{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2014-06-04","aktenzeichen":"5 StR 494/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 494/13\n\nvom\n4. Juni 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2014 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten D. H. wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 8. Februar 2013 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\ndes bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n26 Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin drei Fällen schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch dahin geändert, dass die im Fall 14\nverhängte Einzelstrafe entfällt; die Gesamtstrafe bleibt\nbestehen;\n\nc) im Verfallsausspruch aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten X. H. wird das genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\ndes bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und der\nBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in zwei Fällen schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch dahin geändert, dass die im Fall 1 verhängte Einzelstrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe reduziert\nwird; die Gesamtstrafe bleibt bestehen;\n\nc) im Verfallsausspruch aufgehoben.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden gemäß § 349 Abs. 2\nStPO als unbegründet verworfen.\n\n4. Hinsichtlich des Verfallsausspruchs wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten D. H. wegen „34 tatmehrheitlich begangenen Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln,\nwobei er in 31 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel\ntrieb und in vier dieser Fälle als Mitglied einer Bande tätig war, und in den übrigen drei Fällen gewerbsmäßig handelte“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn den Verfall (von\nWertersatz) in Höhe von 143.900 € angeordnet. Den Angeklagten X. H.\nhat es wegen „neun Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wobei er in acht Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nHandel trieb und in sieben dieser Fälle als Mitglied einer Bande tätig war, sowie\nwegen zwei Fällen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun\nJahren verurteilt. Gegen diesen Angeklagten hat das Landgericht den Verfall\n(von Wertersatz) in Höhe von 37.600 € angeordnet. Bei beiden Angeklagten\nhat es von der jeweils verhängten Gesamtfreiheitsstrafe drei Monate wegen\n„überlanger Verfahrensdauer“ für vollstreckt erklärt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten erzielen mit der Sachrüge den aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vereinbarten die Angeklagten Anfang des Jahres 2008, gemeinsam über einen längeren Zeitraum gewinnbringend mit Betäubungsmitteln zu handeln. Im Frühjahr 2009 schloss sich\nder ehemalige Mitangeklagte M. zum selben gemeinsamen Zweck den\nAngeklagten an. Im Tatzeitraum zwischen Mai 2008 und Mai 2010 kam es zu\ndiversen Amphetamingeschäften in der Größenordnung von 100 bis 2.000 g in\nwechselnder Beteiligung, wobei stets zumindest einer der Angeklagten als Veräußerer des Rauschgifts in Erscheinung trat. Das Amphetamin wurde auf\nKommissionsbasis an Abnehmer abgegeben, die es ihrerseits gewinnbringend\nverkauften und den Kaufpreis anschließend – oftmals über zwischengeschaltete Personen – beiden Angeklagten oder einem von ihnen zumeist in mehreren\nTeilbeträgen zukommen ließen.\n\n3 2. Hinsichtlich des Angeklagten D. H. hält die Annahme zweier selbständiger Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Fällen 13 und 14 sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Erwerber der zwei Amphetaminlieferungen über jeweils 1 kg\nzum Preis von je 6.000 € einen aus diesen Lieferungen noch offenen Betrag\n\nvon 10.000 € in einem Vorgang an den gesondert verfolgten M. bezahlt\nhat, der diesen Betrag sodann an D. H. weiterleitete. Damit fällt ein Teilakt\ndes Handeltreibens, nämlich die Entgegennahme des Kaufpreises oder eines\nTeils davon, für beide Lieferungen in einer Handlung zusammen. Dies führt in\nder vorliegenden Konstellation zur Annahme von Tateinheit zwischen den beiden so verbundenen Taten des Handeltreibens (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n13. März 1996 – 2 StR 514/95, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 29, vom\n2. Oktober 2002 – 2 StR 294/02, in NStZ-RR 2003, 75 nicht abgedruckt, und\nvom 17. Oktober 2007 – 2 StR 376/07).\n\n4 Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für Fall 14 verhängten\nEinzelstrafe zur Folge. Angesichts des äußerst straffen Zusammenzugs der\nEinzelstrafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung schließt der Senat aus,\ndass das Landgericht ohne diese Einzelstrafe auf eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\n5 3. Zu Unrecht hat die Strafkammer in Bezug auf den Angeklagten X.\nH. im Fall 1 das Vorliegen einer nicht geringen Menge Amphetamins bejaht.\nNach den Urteilsfeststellungen veräußerten die Angeklagten in diesem Fall\n100 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 8 % Amphetaminbase, so\ndass der Grenzwert von 10 g Amphetaminbase (BGH, Urteil vom 11. April 1985\n– 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169), den das Landgericht sonst zutreffend zugrunde gelegt hat, nicht überschritten ist.\n\n6 Der Senat setzt die Strafe in entsprechender Anwendung des § 354\nAbs. 1 StPO auf die Mindeststrafe des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG fest. Aus den\nUrteilsgründen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Landgericht auch bei X.\nH. von einem gewerbsmäßigen Vorgehen ausgegangen ist und das Vorliegen einer Ausnahme von der Regelwirkung des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG\n\nnicht angenommen hätte. Auswirkungen der geringfügigen Herabsetzung dieser Einzelstrafe auf die Gesamtfreiheitsstrafe sind angesichts der Höhe der übrigen Einzelstrafen ebenfalls auszuschließen.\n\n7 4. Der Verfallsausspruch hat hinsichtlich beider Angeklagter keinen Bestand. Das Landgericht hat es versäumt, die Voraussetzungen eines Härtefalls\ngemäß § 73c StGB zu prüfen. Hierzu hätte angesichts der Höhe der Verfallsbeträge trotz der vermeintlich „gefestigten finanziellen Situation“ der Angeklagten\n(UA S. 112) Anlass bestanden (zu den Anforderungen an die Darstellung im\nUrteil vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2013 – 3 StR 128/13,\nNStZ-RR 2013, 340 mwN). Zum Verbleib der mit den Taten erwirtschafteten\nGelder im Vermögen der Angeklagten hat die Strafkammer keinerlei Feststellungen getroffen. Zudem wäre vor dem Hintergrund, dass beide Angeklagte\naufgrund der bevorstehenden erneuten Inhaftierung ihrer Erwerbstätigkeit, mit\nder sie bislang den Lebensunterhalt ihrer Familien sichergestellt hatten, nicht\nmehr werden nachgehen können und dass die nach den Urteilsgründen wohl in\nihrem Eigentum stehenden, nicht aus Drogengeldern bezahlten Einfamilienhäuser auch ihren Ehefrauen und Kindern als Wohnung dienen, eine ausdrückliche Prüfung des Vorliegens einer unbilligen Härte im Sinne des § 73c Satz 1\nStGB unumgänglich gewesen.\n\n8 Darüber hinaus ist die Höhe des Verfallsbetrages bei X. H. nicht\nnachvollziehbar. Aus den Taten 1 und 35 bis 41 ergibt sich ein Betrag von\n34.600 €. In den Fällen 18, 19 und 42 hat X. H. nach den landgerichtlichen Feststellungen keinen Umsatz erzielt. Im Fall 39 hat das Landgericht lediglich eine Teilzahlung von 1.000 € festgestellt.\n\n9 Der Senat weist schließlich darauf hin, dass es bei einer Anordnung von\nWertersatzverfall anders als bei einem Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO des\n\nAusspruchs einer gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Täter oder Teilnehmer bereits im Urteilstenor bedarf, weil aus der Verfallsanordnung gemäß\n§ 459g Abs. 2 StPO wie aus einem zivilgerichtlichen Zahlungstitel nach den\n§§ 459 ff. StPO vollstreckt werden kann (BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401 mwN).\n\nBasdorf Dölp König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-04/5-str-494-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459g","ref_norm":"459g","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-04/5-str-494-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:11.076695+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-06-04/5-str-494-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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