{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2014-05-20","aktenzeichen":"VII ZR 187/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 187/13\n\nvom\n\n20. Mai 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2014 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier und\nDr. Kartzke und die Richterin Graßnack\n\nbeschlossen:\n\nDer Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben.\n\nDas Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\nMain vom 12. Juni 2013 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs (Nr. 2 der Urteilsformel des Teilurteils\nder 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n25. November 2011) bestätigt worden ist.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nStreitwert: 170.008,92 €;\ndes stattgebenden Teils: 25.000 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien machen wechselseitig Ansprüche aus einem inzwischen\nbeendeten Handelsvertretervertrag geltend.\n\n2 Der Kläger war für die Beklagte seit dem 7. Dezember 1984 als Handelsvertreter tätig und leitete zuletzt die Direktion 682. Dem Kläger waren 17 Vermögensberater unmittelbar zu- bzw. untergeordnet. Mit Schreiben vom\n1. August 2008 kündigte die Beklagte das Handelsvertreterverhältnis mit dem\nKläger fristlos aus wichtigem Grund; die Direktion 682 wurde aufgelöst.\n\n3 Gegenstand der Klage ist die Zahlung eines in einer Provisionsabrechnung als Saldo ausgewiesenen Betrags in Höhe von 7.088,92 €, die Zahlung\neines so genannten Büroorganisationsleistungszuschusses in Höhe von\n22.380 €, die Erteilung eines Buchauszugs, die Abrechnung des Provisionskontos, die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und die Aushändigung\nvon Prüfberichten. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage die Feststellung\nder Verpflichtung des Klägers zum Ersatz aller Schäden begehrt, die der Beklagten aufgrund der ausgesprochenen fristlosen Kündigung entstanden sind.\n\n4 Das Landgericht hat der Klage, von im Wege der Stufenklage geltend\ngemachten Zahlungsansprüchen abgesehen, stattgegeben. Insbesondere hat\ndas Landgericht die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszugs betreffend den\nZeitraum 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 verurteilt. Die Widerklage hat das\nLandgericht abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.\nDas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich\ndie Beschwerde der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag und ihre gegen den Kläger gerichtete Widerklage weiterverfolgt.\n\nII.\n\n5 1. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht, soweit die\nVerurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Buchauszugs (Nr. 2 der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils) vom Berufungsgericht bestätigt worden ist,\nauf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör.\n\n6 a) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht bei der Bestätigung der genannten Verurteilung entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) außer Acht gelassen hat. Das Gebot des\nrechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen\nArt. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer\nFrage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies\nauf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem\nRechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert\nwar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - VIII ZR 338/09, WuM 2011, 300\nRn. 3; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 85/11, GRUR 2013, 1046 Rn. 11\n- Variable Bildmarke; BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14 m.w.N.).\n\n7 b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Den\nGründen des Berufungsurteils ist nicht zu entnehmen, dass sich das Berufungsgericht mit dem Einwand der Beklagten, sie habe den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs erfüllt, befasst und das betreffende Vorbringen bei der\n\nEntscheidung erwogen hat. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. Mai 2012\ngeltend gemacht, sie habe den Bevollmächtigten des Klägers während des Berufungsverfahrens insgesamt 15 CD-ROMs übersandt, die nach ihrer Behauptung sämtliche gegenüber den früheren Partnern des Klägers abgerechneten\nGeschäfte abbilden; hierdurch sei Erfüllung des genannten Anspruchs eingetreten. Eine Verbescheidung dieses Erfüllungseinwands ist den Gründen des Berufungsurteils nicht zu entnehmen.\n\n8 c) Auf dieser Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches\nGehör kann das angefochtene Urteil, soweit die Verurteilung zur Erteilung eines\nBuchauszugs vom Berufungsgericht bestätigt worden ist, auch beruhen. Es\nkann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, wenn es das\nden Erfüllungseinwand stützende Vorbringen bei der Entscheidung erwogen\nhätte, zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass bezüglich des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs aufgrund der übersandten 15 CD-ROMs Erfüllung oder\njedenfalls Teilerfüllung eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1964\n- VII ZR 147/62, VersR 1964, 429, 430; Urteil vom 23. Oktober 1981\n- I ZR 171/79, WM 1982, 152, 153).\n\n9 2. Danach ist das angefochtene Urteil im tenorierten Umfang aufzuheben\nund die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\n10 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n11 a) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, es hätte keine Verurteilung zur Abrechnung und zur Erteilung eines Buchauszugs erfolgen dürfen.\nIm Ausgangspunkt zutreffend weist sie darauf hin, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs grundsätzlich nicht besteht, solange der Unternehmer\nnicht abgerechnet hat (vgl. MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 3. Aufl.,\n§ 87c Rn. 43; Oetker/Busche, HGB, 3. Aufl., § 87c Rn. 16; Baumbach/Hopt,\n\nHGB, 36. Aufl., § 87c Rn. 18 m.w.N.). Das Landgericht hat allerdings, wie sich\naus Seite 16 seines Urteils ergibt, den vom Kläger gestellten Antrag Nr. 2 a)\ndahin verstanden, dass der Wendung \"gegenüber dem Kläger abzurechnen\"\nangesichts der begehrten Erteilung des Buchauszugs keine eigenständige Bedeutung zukommt. Für das Berufungsgericht, das vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen hat, gilt Entsprechendes. Dem Kläger ist im weiteren Verfahren Gelegenheit zu geben klarzustellen,\nob der Antrag in diesem Sinne zu verstehen ist.\n\n12 b) Ohne Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das Berufungsgericht habe, soweit es die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs bestätigt hat, ein unzulässiges Teilurteil erlassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde führt insoweit aus, der Kläger habe - nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils - die Klage beim Landgericht erweitert und die Erteilung eines Buchauszugs auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis\n31. Dezember 2011 beansprucht; da die Widerspruchsfreiheit nicht gewährleistet sei, habe das Berufungsgericht nicht lediglich über den Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs für das zweite Halbjahr 2008 entscheiden\ndürfen.\n\n13 Grundsätzlich darf allerdings ein Teilurteil auch bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstands\nnur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen\n- auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09,\nNJW-RR 2011, 189 Rn. 21 m.w.N.). Eine solche Gefahr besteht bei einer\nMehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen ihnen eine\nmateriell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein\n\nAbhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010\n- VIII ZR 62/09, aaO, Rn. 22 m.w.N.).\n\n14 Im Streitfall ist indes ein etwaiger Widerspruch zwischen der Entscheidung über den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs betreffend den Zeitraum 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 im vorliegenden Verfahren und der\nspäteren Entscheidung über den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs\nbetreffend den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 angesichts der\nBesonderheit der prozessualen Situation hinzunehmen. Die genannte Klageerweiterung ist vom Kläger erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils\nbeim Landgericht anhängig gemacht worden. Mit Beschluss vom 16. Februar\n2012 hat das Landgericht bezüglich dieser Klageerweiterung - im Einvernehmen mit den Parteien - das Ruhen des Verfahrens angeordnet, soweit dieses\nnicht bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Die genannte Klageerweiterung ist beim Berufungsgericht nicht angefallen. Das Berufungsgericht hatte und hat auch keine Möglichkeit, die Klageerweiterung ohne Zustimmung der\nParteien an sich zu ziehen.\n\n15 c) Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich\nmit den weiteren Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde auf Seite 20 der Beschwerdebegründung unter II. 3. c) zu befassen.\n\n16 3. Soweit die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts im Übrigen zurückgewiesen worden ist, wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht\ngeeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine\nRevision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).\n\nKniffka Eick Halfmeier\n\nKartzke Graßnack\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.11.2011 - 2-6 O 550/10 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.06.2013 - 3 U 6/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-20/vii-zr-187-13","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-20/vii-zr-187-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:55.807879+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-05-20/vii-zr-187-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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