{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2014-05-28","aktenzeichen":"IV ZB 1/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 1/14\nvom\n\n28. Mai 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller\n\nam 28. Mai 2014\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember\n2013 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die\nStreithelfer des Klägers je zur Hälfte.\n\nStreitwert: 5.361,32 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger fordert von der Beklagten Rückzahlung der für eine\nLebensversicherung geleisteten Beiträge und Ersatz daraus gezogener\nNutzungen. Das klagabweisende Urteil des Landgerichts ist seinem Prozessbevollmächtigten und jetzigem Streithelfer zu 2 am 11. März 2013\nzugestellt worden, der dagegen fristgerecht Berufung eingelegt hat. Nach\nHinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 17. Mai 2013 auf\nden Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 13. Mai 2013 hat der\nStreithelfer zu 2 die Berufung mit einem am 6. Juni 2013 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet und zugleich Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufung sbegründungsfrist beantragt.\n\n2 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch stützt sich auf die Behauptung,\neine bislang stets zuverlässige Mitarbeiterin des Streithelfers zu 2 habe\ngegen die im Rechtsanwaltsbüro geltende Anweisung verstoßen, Fristen\nim Fristenkalender erst als erledigt zu streichen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert habe, dass die fristwahrende Maßnahme erfolgt sei. Das habe zum Fristversäumnis geführt. Für Akten, in denen\nFristen zu wahren seien, würden Vorfristen notiert, die eine Vorlage beim\nbearbeitenden Rechtsanwalt eine Woche vor Fristablauf gewährleisteten.\nDas sei im Streitfall am 6. Mai 2013 geschehen, allerdings habe der\nStreithelfer zu 2 die Akte an diesem Tage noch nicht bearbeitet, sondern\nsie zunächst noch einmal an ihren üblichen Aufbewahrungsort im Postzimmer der Kanzlei zurückgestellt. Von dort sei sie erst am 15. Mai 2013\nwieder entnommen und dem Streithelfer zu 2 vorgelegt worden.\n\n3 2. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit\ndem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die beiden Streithelfer, der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers (Streithelfer zu 2) und die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Rechtsanwälte, für die er tätig ist (Streithelfer zu 1), mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde.\n\n4 II. Das Rechtsmittel ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\n§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber unzulässig,\nweil Gründe für seine Zulassung nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben\nsind. Die angefochtene Entscheidung widerspricht entgegen der Auffas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde weder der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, noch verletzt sie den Anspruch des Klägers auf effektiven\nRechtsschutz.\n\n5 1. Das Berufungsgericht, das die vom Streithelfer zu 2 vorgetragenen und glaubhaft gemachten organisatorischen Maßnahmen und A nweisungen zur Wahrung von Fristen und zur Führung des Fristenkalenders im Grundsatz nicht beanstandet, hat angenommen, er habe dennoch ein persönliches, dem Kläger über § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden an dem Fristversäumnis i.S. von § 233 ZPO nicht ausgeräumt. Seiner anwaltlichen Versicherung zufolge sei ihm die Akte am\n6. Mai 2013 aufgrund der notierten Vorfrist ordnungsgemäß vorgelegt\nworden; er habe sie an diesem Tage aber nicht bearbeitet, sondern an\nihren normalen Aufbewahrungsort zurückgestellt. Demgegenüber habe er\nnicht dargelegt, dass er dies aktenkundig gemacht oder eine Wiedervo rlagefrist notiert habe. Deshalb sei die erneute Aktenvorlage rechtzeitig\nvor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht gewährleistet gewesen.\nDer Streithelfer zu 2 habe damit nicht alles ihm zur Fristwahrung Zumu tbare veranlasst und kausal zum Fristversäumnis beigetragen.\n\n6 2. Die Rechtsbeschwerdeführer meinen, diese Begründung widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge der\nRechtsanwalt eine aufgrund einer Vorfristnotierung vorgelegte Akte zunächst unbearbeitet zurückgeben und sich darauf verlassen dürfe, dass\nausreichend geschultes und überwachtes Büropersonal ihm die Akte am\nTage des Fristablaufs erneut vorlegen werde. Habe er keine Anhalt spunkte dafür, dass seine organisatorischen Maßnahmen zur Fristenko ntrolle versagen könnten, müsse er weitere Vorkehrungen zur Sicherstellung der Wiedervorlage nicht treffen (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober\n2011 - VII ZB 18/10 und VII ZB 19/10, NJW 2012, 614 Rn. 12 m.w.N.;\n\nvom 12. August 1997 - VI ZB 13/97, VersR 1998, 121 unter 2 a m.w.N.;\nUrteil vom 27. September 1967 - Ib ZR 69/66, VersR 1967, 1098 unter A\nIII).\n\n7 3. Damit kann die Rechtsbeschwerde aber deshalb nicht durchdringen, weil das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, es\nhabe hier für den Rechtsanwalt Anhaltspunkte für die Befürchtung gegeben, die in seinem Büro praktizierte Fristenkontrolle könne versagen.\n\n8 a) Die Vorfristnotierung soll sicherstellen, dass dem Anwalt ausreichende Zeit für die Bearbeitung seiner Rechtsmittelbegründung verbleibt\n(BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, VersR 1997, 1252 unter 2 m.w.N.). Wird ihm die Akte aufgrund dieser Vorfrist zeitnah zum\nFristablauf zur Erledigung der fristgebundenen Prozesshandlung vorg elegt, setzt ungeachtet des Umstands, dass er die Fristenkontrolle an sein\nBüropersonal delegieren und mit der Bearbeitung in geeigneten Fällen\n(vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 aaO) bis zum letzten Tag\ndes Fristablaufs warten darf, auch seine persönliche Verantwortung für\ndie Fristwahrung wieder ein (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2010\n- IV ZB 11/10, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - VIII\nZB 115/02, VersR 2003, 1460 unter II 2 m.w.N.; vom 22. September\n1971 - V ZB 7/71, VersR 1971, 1125 unter 1 und 3). Dem Streithelfer zu\n2 ist vorzuwerfen, dass er die Akte hier unbearbeitet an ihren ursprünglichen Aufbewahrungsort zurückstellte und danach offenbar binnen kurzer\nZeit aus dem Blick verlor (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2010\naaO).\n\n9 b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs billigt es dem\nRechtsanwalt allerdings zu, eine Akte nach Vorlage aufgrund einer Vorfristnotierung noch einmal in den Geschäftsbetrieb seiner Kanzlei zu-\n\nrückzugeben, etwa um Anweisungen zur Vorbereitung seines Schriftsatzes ausführen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011\n- VII ZB 18 und 19/10, NJW 2012, 614 Rn. 12; betreffend die Anfertigung\nvon Fotokopien) oder um bis zum Tage des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist die Klärung der Frage abzuwarten, ob eine eingelegte B erufung nach dem Willen des Mandanten tatsächlich durchgeführt werden\nsoll (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, VersR 1997,\n1252 unter 2). Er kann sich bei einer für die wirksame Fristenkontrolle\ngeeigneten Büroorganisation im Grundsatz auch in einem solchen Fall\nnoch darauf verlassen, dass das von ihm geschulte und üb erwachte Büropersonal die Einhaltung der im Fristenkalender notierten Fristen beachtet und die Akten rechtzeitig vorlegt (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 aaO Rn. 12 m.w.N.). Das gilt aber nicht, wenn Anhaltspunkte\ndafür bestehen, dass die generell zur Fristenkontrolle getroffenen Maßnahmen die fristgerechte Aktenvorlage im konkreten Fall möglicherweise\nnicht gewährleisten (BGH, Beschlüsse vom 12. August 1997 - VI ZB\n13/97, VersR 1998, 121 unter 2 a; vom 13. Oktober 2011 aaO; Urteil vom\n27. September 1967 - Ib ZR 69/66, VersR 1967, 1098 unter A III).\n\n10 c) Im Streitfall ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, es sei lediglich glaubhaft gemacht, dass der Streithelfer zu 2 die\nRückgabe der Akte in den Geschäftsbetrieb seines Büros seinen Mitarbeitern nicht zur Kenntnis gebracht, sondern den Ordner mit der Akte e igenhändig wieder zur Aufbewahrung an den dafür üblichen Ort im Pos tzimmer der Kanzlei zurückgestellt habe, ohne dies aktenkundig zu machen. Gegen diese Annahme erhebt die Rechtsbeschwerde keine Einwände.\n\n11 Dann aber hatte der Rechtsanwalt Anlass zu der Befürchtung, sein\nBüropersonal werde die Akte selbst bei einer Fristenüberwachung anhand des Fristenkalenders nicht erneut und fristgerecht vorlegen, weil\nsie dort als bereits mit Ablauf der Vorfrist vorgelegt ausgewiesen war,\ndas Büropersonal mithin irrtümlich annehmen konnte, die Akte liege dem\nRechtsanwalt weiterhin zur Bearbeitung vor. Da nach dem Vortrag des\nStreithelfers zu 2 nicht davon ausgegangen werden kann, dass seine B üromitarbeiter für einen solchen Fall angewiesen sind, den bearbeitenden\nRechtsanwalt gesondert auf den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist hinzuweisen, hätte er anderweitig, etwa mit einer Wiedervorlageverfügung oder zumindest einem Hinweis auf den Verbleib der Akte,\nVorsorge treffen müssen, um die rechtzeitige Wiedervorlage sicherzustellen.\n\nMayen Wendt Felsch\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 06.03.2013 - 26 O 315/12 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2013 - 20 U 51/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-28/iv-zb-1-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-28/iv-zb-1-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:36.553430+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-05-28/iv-zb-1-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Zivilsenat","date":"2014-05-28","dockets":["IV ZB 1/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.05.2014 – IV ZB 1/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-28/iv-zb-1-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember\n2013 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die\nStreithelfer des Klägers je zur Hälfte.\n\nStreitwert: 5.361,32 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/233","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"233","label":"§ 233 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/238","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"238","label":"§ 238 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:58:36.553430+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}