{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-06-04","aktenzeichen":"4 StR 168/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 168/14\n\nvom\n4. Juni 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 17. Januar 2014 aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zu Ziffer II. der Urteilsgründe aufrecht\nerhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein\neingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei\nJahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine hiergegen eingelegte Revision\nhat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.\n\nI.\n\n2 Die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zum\nNachteil des Nebenklägers H. Y. und dessen Sohn B. A. , sowie\nder Zeugin D. E. hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n3 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen\nund Wertungen getroffen:\n\n4 a) Am 17. März 2013 wartete der Angeklagte mit seinem Pkw Ford\nGalaxy vor einer Rotlicht zeigenden Ampel an einer Kreuzung im Stadtgebiet\nvon . Als er auf dem Gehweg der kreuzenden Straße den Nebenkläger\nM. E. in Begleitung seiner schwangeren Ehefrau D. E. und den\nNebenkläger H. Y. mit seinem 7-jährigen Sohn B. A. erblickte,\nfasste er aus Verärgerung über die Nebenkläger, die in der Vergangenheit seine von ihm getrennt lebende Ehefrau unterstützt hatten, spontan den Entschluss in diese Personengruppe hineinzufahren und diese zu verletzen. Nachdem die Lichtzeichenanlage auf Grün geschaltet hatte, beschleunigte der Angeklagte auf die größtmögliche Geschwindigkeit, bog in die querende Straße\nein und lenkte sein Fahrzeug nach einer weiteren Kurvenfahrt mit einer Geschwindigkeit von noch mindestens 16,6 km/h mittig auf die Personengruppe\nzu, die sich zu diesem Zeitpunkt in Höhe einer Tankstelleneinfahrt befand. Ihm\nwar dabei bewusst, dass es bei einem Zusammenprall der Personen mit seinem Pkw zu erheblichen Verletzungen kommen würde. Solche Verletzungen\nwollte er bei den Nebenklägern, weil er sie für das Scheitern seiner Ehe verantwortlich hielt; bezüglich D. E. und B. A. nahm er sie zumindest\nbilligend in Kauf. Die Nebenkläger konnten im letzten Augenblick zur Seite\nspringen und ihre jeweiligen Begleiter wegziehen. Dabei flüchtete M. E.\n\nmit seiner Ehefrau nach vorne, während H. Y. seinen Sohn nach hinten wegzog. Allein aufgrund dieser schnellen Reaktion blieben alle vier Personen unverletzt.\n\n5 Der Angeklagte bremste seinen Wagen ab und setzte kurz in Richtung\ndes Nebenklägers Y. und dessen Sohn B. A. zurück. Dann fuhr er\nstark beschleunigend in Richtung des Nebenklägers M. E. , der auf den\nTankstellenshop zugerannt war. Als M. E. hinter einem stehenden Auto\nan einer Zapfsäule Zuflucht gefunden hatte, stoppte der Angeklagte seinen\nWagen. Sein Vorhaben, die Nebenkläger M. E. und H. Y. zu\nüberfahren und dadurch zu verletzen, ließ sich nun nicht mehr umsetzen, weil\nsich beide in Sicherheit gebracht hatten.\n\n6 b) Das Landgericht hält einen Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1\nStGB für nicht gegeben, weil der Angeklagte an der weiteren Tatausführung\ngehindert gewesen sei. Ein „weiteres Zufahren auf die Geschädigten nach vorne“ sei ihm nicht mehr möglich gewesen, weil der Weg durch die Zapfsäule der\nTankstelle versperrt gewesen sei. Da sich die Geschädigten mittlerweile aus\ndem Einfahrtsbereich entfernt hätten, habe auch durch ein Zurücksetzen oder\nein sonstiges Fahrmanöver eine weitere Tatbegehung keinen Erfolg mehr versprochen (UA 33).\n\n7 2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei von dem Versuch\nder gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers H.\nY. und der Geschädigten B. A. und D. E. nicht zurückgetreten, wird von den Feststellungen nicht getragen.\n\n8 a) Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB scheidet aus, wenn der\nVersuch fehlgeschlagen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. November 1995 – 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; Urteil vom 10. April 1986\n– 4 StR 89/86, BGHSt 34, 53, 56). Ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, ist\nfür jedes im Versuchsstadium stecken gebliebene Delikt ungeachtet der konkurrenzrechtlichen Bewertung gesondert zu prüfen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2014 – 1 StR 367/13, Rn. 13; Urteil vom 23. Mai 2012 – 5 StR 54/12,\nNStZ 2012, 562). Von einem fehlgeschlagenen Versuch ist auszugehen, wenn\ndie Tat nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den\nbereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr\nvollendet werden kann und der Täter dies erkennt. Gleiches gilt, wenn eine Tatvollendung objektiv zwar noch möglich ist, der Täter diese aber subjektiv nicht\nmehr für möglich hält. Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem\nje nach Fallgestaltung allenfalls Indizwirkung für den Erkenntnishorizont\ndes Täters zukommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007\n– 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393), sondern dessen Vorstellung nach Abschluss\nder letzten Ausführungshandlung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157; Beschluss vom 22. März 2012\n– 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240 mwN). Lässt sich den Urteilsfeststellungen das zur revisionsrechtlichen Prüfung unerlässliche Vorstellungsbild des\nAngeklagten nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher\nNachprüfung nicht stand (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 – 4 StR 82/14,\nRn. 5; Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274).\n\n9 b) Bei der Prüfung, ob ein fehlgeschlagener Versuch einer gefährlichen\nKörperverletzung vorlag, hat das Landgericht ausschließlich auf den Zeitpunkt\nabgestellt, als M. E. sich vor dem stark beschleunigend auf ihn zufahrenden Pkw hinter einem Fahrzeug in Sicherheit bringen konnte. Damit ist das\n\nLandgericht zwar rechtsfehlerfrei von einem Scheitern der Tatvollendung in Bezug auf M. E. ausgegangen. Es hat aber außer Acht gelassen, dass es\nfür die Prüfung, ob auch in Bezug auf die weiteren Tatopfer ein fehlgeschlagener Versuch vorlag, nicht auf diesen Zeitpunkt, sondern auf die Vorstellungen\nund Möglichkeiten des Angeklagten nach der letzten gegen sie gerichteten Ausführungshandlung ankam. Dazu wurden keine ausreichenden Feststellungen\ngetroffen.\n\n10 In Bezug auf die nach hinten ausgewichenen H. Y. und\nB. A. bleibt bereits offen, welches Fahrmanöver als letzte gegen diese\nPersonen gerichtete Ausführungshandlung anzusehen war. Die Feststellungen\nlassen nicht erkennen, ob es sich bei dem Zurücksetzen des Fahrzeugs in deren Richtung noch um eine Fortsetzung des mit dem Hineinfahren in die\nPersonengruppe begonnenen Versuchs einer gefährlichen Körperverletzung\nhandelte. In diesem Fall wäre für die Bewertung des Rücktrittshorizonts nicht\nauf den Erkenntnisstand des Angeklagten nach dem Misslingen des zunächst\nvorgestellten Tatablaufs (Hineinfahren in die Personengruppe), sondern auf\nsein – gleichfalls nicht festgestelltes – Vorstellungsbild nach dem Abbruch\ndieses Fahrvorgangs abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2007\n– 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399, Rn. 3; Urteil vom 10. April 1986 – 4 StR 89/86,\nBGHSt 34, 53, 58).\n\n11 Auch hinsichtlich der Möglichkeiten und Vorstellungen des Angeklagten\nin Bezug auf die Herbeiführung einer Tatvollendung zum Nachteil von D.\nE. sind auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts verlässliche\nRückschlüsse auf einen Fehlschlag des Versuchs nicht möglich. Die Urteilsgründe teilen schon nicht mit, wo sich D. E. nach dem Hineinfahren in\n\ndie Personengruppe aufhielt und ob sie sich vor weiteren Angriffen in Sicherheit\ngebracht hatte.\n\nII.\n\n12 Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, obgleich die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315\nAbs. 3 Nr. 1a StGB) und wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1\nNr. 2 und 5 StGB) zum Nachteil des Nebenklägers M. E. an sich rechtsfehlerfrei erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 – 4 StR 642/96,\nBGHR StPO § 353 Aufhebung 1). Da das Urteil nur Lücken zum Rücktrittshorizont des Angeklagten in Bezug auf die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der drei weiteren Tatopfer aufweist, können die im Übrigen rechtsfehlerfrei\ngetroffenen Feststellungen zum Vortatgeschehen (II.1. der Urteilsgründe), zum\nTagesablauf bis zum Tatgeschehen (II.2.a der Urteilsgründe) und zum unmittelbaren Tatgeschehen (II.2.b der Urteilsgründe) bestehen bleiben. Der neue\nTatrichter wird daher lediglich ergänzende, zu den aufrecht erhaltenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu den Möglichkeiten und\nden Vorstellungen des Angeklagten in Bezug auf eine Tatvollendung zum\n\nNachteil des Nebenklägers Y. , des B. A. und der D. E. nach\nder jeweils letzten Ausführungshandlung zu treffen haben.\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-04/4-str-168-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-04/4-str-168-14","retrieved":"2026-10-24 07:55:08.229495+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-06-04/4-str-168-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2014-06-04","dockets":["4 StR 168/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.06.2014 – 4 StR 168/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-04/4-str-168-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 17. Januar 2014 aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zu Ziffer II. der Urteilsgründe aufrecht\nerhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/24","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"24","label":"§ 24 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/315","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"315","label":"§ 315 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:08.229495+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}