsächlich. Daher weiche die Ausstellerin von der Person ab,\ndie unterschrieben habe, so dass die Beweiskraft des § 416 ZPO nicht eingreife. Insoweit sei nicht ausreichend, dass es eingangs heiße \"Gemeinschaftspraxis Dres. B. \", da in dem konkreten Fall der Aussteller nicht nur durch diese\nBezeichnung, sondern auch durch die Nennung der einzelnen Personen bestimmt werde. Eine Auslegung sei insoweit nicht möglich. Eine Auslegung des\nTextes könne erst dann eingreifen, wenn Aussteller und Unterzeichner identisch\nseien. Unter Umständen könne eine Interpretation auch dann angezeigt sein,\nwenn zu klären sei, ob die Person des Ausstellers im Sinne des § 416 ZPO\nausreichend identifizierbar sei. Im vorliegenden Verfahren bestünden aber keine Zweifel, dass Frau Dr. U. E. nicht Frau Dr. A.\nE. sei. Ein Sachverständigengutachten zu der Frage, wer welche\nUnterschriften geleistet habe, sei aus Rechtsgründen nicht erforderlich. Dieser\nUmstand sei nicht entscheidungserheblich, da es um den Begriff des Ausstellers und nicht um die Frage der Echtheit einer Unterschrift gehe.\n\n10 Auch die weitere Urkunde vom 21. Dezember 2010 habe keine Beweiskraft im Sinne von § 416 ZPO, da sie vier Zedenten ausweise, von denen nur\n\ndrei unterschrieben hätten. Über eine Forderung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne aber als Gesamthandsforderung nur gemeinsam verfügt\nwerden.\n\n11 Soweit die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung am\n23. Dezember 2010 in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31. Januar\n2011 Zeugen als Beweismittel angeboten sowie eine weitere Urkunde vom\n10. Januar 2011 vorgelegt habe, seien diese Beweisangebote durch das Landgericht zutreffend als verspätet zurückgewiesen worden und deshalb auch in\nder Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Es sei kein\nGrund ersichtlich, warum die Klägerin die Zeugen nicht rechtzeitig benannt oder\nnicht rechtzeitig eine ordnungsgemäße Urkunde vorgelegt habe.\n\n12 Selbst wenn eine Auslegung der Urkunde zu Beweiszwecken zulässig\nwäre, würde dies aufgrund der besonderen Umstände des Verfahrens nicht zu\neinem Erfolg der Klägerin führen. Die anwaltlich beratene Klägerin habe zu einem einfachen Sachverhalt - einer schlichten Abtretung - wiederholt private Urkunden vorgelegt, die jeweils einen anderen Text hätten, aber nicht zu den angeblichen Erklärungen passten. Dies sei ein Indiz dafür, dass die in den Urkunden bezeichneten Erklärungen nicht wirklich abgegeben worden seien, sondern\ndie Texte ohne Kenntnisnahme unterzeichnet worden seien. Unter diesen Umständen könne den Urkunden keine Beweiskraft im Sinne des § 416 ZPO zuerkannt werden.\n\nII.\n\n13 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.\n\n14 1. Das Berufungsurteil ist mit einem Rechtsfehler behaftet, soweit es die\nBeweiskraft des Abtretungsvertrags vom 3. Dezember 2009 mit der Begründung verneint hat, die Person, die die Urkunde auf Seiten der Zedentin\n(mit)unterzeichnet habe, Frau Dr. A. E. , sei nicht identisch\nmit der im Rubrum auf Seiten der Zedentin als Ausstellerin genannten Frau\nDr. U. E. .\n\n15 Nach § 416 ZPO begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen\nErklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Aussteller im Sinne dieser\nVorschrift ist die Person, die die in der Urkunde enthaltene Erklärung abgibt\n(Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 416 Rn. 8; MünchKommZPO/Schreiber,\n4. Aufl., § 416 Rn. 4). Das sind hier die vier Personen, die den Abtretungsvertrag für die Zedentin tatsächlich unterzeichnet und damit erklärt haben, dass die\nGesellschaft ihre streitige Gesellschaftsforderung an die Zessionarin abtritt. Bei\ndiesen Personen handelt es sich um die vier - nach § 709 Abs. 1, § 714 BGB\nvertretungsberechtigten - Gesellschafter der Zedentin Dr. G. B. ,\nDr. F. K. , Dr. S. K. und Dr. A. E. .\n\n16 Die Unterschrift durch Dr. A. E. hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil ausdrücklich und von der Revisionserwiderung unangegriffen festgestellt. Hinsichtlich der Unterschriften der drei weiteren Gesellschafter fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts. Insoweit ergibt die Auslegung\ndes Parteivorbringens, die der freien Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt (Senatsurteil vom 14. Juli 1992 - XI ZR 256/91, WM 1992, 1648; BGH, Urteile vom 14. Juli 1999 - IV ZR 112/98, NJW 1999, 3560, 3561 und vom\n21. März 2003 - V ZR 290/02, WM 2003, 1908, 1909), dass die Echtheit dieser\ndrei Unterschriften nicht bestritten ist. Nachdem die Klägerin zur Begründung\nihrer Aktivlegitimation den Abtretungsvertrag vom 3. Dezember 2009 vorgelegt\n\nund damit konkludent behauptet hat, dass die Urkunde die Unterschriften der\nvier Gesellschafter trage, hat die Beklagte ihr Bestreiten der Aktivlegitimation\ndarauf gestützt, dass im Rubrum des vorgenannten Vertrages nicht sämtliche\nGesellschafter als Zedenten aufgeführt seien, und vorsorglich bestritten, dass\ndie Erklärung trotz der fehlenden Namensnennung von allen Gesellschaftern\nunterzeichnet worden sei. Die fehlende Namensnennung betrifft aber nur\nDr. A. E. . Auch ausweislich des Protokolls der mündlichen\nVerhandlung vor dem Landgericht hat der Beklagtenvertreter die Rüge der Aktivlegitimation der Klägerin nur damit begründet, dass im Rahmen des vorgelegten Abtretungsvertrages vom 3. Dezember 2009 auf Seiten der Zedentin \"eine\nDr. U. E. aufgeführt ist, die der Bank nicht bekannt ist\", ohne\ndeutlich zu machen, dass die Echtheit sämtlicher Unterschriften auf Seiten der\nZedentin bestritten werde.\n\n17 Der Umstand, dass im Rubrum des vorgenannten Abtretungsvertrages\nauf Seiten der Zedentin fälschlicherweise eine - nicht zu den Gesellschaftern\ngehörende - Dr. U. E. genannt ist, während die - der Gesellschaft bürgerlichen Rechts tatsächlich als Gesellschafterin angehörende -\nDr. A. E. nicht genannt ist, ist unschädlich. Denn Inhaberin\nder streitigen Gesellschaftsforderung und damit richtige Partei des Abtretungsvertrages ist seit Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR\n331/00, BGHZ 146, 341) nur diese. Das ist im Streitfall die in dem Vertrag vom\n3. Dezember 2009 durch die Angabe ihrer Anschrift und der Bezeichnung, unter\nder sie im Verkehr auftritt, eindeutig identifizierbare (zu diesem Erfordernis\nBGH, Urteil vom 29. Januar 2001 aaO S. 356 f.) und als \"Zedentin\" benannte\n\"Gemeinschaftspraxis Dres. B. \". Da selbst ein Wechsel in deren Mitgliederbestand keinen Einfluss auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse hätte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 aaO\n\nS. 345), war eine zusätzliche und korrekte Angabe der einzelnen Gesellschafter\nder Zedentin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erforderlich.\n\n18 2. Entgegen der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts kann dem Abtretungsvertrag vom 3. Dezember 2009 auch nicht deshalb die Beweiskraft\nnach § 416 ZPO abgesprochen werden, weil die Klägerin in der Folge noch\nzwei weitere Abtretungsverträge vorgelegt hat, von denen der erste nur von drei\nstatt von vier Gesellschaftern der Zedentin unterzeichnet war. Abgesehen von\nder unrichtigen Angabe des Vornamens der vierten Gesellschafterin in dem\nVertrag vom 3. Dezember 2009 und der fehlenden Unterschrift in dem Vertrag\nvom 21. Dezember 2010 haben alle drei Verträge den identischen Wortlaut.\nAus dem Prozessverlauf ergibt sich, dass die späteren Abtretungsverträge vorgelegt worden sind, um den Streit um die Aktivlegitimation der Klägerin zu beenden. Die Zweifel des Berufungsgerichts, dass die in den Abtretungsverträgen\nenthaltenen Erklärungen von den Unterzeichnern nicht wirklich abgegeben\nwurden, haben keine tatsächliche Grundlage.\n\n19 3. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob sich die Aktivlegitimation\nder Klägerin gegebenenfalls auch aus den weiteren Abtretungsverträgen vom\n21. Dezember 2010 oder vom 10. Januar 2011 ergibt.\n\nIII.\n\n20 Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die\nSache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1\nZPO).\n\n21 Die von der Revision beantragte Zurückverweisung an das Landgericht\nkommt nicht in Betracht. Eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht\nist nur als ersetzende Entscheidung gemäß § 563 Abs. 3 ZPO möglich, wenn\nauch das Berufungsgericht bei richtiger Entscheidung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO\nhätte zurückverweisen können und müssen (Senatsurteil vom 14. November\n2006 - XI ZR 294/05, WM 2007, 67 Rn. 36 mwN, insoweit nicht abgedruckt in\nBGHZ 170, 18). Eine fehlerhafte Klageabweisung wegen irriger Verneinung der\nAktivlegitimation zählt jedoch nicht zu den in § 538 Abs. 2 ZPO enumerativ aufgelisteten Fällen, in denen dem Berufungsgericht ausnahmsweise die Zurückverweisung an die erste Instanz gestattet ist. Eine entsprechende Anwendung\ndes § 538 Abs. 2 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nausgeschlossen (Senatsurteil vom 14. November 2006 aaO mwN). Im Übrigen\nist weder von der Revision dargetan noch sonst ersichtlich, dass aufgrund eines\n\nwesentlichen Mangels des Verfahrens im ersten Rechtszug eine umfangreiche\noder aufwändige Beweisaufnahme im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO\nnotwendig ist.\n\nWiechers Grüneberg Maihold\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 18.02.2011 - 29 O 24339/09 -\nOLG München, Entscheidung vom 24.10.2011 - 17 U 1195/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-17/xi-zr-514-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-17/xi-zr-514-11","retrieved":"2026-10-24 08:01:53.785192+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-06-17/xi-zr-514-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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