{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-06-04","aktenzeichen":"2 StR 14/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 14/14\n\nvom\n4. Juni 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nMeiningen vom 17. September 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von\nKindern in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt,\nihn im Wege der Adhäsionsentscheidung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes\nin Höhe von 4.000 € nebst Zinsen an die Nebenklägerin verurteilt und festgestellt, dass er verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche wegen der abgeurteilten Taten zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf\nden Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der er die Verletzung\nmateriellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt.\n\n2 1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß\n§ 176 StGB hat keinen Bestand, weil die Feststellungen schon nicht belegen,\n\ndass der objektive Tatbestand in Bezug auf die Unterschreitung der Schutzaltersgrenze des Tatopfers verwirklicht ist. Den Urteilsgründen ist an keiner Stelle\nzu entnehmen, wie alt die Nebenklägerin im Tatzeitraum Juli/August 2007 bis\nApril 2011 gewesen ist. Deren Alter erschließt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe; entsprechende Anknüpfungstatsachen,\netwa das Alter der Mutter der Nebenklägerin, sind ebenfalls nicht festgestellt.\n\n3 Unklar bleibt deshalb, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat. Da die Schuldfeststellungen eine Überprüfung des Strafausspruchs\nnicht ermöglichen, ist die Rechtsmittelbeschränkung unwirksam (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl, § 344 Rn. 7 i.V.m. § 318 Rn. 16 mwN).\n\n4 2. Sofern das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht erneut zu\neiner Verurteilung des Angeklagten gelangen sollte, wird es bei der Feststellung, ob ein besonders schwerer Fall gemäß § 176 Abs. 3 StGB gegeben ist,\neine Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen tat- und täterbezogenen Umstände vorzunehmen haben (vgl. Eisele in Schönke/Schröder, StGB,\n29. Aufl., § 176 Rn. 28); die gesetzgeberischen Erwägungen (vgl. BT-Drucks.\n15/350 S. 17) sind in die Abwägungen einzubeziehen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 1 StR 343/09, NStZ 2010, 697), ersetzen sie hingegen nicht (vgl.\nFischer, StGB, 61. Aufl., § 176 Rn. 39).\n\n5 Sollte wiederum eine Adhäsionsentscheidung zu treffen sein, sind die\ndem Schmerzensgeldanspruch und der Feststellungsentscheidung zugrunde\nliegenden Voraussetzungen zu belegen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. April\n2014 – 2 StR 2/14 und vom 26. September 2013 – 2 StR 306/13 mwN).\n\nFischer RiBGH Prof. Dr. Schmitt Krehl\nist aus tatsächlichen Gründen\nan der Unterschrift gehindert.\nFischer\nEschelbach Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-04/2-str-14-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-04/2-str-14-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:58.102834+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-06-04/2-str-14-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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