{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2014-06-04","aktenzeichen":"1 StR 99/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 99/14\nvom\n4. Juni 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2014 gemäß\n§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Juli 2013 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit einem\nGrundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, verurteilt worden ist\n[Fall III.1.b) (2) der Urteilsgründe]; im Umfang der Einstellung\nfallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den\n§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462\nStPO zuständigen Gericht vorbehalten.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nsowie wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit\neinem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, verurteilt. Für die Betäubungsmittelstraftaten\nhat es Einzelstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten sowie vier Jahren und sechs Monaten verhängt, für die Beihilfetat eine solche von einem Jahr und drei Monaten. Daraus hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren gebildet.\n\n2 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen\nBeihilfe zu einer Straftat gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 GÜG u.a.\nder in dem Verfahren 1 StR 388/13 gesondert verfolgten T.\nN. verurteilt worden ist.\n\n3 Die für die Beihilfetat verhängte Einzelstrafe fällt neben den für die\nStraftaten nach dem BtMG verhängten Einzelstrafen nicht beträchtlich\nins Gewicht. Verfahrensökonomisch ist eine Verfolgung der Beihilfe zu\nder Tat aus § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 GÜG nicht geboten. Der Senat hat in dem Verfahren 1 StR 388/13 mit Beschluss vom 5. Dezember\n2013 gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union\neine Vorlagefrage zu der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 vom 18. Februar 2004\nS. 1 ff.) sowie der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom\n22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwa-\n\nchung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 22 vom 26. Januar 2005 S. 1 ff.\nsowie Nr. L 61 vom 2. März 2006 S. 23) unterbreitet. Von der Entscheidung über die Vorlage hängt auch ab, ob die Voraussetzungen der Straftat des unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, und\ndamit einer Tat, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll, vorliegen.\n\n4 2. Mit der Einstellung des Verfahrens insoweit entfällt die für die\nBeihilfetat ausgesprochene Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die damit erforderliche Bildung einer neuen Gesamtstrafe erfolgt in\ndem gemäß §§ 460, 462 StPO vorgesehenen Verfahren (§ 354 Abs. 1b\nSatz 1 StPO) durch das nach § 462a Abs. 3 StPO zuständige Gericht.\nEines ausdrücklichen Antrags des Generalbundesanwalts für die Entscheidung des Senats auf der Grundlage von § 354 Abs. 1b StPO bedarf\nes nicht (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 1 StR 191/11, NStZ-RR\n2011, 306 f.).\n\n5 3. Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nRaum Rothfuß Cirener\n\nRadtke Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-04/1-str-99-14-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-04/1-str-99-14-2","retrieved":"2026-10-24 07:52:09.506177+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-06-04/1-str-99-14-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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