{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-05-27","aktenzeichen":"2 StR 127/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 127/14\nvom\n27. Mai 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 17. Januar 2014 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer\nFreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und sichergestelltes Rauschgift eingezogen. Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n2 Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n3 1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte bei seiner Festnahme\nam 6. Februar 2013 im Besitz von 50,2 g Marihuana sowie 740 € Bargeld in\nszenetypischer Stückelung. Das verkaufsfertig in 58 Cliptütchen abgepackte\n\nMarihuana wies eine Wirkstoffkonzentration von 14,5 % und 15,4 % auf, was\neinem THC-Gehalt von insgesamt 7,53 g entspricht. Die Einlassung des Angeklagten, er sei nur ein \"Läufer\" gewesen und habe Rauschgift und Bargeld für\neinen Auftraggeber lediglich gegen Entlohnung in Form von 1/3 der sichergestellten Rauschgiftmenge, also 15 g Marihuana, transportiert, hat die Strafkammer als nicht widerlegbar zugrunde gelegt.\n\n4 2. Durch diese Feststellungen wird zwar der unerlaubte Besitz einer nicht\ngeringen Menge, nicht aber die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge belegt. Nach dem vom Landgericht\nfestgestellten Sachverhalt waren lediglich 35,2 g des sichergestellten Marihuanas mit einem Wirkstoffgehalt von deutlich weniger als 7,5 g THC, mithin eine\ngeringe Menge, zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt; nur darauf\nerstreckte sich die Beihilfehandlung des Angeklagten.\n\n5 3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfasst auch die - an sich nicht zu\nbeanstandende - tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Von einer bloßen Berichtigung des\nSchuldspruchs unter Aufrechterhaltung der Strafe sieht der Senat ab, weil auch\nder Rechtsfolgenausspruch nicht frei von Rechtsfehlern ist. So ist die relativierende Strafzumessungserwägung, der Angeklagte sei \"in gewisser Weise\" geständig gewesen (UA 10), nicht nachvollziehbar, weil die Strafkammer dessen\nEinlassung vollumfänglich ihren Feststellungen zugrundegelegt hat. Auch hätte\ndas Landgericht die einschlägige Vorverurteilung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main vom 13. Februar 2013 - weil der hier gegenständlichen Tat vom\n6. Februar 2013 zeitlich nachfolgend - nicht strafschärfend berücksichtigen dürfen. Schließlich hat es das Landgericht - wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen dargelegt - rechtsfehlerhaft unterlassen, eine\n\nhier erörterungsbedürftige Unterbringung des seit seinem 13. Lebensjahr Betäubungsmittel konsumierenden und mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu erwägen. Dies wird\nder neue Tatrichter - nach § 246a StPO unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - nachzuholen haben.\n\n6 4. Da sich das ursprünglich gegen mehrere Angeklagte geführte Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache\nan eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.\n\nFischer Appl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-27/2-str-127-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-27/2-str-127-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:58.018811+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-05-27/2-str-127-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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