{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2014-06-03","aktenzeichen":"5 StR 199/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 199/14\n\nvom\n3. Juni 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des\nLandgerichts Göttingen vom 15. November 2013 nach § 349\nAbs. 4 StPO aufgehoben, soweit das Landgericht eine Ad-\n\nDie weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revision des Angeklagten O. gegen das genannte Urteil werden\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch\ndieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder der daran\nBeteiligten selbst.\n\nDer Angeklagte O. hat die Kosten seines Rechtsmittels, der\nAngeklagte N. die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen besonders\nschwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und\nneun Monaten sowie den Angeklagten O. – unter Strafaussetzung zur Bewährung – wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung\n\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Darüber\nhinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und den Angeklagten\nN. , N k 40 000 € Z z z\nGegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte N. mit seiner auf\nVerfahrensrügen und die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Der Angeklagte O. greift das Urteil mit der allgemeinen\nSachrüge an. Den Rechtsmitteln bleibt im Wesentlichen der Erfolg versagt. Jedoch kann die Adhäsionsentscheidung nicht bestehen bleiben.\n\n2 1. Die Schuldsprüche sind rechtsfehlerfrei getroffen. Namentlich weist\ndie Beweiswürdigung des Landgerichts keinen durchgreifenden Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten auf.\n\n3 a) Der Bestand des Urteils wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das\nLandgericht – in der Sache für den Senat allerdings schwer nachvollziehbar –\nm „N “ ö p\nAngeklagten N. nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschieden hat (UA\nS. 81), ohne die dafür maßgebenden Gründe in seinen beweiswürdigenden\nErörterungen näher zu beleuchten (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 27. März\n2012 – 3 StR 49/12, NStZ 2012, 709, und vom 9. Dezember 2008 – 5 StR\n511/08, NStZ 2009, 228, jeweils mwN). Denn den Urteilsgründen ist eindeutig\nzu entnehmen, dass das Landgericht in Bezug auf diese Taten nicht etwa Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Geschädigten hegte, sondern\nsich namentlich auf der Basis von dessen Aussage auch insoweit volle richterliche Überzeugung verschafft hat.\n\n4 b) Zur Verfahrensbeanstandung betreffend den durch den Angeklagten\nN. angetretenen Alibibeweis (Zeuge S. ) bemerkt der Senat\nergänzend, dass die Strafkammer nicht die Anwesenheit dieses Zeugen auf der\n\nBaustelle am frühen Nachmittag des Tattags (25. Oktober 2011) in Zweifel gezogen hat; vielmehr vermochte sie nur nicht auszuschließen, dass der genannte Zeuge gerade den Angeklagten N. „ ch an einem anderen\n“ (U S 70) z\nTat und der erstmaligen Vernehmung des Zeugen verstrichenen Zeit in Verbindung mit der sonstigen Beweislage im Rahmen zulässiger richterlicher Überzeugungsbildung. Unter diesen Vorzeichen war es auch nicht geboten, den\ndurch den Zeugen genannten und von der Strafkammer als wahr unterstellten\nGrund für dessen Erinnerung an seine eigene Anwesenheit auf der Baustelle\nund sein frühes Weggehen (Geburtstagsfeier eines Bekannten) ausdrücklich zu\nwürdigen.\n\n5 2. Der Adhäsionsausspruch gegen den Angeklagten N. hält\nhingegen rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n6 Den Urteilsgründen lässt sich schon nicht entnehmen, welchen Gegenstand genau der dort nur rudimentär angesprochene Zivilrechtsstreit zwischen\ndiesem Angeklagten und dem Geschädigten hatte (UA S. 61) und in welcher\nW „Z “ (U S 80 ) S m\nnicht nachzuprüfen, ob die Ausführungen des Landgerichts zu einer Nichtan-\n(§ 366 2 BGB) k „Z “\n35 000 € G m W\nF 40 000 € z\n\n7 Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN). Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ist bei dieser Sachlage nach § 406 Abs. 3\nSatz 3 und 4 StPO insgesamt abzusehen.\n\n8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, § 472a Abs. 2 StPO.\n\nBasdorf Sander König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-03/5-str-199-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-03/5-str-199-14","retrieved":"2026-10-24 07:56:10.930758+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-06-03/5-str-199-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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