{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2014-06-17","aktenzeichen":"5 StR 216/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 216/14\n\nvom\n17. Juni 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Februar 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nder versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten\nverurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten erzielt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-\n\nfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte der Angeklagte am\nMorgen des 30. Oktober 2013 seine Lebensgefährtin M. auf, ihm zu sagen, wo sie ihre Geldbörse versteckt habe, nachdem er bereits am Vorabend\nvon ihr vergeblich deren Herausgabe unter Vorhalt zweier Messer verlangt hatte. Die Geschädigte antwortete dem Angeklagten, dass sie kein Geld habe. Als\ner nunmehr erneut ein Küchenmesser holte, es zunächst in ihre Richtung hielt\nund Drohungen ausstieß, übergab die Geschädigte ihm ihr Portemonnaie, dem\ner unter anderem eine EC-Karte entnahm. Als der Angeklagte die Geschädigte\nnach der ihm nicht bekannten Geheimzahl fragte, gab sie ihm eine unzutreffende vierstellige Zahl an. Der Angeklagte nahm noch ein Mobiltelefon der Geschädigten an sich und kündigte ihr an, „er werde, falls die PIN nicht die richtige\nsei, das Telefon verkaufen oder wegwerfen“. Anschließend verließ er die Wohnung und versuchte erfolglos 100 € abzuheben. Nach seiner Rückkehr in die\nWohnung nahmen ihn Polizeibeamte fest.\n\n3 2. Die Feststellungen der Strafkammer – Tatvorwürfe vom Vorabend des\n30. Oktober 2013 und der versuchte Computerbetrug durch die gescheiterten\nAbhebeversuche wurden gemäß § 154 StPO eingestellt – tragen eine Verurteilung wegen vollendeter besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253,\n255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) nicht. Ein Vermögensnachteil im Sinne eines Gefährdungsschadens durch eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des berechtigten Kontoinhabers gegen die die EC-Karte akzeptierende Bank läge nur dann vor, wenn dem Täter die zutreffende Geheimzahl bekannt gemacht worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004\n– 5 StR 197/04, NStZ-RR 2004, 333, 334, und Beschluss vom 28. Septem-\n\nber 2011 – 4 StR 403/11, StV 2012, 153). Daran fehlt es. Darüber hinaus vermochte das Landgericht nicht sicher festzustellen, dass der Angeklagte hinsichtlich des Mobiltelefons Zueignungsabsicht im Sinne von § 249 StGB hatte.\n\n4 3. Der Senat ändert, weil weitergehende Feststellungen auszuschließen\nsind, den Schuldspruch entsprechend ab (vgl. zur tateinheitlichen Verurteilung\nwegen Nötigung BGH, Urteil vom 9. November 1971 – 5 StR 374/71, MDR bei\nDallinger 1972, 386). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n5 4. Die Abänderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Da lediglich ein Subsumtionsfehler vorliegt, können die\nFeststellungen bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie nicht den bisherigen widersprechen.\n\nSander Schneider König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-17/5-str-216-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-17/5-str-216-14","retrieved":"2026-10-24 07:56:11.154253+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-06-17/5-str-216-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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