{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2014-05-27","aktenzeichen":"X ZR 1/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 1/13 Verkündet am:\n27. Mai 2014\nWermes\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche\nVerhandlung vom 27. Mai 2014 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski,\nDr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Oktober 2012 verkündete Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Berufungsverfahrens, an das Patentgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 101 48 799 (Streitpatents), das am 2. Oktober 2001 angemeldet wurde und einen Delta-Sigma-Analog-Digital-Wandler betrifft. Patentanspruch 1, auf den fünf weitere Patentansprüche zurückbezogen sind, lautet:\n\nDelta-Sigma Analog-/Digital-Wandler, dessen analoges Frontend aus einem Eingangswiderstand (1), einem Rückkopplungswiderstand (2), einer Integrator-Kapazität (3) und einem Flip-Flop (4) besteht, dadurch gekennzeichnet, dass ein\nvor dem D-Eingang des Flip-Flops (4) befindlicher Buffer (5) (7) und/oder ein hinter\ndem Ausgang des Flip-Flops (4) im Rückkopplungspfad befindlicher Buffer (6) (8)\nbetriebsspannungsmäßig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip versorgt wird, damit eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend eintritt.\n\n2 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe\nüber den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht\npatentfähig. Zudem sei der Gegenstand von Patentanspruch 5 nicht so deutlich\noffenbart, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen könne.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent wegen unzulässiger Erweiterung\nfür nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die das\nStreitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in zwei geänderten Fassungen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft einen Delta-Sigma-Analog-Digital-Wandler.\n\n6 1. In der Streitpatentschrift wird ausgeführt, Analog-/Digital-Wandler,\nmit denen das Eingangssignal mittels Integratoren, Komparatoren und digitalen\nFiltern in ein digitales Ausgangssignal umgewandelt werde, seien im Stand der\nTechnik bekannt gewesen. Bei sehr einfachen Wandlern dieser Art werde die\nVersorgungsspannung als Referenzspannung genutzt. Deshalb sei die Auflösung des Wandlers direkt abhängig von der Qualität der Versorgungsspannung.\nDamit sei ohne weitere Maßnahmen lediglich eine Auflösung von etwa sieben\nBit möglich. Für gängige Audio-Codecs werde hingegen eine Auflösung von\nmindestens dreizehn Bit benötigt.\n\n7 Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem,\neinen Wandler zur Verfügung zu stellen, der bei einfachem Aufbau eine Auflösung von mindestens dreizehn Bit ermöglicht.\n\n8 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 einen Wandler vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:\n\n1. Es handelt sich um einen Delta-Sigma-Analog-Digital-Wandler,\ndessen analoges Frontend aus einem Eingangswiderstand (1),\neinem Rückkopplungswiderstand (2), einer Integrator-Kapazität\n(3) und einem Flip-Flop (4) besteht.\n\n2. Damit eine Entkopplung zwischen dem Halbleiterchip und dem\nanalogen Frontend eintritt, ist die Schaltung wie folgt ausgeführt:\n\na) Vor dem D-Eingang und/oder im Rückkopplungspfad hinter dem Ausgang des Flip-Flops (4) befindet sich ein Buffer (5, 6, 7, 8),\n\nb) der betriebsspannungsmäßig getrennt vom Halbleiterchip\nversorgt wird.\n\n9 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt\nbegründet:\n\n10 Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 gehe über\nden Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Dort seien nur digitale Signalbuffer offenbart. Die verallgemeinernde Angabe \"Buffer\" gehe über\ndiesen Offenbarungsgehalt hinaus.\n\n11 Ferner sei eine betriebsspannungsmäßige Trennung als Entkopplungsmaßnahme ursprünglich nur in der konkreten Gestalt einer Spannungsstabilisierung und Verschaltung von Siebmitteln offenbart. Diese Mittel führten nicht\nzwangsweise zu einer betriebsspannungsmäßigen Trennung im Sinne von Patentanspruch 1. Entsprechendes gelte für das Herausführen der Versorgungsspannungsleitungen aus dem Halbleiterchip für den Anschluss des analogen\nFrontends. Die in den ursprünglichen Unterlagen ebenfalls offenbarte getrennte\nSpannungsversorgung eröffne zwar die Möglichkeit einer betriebsspannungsmäßigen Trennung. Daraus folge aber nicht zwangsweise eine Entkopplung\nzwischen Halbleiterchip und analogem Frontend, weil zwischen dem Rest des\nHalbleiterchips und dem Frontend trotz dieser Maßnahme weiter eine betriebsspannungsmäßige Kopplung bestehen könne.\n\n12 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht\nstand.\n\n13 1. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts geht der Gegenstand\nder erteilten Fassung von Patentanspruch 1 nicht deshalb über den Inhalt der\nursprünglichen Unterlagen hinaus, weil in Merkmal 2 a nicht näher festgelegt\nist, ob der Buffer als analoge oder als digitale Schaltung ausgeführt ist.\n\n14 a) In den ursprünglich eingereichten Unterlagen - deren Inhalt mit der\nOffenlegungsschrift übereinstimmt - sind nicht nur Ausführungsformen mit digitalen Signalbuffern als zur Erfindung gehörend offenbart.\n\n15 In der Beschreibung der Anmeldung wird zwar dargelegt, zur Stabilisierung und Entstörung der Betriebsspannung könnten digitale Signalbuffer in den\nRückkopplungspfad und vor den D-Eingang des Flip-Flops eingefügt werden\n(Offenlegungsschrift Abs. 13). Diesen Ausführungen ist aber der allgemeine\nHinweis vorangestellt, eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem\nFrontend könne durch Einsatz von Buffern erzielt werden (Abs. 13 Z. 18). Der in\nder Anmeldung enthaltene Anspruch 4 ist ebenfalls auf den Einsatz von Buffern\ngerichtet und nicht auf den Einsatz von digitalen Signalbuffern beschränkt. Angesichts dessen sind die in der Beschreibung erwähnten digitalen Signalbuffer\nnur als bevorzugte Ausführungsform eines Buffers im Sinne der Anmeldung\nanzusehen.\n\n16 Damit besteht insoweit keine Abweichung zwischen dem Inhalt der Anmeldung und dem Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1.\n\n17 b) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass Anspruch 4 der Anmeldung nur auf externe Buffer gerichtet ist.\n\n18 In der Beschreibung der Anmeldung wird angeführt, das mit Anspruch 4\nangestrebte Ziel könne auch mit Buffern erreicht werden, die auf dem Halbleiterchip angeordnet sind (Abs. 14 Z. 32-36). Auch in diesem Zusammenhang\nist allgemein von Buffern die Rede, nicht nur von digitalen Signalbuffern. Der\nGegenstand der Anmeldung ist deshalb auch für Ausführungsformen mit internen Buffern nicht auf Schaltungen beschränkt, bei denen digitale Signalbuffer\nzum Einsatz kommen.\n\n19 2. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts geht der Gegenstand\ndes Streitpatents auch nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil Merkmal 2 b eine betriebsspannungsmäßig\ngetrennte Versorgung der Buffer vorsieht.\n\n20 a) Zu Recht ist das Patentgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt,\ndass Merkmal 2 b auch Ausführungsformen umfasst, bei denen die Buffer und\nder Halbleiterchip jeweils aus separaten Spannungsquellen versorgt werden.\n\n21 Merkmal 2 b enthält die allgemeine Vorgabe, die Buffer einerseits und den\nHalbleiterchip andererseits getrennt mit Betriebsspannung zu versorgen. Wie\ndiese Trennung erreicht wird, bleibt dem Fachmann überlassen. Aus der Funktionsangabe in Merkmal 2 ergibt sich insoweit allerdings, dass die getrennte\nSpannungsversorgung geeignet sein muss, eine Entkopplung zwischen dem\nanalogen Frontend und dem Halbleiterchip herbeizuführen. Diese Funktion\nkann nach den von den Parteien insoweit nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Patentgerichts auch durch Einsatz von zwei getrennten Spannungsquellen verwirklicht werden. Damit gehören auch solche Ausführungsformen zum Gegenstand von Patentanspruch 1.\n\n22 b) Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass andere Maßnahmen zur getrennten Versorgung mit Betriebsspannung, die ebenfalls geeignet\n\nsind, die in Merkmal 2 vorgesehene Entkopplung zu bewirken, nicht unter\nMerkmal 2 b fallen.\n\n23 Nach den Feststellungen des Patentgerichts kann eine Entkopplung durch\nbetriebsspannungsmäßige Trennung auch dadurch herbeigeführt werden, dass\nalle Bauteile aus derselben Spannungsquelle versorgt werden, die den Buffern\nzugeführte Spannung aber durch Stabilisierungsmaßnahmen oder Siebmittel\nmodifiziert wird, wie dies in der Anmeldung (Abs. 13) ausgeführt wird. Solche\nMaßnahmen werden auch in der Beschreibung des Streitpatents erwähnt und\nals geeignet angesehen, den negativen Einfluss der digitalen Halbleiterschaltung und andere Störeinflüsse vom analogen Frontend fernzuhalten (Abs. 10).\n\n24 Angesichts dessen ist Patentanspruch 1 dahin auszulegen, dass Maßnahmen dieser Art ausreichen, um Merkmal 2 b zu verwirklichen, sofern sie so\nausgeführt werden, dass die in Merkmal 2 vorgegebene Funktion verwirklicht\nwird. Dass es hierzu nach den Feststellungen des Patentgerichts einer besonderen Ausgestaltung der Stabilisierungsmaßnahmen oder Siebmittel bedarf,\nführt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der Fachmann wird schon durch\nMerkmal 2 darauf aufmerksam gemacht, dass er eine solche Ausgestaltung\nwählen muss.\n\n25 Der Umstand, dass in den - in der Anmeldung nicht enthaltenen - Figuren\n2 und 3 des Streitpatents die Versorgungsleitung der Buffer mit einer Spannungsquelle verbunden ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zwar\nsind auch diese Figuren zur Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehen.\nAllein aus der symbolischen Darstellung einer Spannungsquelle kann aber nicht\nabgeleitet werden, dass Merkmal 2 b abweichend von seinem Wortlaut und von\nden oben dargestellten Ausführungen in der Beschreibung dahin auszulegen\nist, dass eine getrennte Spannungsquelle zwingend erforderlich ist. Dies gilt\numso mehr, als in den Figuren 2 und 3 nicht dargestellt ist, aus welcher Quelle\ndie übrigen Komponenten mit Betriebsspannung versorgt werden.\n\n26 c) Eine unzulässige Erweiterung ergibt sich nicht daraus, dass in der\nBeschreibung der Anmeldung lediglich Stabilisierungsmaßnahmen oder Siebmittel als Mittel für die Trennung der Betriebsspannung genannt werden.\n\n27 Den Ausführungen in der Anmeldung lässt sich entnehmen, dass die\nTrennung der Betriebsspannung eingesetzt wird, um eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend herbeizuführen (Abs. 13). Aus\ndem Umstand, dass Siebmittel und Spannungsstabilisierungen als dafür geeignete Mittel angeführt werden, kann nicht gefolgert werden, dass der Einsatz\nanderer Mittel, die ebenfalls geeignet sind, die angestrebte Entkopplung zu bewirken, vom Gegenstand der Anmeldung ausgenommen sind. Siebmittel und\nSpannungsstabilisierungen werden nur beispielhaft aufgeführt, um dem Fachmann zu verdeutlichen, wie er das in der Anmeldung formulierte allgemeine Ziel\neiner Trennung der Betriebsspannung erreichen kann. Daraus wird hinreichend\ndeutlich, dass der Einsatz anderer Mittel, die zur Erreichung dieses Ziels ebenfalls geeignet sind, vom Gegenstand der Anmeldung mit umfasst sein soll.\n\n28 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin geht der Gegenstand von\nPatentanspruch 1 auch nicht deshalb über den Inhalt der Anmeldung hinaus,\nweil es aufgrund des in Merkmal 2 a enthaltenen Worts \"oder\" ausreicht, wenn\nein einziger Buffer vorhanden ist.\n\n29 In der Anmeldung wird das Wort \"Buffer\" zwar stets im Plural benutzt. Hieraus kann jedoch nur entnommen werden, dass die Anzahl der Buffer nicht begrenzt ist. Hinweise darauf, dass erfindungsgemäß mindestens zwei Buffer vorhanden sein müssen, lassen sich hingegen weder der Beschreibung noch den\nin der Anmeldung formulierten Ansprüchen entnehmen. Angesichts dessen sind\ndie Ausführungen zu den Buffern dahin zu verstehen, dass es erfindungsgemäß\ndem Ermessen des Fachmanns überlassen bleibt, wie viele Buffer er einsetzt.\n\n30 IV. Gemäß § 119 Abs. 2 und 3 PatG ist die angefochtene Entscheidung\naufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\nPatentgericht zurückzuverweisen. Eine Sachentscheidung durch den Senat\ngemäß § 119 Abs. 5 PatG erscheint nicht zweckmäßig, weil die Sache nicht\nentscheidungsreif ist und das Patentgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus\nfolgerichtig - zu den beiden anderen von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründen keine Feststellungen getroffen hat.\n\nGröning RiBGH Dr. Grabinski Bacher\nund RinBGH Schuster\nkönnen ihre Unterschrift\ninfolge urlaubsbedingter\nOrtsabwesenheit nicht\nbeifügen.\n\nHoffmann Gröning\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 02.10.2012 - 5 Ni 40/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-27/x-zr-1-13","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-27/x-zr-1-13","retrieved":"2026-10-24 08:01:21.379870+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-05-27/x-zr-1-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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