{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2014-06-17","aktenzeichen":"X ZR 95/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZR 95/11\nvom\n\n17. Juni 2014\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm\n\nbeschlossen:\n\nDie Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing.\nE. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird\nunter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf\n11.387,71 € einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der gerichtliche Sachverständige hat in dem durch Vergleich beendeten Nichtigkeitsberufungsverfahren ein schriftliches Gutachten erstellt und dafür\neine Vergütung von 33.660 € zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschlagen. Nachdem\nbeide Parteien dem Vorschlag widersprochen haben, hat er diesen näher spezifiziert. Für das Studium von Akten und Schriftsätzen sowie die Recherche des\nStands der Technik sind 116 Stunden und für die endgültige Erstellung des\nGutachtens weitere 64 Stunden, insgesamt also 180 Stunden zum \"zweifachen\nGebührensatz nach § 9 (JVEG) Honorargruppe 5\" (170 €, insgesamt 30.600 €)\nangesetzt; für Aufwendungen betreffend die fotografische Auswertung und Dokumentation diverser Sitzgestelle weitere 36 Stunden à 85 € (3.060 €).\n\n2 II. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch ist nur teilweise gerechtfertigt.\n\n3 1. Die Vergütung des Sachverständigen bestimmt sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden\nFassung (BGBl. 2004 I S. 718, 776), weil der Sachverständige vor Inkrafttreten\ndes 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S.\n2586) herangezogen worden ist (§ 24 JVEG).\n\n4 2. Angesichts des Umfangs des Gutachtenauftrags und unter Berücksichtigung aller Umstände vermag der Senat die Notwendigkeit von mehr als\n100 Stunden Arbeitszeit nicht anzuerkennen.\n\n5 a) Der Gutachtenauftrag bezog sich nicht auf einen umfassenden Beweisbeschluss, wie er üblicherweise der Hinzuziehung von gerichtlichen Sachverständigen durch den Senat in Nichtigkeitsberufungsverfahren zugrunde lag,\nauf die das Patentgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung Anwendung fand (Muster bei Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 4. Aufl., Rn. 337), und zu dessen Erfüllung vom Sachverständigen eine\neingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung einschließlich\nihrer Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegenüber dem gesamten\nin das jeweilige Verfahren eingeführten Stand der Technik unter Berücksichtigung des Streitstoffs in den Gerichtsakten erwartet wurde (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/05 Rn. 5). Der Sachverständige ist\nvielmehr, nachdem auf den Streitfall das Patentgesetz in der seit dem 1. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 147 Abs. 2 PatG), aufgrund des Beweisbeschlusses des Senats vom 20. November 2012 tätig geworden. Dabei konnte er zum einen für die Begutachtung von der im Beschluss\ndargelegten Bewertung des Sach- und Streitstands ausgehen, so wie dieser\n\nsich dem Senat nach der vorangegangenen mündlichen Verhandlung darbot.\nZum anderen waren auf der Grundlage dieser Bewertung im Beschluss vier\nkonkrete Beweisfragen formuliert, die der Sachverständige beantworten sollte.\n\n6 b) Soweit es den konkret anrechenbaren zeitlichen Aufwand betrifft, ist\ndiesem nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger, zumal ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade für das Gebiet besitzt und besitzen muss,\nauf das sich die Begutachtung bezieht. Zwischen Fachkunde und zeitlichem\nBegutachtungsaufwand muss eine gewisse plausible Proportionalität gewahrt\nbleiben (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - X ZR 137/09, GRUR 2013, 863\nRn. 5 mwN - Sachverständigenentschädigung VI).\n\n7 Insoweit ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass die technische Lehre\ndes Streitpatents sich auf der Grundlage der übersichtlichen Streitpatentschrift\nschnell und leicht erschließt. Soweit es die vom Senat gestellte Frage anbelangt, ob die Verhältnisse und Gegebenheiten in der Automobilindustrie und der\nStand der Technik im Bereich der Laserschweißtechnologie am Prioritätstag\nhinreichende Voraussetzungen dafür boten, dass der mit dem Problem des\nStreitpatents befasste Fachmann eine Lösung auf dem vom Streitpatent beschrittenen Weg suchen konnte, ist zu berücksichtigen, dass dieser Hintergrund\nbereits in zwei zu den Akten gereichten Privatgutachten dargestellt und von den\nParteien durch Fachliteratur weiter dokumentiert und schriftsätzlich aufgearbeitet war. An schriftlichen Entgegenhaltungen mit einer konkreten technischen\nLehre war im Wesentlichen nur ein Dokument (D4) zu würdigen. Auch unter\nEinbeziehung des Umstands, dass der Sachverständige zur Beantwortung der\nFrage II 3 des Beweisbeschlusses nach dem Anregungsgehalt der im Anlagenkonvolut D 1 dokumentierten Lösung Vergleichsberechnungen angestellt hat,\nund dass ihm mit dem Auftrag insbesondere zur Veranschaulichung der im\n\nStand der Technik angewendeten Schweißverfahren mehrere Sitzgestelle\nübergeben worden waren, die er im Gutachten dokumentiert hat, lässt sich die\nAnerkennung eines höheren Begutachtungsaufwands als insgesamt 100 Stunden nicht plausibel begründen und rechtfertigen. Das gilt umso mehr, als die\nschriftliche Ausarbeitung des Gutachtens sich in der Sache auf 10 Seiten beschränkt, wobei grafische und fotografische Darstellungen einen nicht ganz unerheblichen Raum einnehmen. Zwischen der Länge einer schriftlichen Ausarbeitung und dem mit ihrer Erarbeitung verbundenen Aufwand muss zwar keine\nlineare Korrelation bestehen. Hier ist aber auch umgekehrt nichts dafür ersichtlich, dass die schriftliche Ausarbeitung die sehr gedrängte Darstellung der aufwendigen Durchdringung eines schwierigen Stoffs und umfangreichen Materials\ndarstellt.\n\n8 3. Die Tätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren entspricht aufgrund ihrer Komplexität keinem konkreten in § 9\nAbs. 1 JVEG aufgeführten Sachgebiet und ist deshalb nach billigem Ermessen\neiner dieser Gruppen, und zwar regelmäßig der Honorargruppe 10 in § 9 JVEG\naF zuzuordnen (vgl. BGH GRUR 2013, 863 - Sachverständigenentschädigung VI). Hieraus folgt auch im Streitfall ein anrechenbarer Stundensatz\nvon 95 Euro.\n\n9 Für die vom Sachverständigen angesetzte Verdoppelung des Stundensatzes fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Berücksichtigung eines\nerhöhten Stundensatzes setzt zunächst die Zustimmung zumindest einer Partei\n(vgl. § 13 Abs. 1, 2, 6 JVEG aF) voraus, die hier indes weder vorab noch nachträglich erteilt wurde. Die außerdem erforderliche Zustimmung des Gerichts soll\nim Übrigen nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 JVEG\nzulässigen Honorars nicht überschritten wird (§ 13 Abs. 2 JVEG).\n\n10 4. Für die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Aufwendungen\nfür die fotografische Auswertung und Dokumentation diverser Sitzgestelle fehlt\nes im Wesentlichen an einer Grundlage im Gesetz. Mit der Vergütung nach den\n§§ 9 bis 11 JVEG sind auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Das schließt die in der spezifizierten Rechnung angeführten\nAufwendungen für die fotografische \"Auswertung\" der Sitzgestelle ein. Deren\nDokumentation ist über die nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG zu ersetzenden 2 €\npro Foto hinaus nicht erstattungsfähig. Gesondert ersetzt werden lediglich für\ndie Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendete notwendige\nbesondere Kosten, beispielsweise Ausgaben für im Zusammenhang mit der\nBegutachtung unterirdischer Baumängel erforderlichen Aushub von Erdreich\noder notwendige Aufwendungen für Hilfskräfte (§ 12 JVEG). Um solche Kosten\ngeht es bei der besagten Rechnungsposition nicht und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit derartige nach § 12 JVEG erstattungsfähige Kosten, zumal in\ndem geltend gemachten Umfang, entstanden sein könnten.\n\n11 5. Weiter zu vergüten sind Schreibaufwendungen, und zwar 0,75 € je\nangefangene 1.000 Anschläge (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG), insgesamt mithin geschätzte 18 €. Weiter hinzuzusetzen sind gemäß § 7 Abs. 2 JVEG die\nAuslagen für zehn Mehrexemplare à 12 Seiten, insgesamt also 120 Seiten, wovon dem Sachverständigen für die ersten 50 Seiten je 0,50 € und für die weiteren Seiten je 0,15 € zustehen, mithin insgesamt 35,50 € zustehen, insgesamt\nalso:\n\n100 Stunden je 95,00 € 9.500,00 €\n8 Fotos 16,00 €\nSchreibauslagen 18,00 €\nMehrexemplare 35,50 €\nSumme 9.569,50 €\nUmsatzsteuer 1.818,21 €\ninsgesamt 11.387,71 €.\n\nMeier-Beck Gröning Grabinski\n\nDeichfuß Kober-Dehm\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 13.04.2011 - 5 Ni 1/10 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-17/x-zr-95-11","cited_norms":[{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-17/x-zr-95-11","retrieved":"2026-10-24 08:01:21.587897+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-06-17/x-zr-95-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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