{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2014-05-20","aktenzeichen":"5 StR 173/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 173/14\n\nvom\n20. Mai 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2014 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Oktober 2013 nach § 349 Abs. 4\nStPO mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nsoweit der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und im Fall 4 wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist,\n\nin den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs“ in\nfünf Fällen, „davon einmal im Versuch begangen“, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen sowie wegen Sichverschaffens kinderpornografischer\n\nSchriften in vier Fällen – unter Freispruch im Übrigen – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten hat im\nUmfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\n2 1. Nach den Feststellungen missbrauchte der nicht vorbestrafte Angeklagte die im Tatzeitraum (Oktober 2009 bis November 2010) acht- bis neunjährige Nebenklägerin V. T. im Rahmen des von ihm erteilten\nNachhilfeunterrichts in vier Fällen, indem er V. jeweils an die unbedeckte\nScheide fasste oder dies versuchte (Tat 4). In einem Fall (Tat 3) leckte er zusätzlich an ihrer Scheide. Darüber hinaus missbrauchte er im August 2010 die\ndamals neun Jahre alte Nebenklägerin H. J. , die sich zur Ferienbetreuung bei ihm befand, indem er ihr ebenfalls an die unbedeckte Scheide fasste. Bei drei weiteren Gelegenheiten schlug er Kinder, die er betreute, in das\nGesicht. An vier verschiedenen Tagen der Jahre 2009 und 2010 speicherte er\nauf seinem Laptop kinderpornografische Fotos von Mädchen.\n\n3 Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, dass\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten „bei der Begehung der festgestellten\nTaten“ aufgrund seiner narzisstisch-histrionischen Persönlichkeitsstörung und\nseiner Pädophilie mit Orientierung auf vorpubertäre Mädchen erheblich vermindert war.\n\n4 2. Der Schuldspruch in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen des Landgerichts entbehren insoweit hinreichender Grundlage.\n\n5 Ihre Überzeugung von den Taten zum Nachteil der Nebenklägerin V.\nT. hat sich die Strafkammer im Wesentlichen aufgrund der Aussagen der Nebenklägerin gebildet, die für sich genommen nach der von der Strafkammer für nachvollziehbar gehaltenen Beurteilung des hinzugezogenen aussagepsychologischen Gutachters „nicht den Anforderungen an einen erlebnisfundierten Bericht“ genügen (UA S. 26), die jedoch von Tagebuchaufzeichnungen des Angeklagten maßgeblich gestützt werden. Aus diesen geht hervor,\ndass der Angeklagte zu der Nebenklägerin eine stark erotisch besetzte Beziehung pflegte, in deren Rahmen er das Kind wiederholt an der unbedeckten\nScheide berührte. Auch ein Oralverkehr an der Nebenklägerin ist beschrieben.\n\n6 Dem Urteil ist allerdings nicht zu entnehmen, worauf das Landgericht die\nkonkreten Feststellungen zu den Taten 3 und 4 gestützt hat. Zu Tat 3 ist ein\nLecken an der Scheide des Kindes im Haus des Angeklagten festgestellt. Die\ninkonstant aussagende Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung zwar einen\nderartigen sexuellen Übergriff berichtet, der sich jedoch in ihrem Zimmer auf\nihrem Bett abgespielt haben soll. Mögliche weitere Aussagen der Nebenklägerin zu einem Oralverkehr sind nicht wiedergegeben. Der Angeklagte schildert in\nseinem Tagebuch sehr detailliert einen Oralverkehr an der Nebenklägerin, der\nsich indes in Gegenwart eines anderen Kindes „C. “ ereignet haben soll.\nKeine der wiedergegebenen Darstellungen stimmt mit den Feststellungen zu\nTat 3 überein.\n\n7 Nach den Feststellungen zu Tat 4 hat sich die Nebenklägerin den Berührungen durch den Angeklagten widersetzt und ihm gedroht, „das“ zu sagen. In\nder Hauptverhandlung hat sie einen Übergriff geschildert, der in seinem Ablauf\ndiesen Feststellungen ähnelt; jedoch wird die konkret festgestellte Tatsituation\n(Nebenklägerin lag bei Bearbeitung eines Übungsblattes bäuchlings auf dem\n\nBoden des Arbeitszimmers des Angeklagten) nicht berichtet. In der Exploration\ndurch den Sachverständigen hat die Nebenklägerin Gegenwehrversuche und\nÄußerungen, die zur Beendigung der inkriminierten Handlung führten, stets\nverneint. Aus den mitgeteilten Tagebuchaufzeichnungen des Angeklagten ist\nein solches Geschehen ebenfalls nicht ersichtlich. Auch in diesem Fall hätte es\ndeshalb näherer Darstellung bedurft, auf welcher Grundlage die Strafkammer\nsich ihre Überzeugung von dem konkret festgestellten Tatablauf im Fall 4 gebildet hat.\n\n8 3. Der durch die Aufhebung der Schuldsprüche bedingte Wegfall der\nEinsatzstrafe (zwei Jahre Freiheitsstrafe für die Tat 3) und einer weiteren Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe für die Tat 4) zieht die Aufhebung der\nAussprüche über die Gesamtstrafe und über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach sich.\n\n9 4. Die Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB hätte ohnehin\nkeinen Bestand haben können, weil der Angeklagte – wie er mit einer zulässigen Rüge der Verletzung der Hinweispflicht des Gerichtes (§ 265 Abs. 1 und 2\nStPO) geltend macht – in der Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß auf die\nMöglichkeit einer Unterbringung nach § 63 StGB hingewiesen worden ist. Die\nBeobachtung dieser Förmlichkeit kann nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden (§ 274 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1993\n– 4 StR 584/93, BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6; Urteil vom\n27. Mai 1952 – 1 StR 160/52, BGHSt 2, 371), so dass die abgegebenen dienstlichen Erklärungen ohne Bedeutung sind (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 1968 – 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280). Eine Protokollberichtigung\nist nicht erfolgt.\n\n10 5. Das neue Tatgericht wird bei seiner Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zu berücksichtigen haben, dass es dem Angeklagten, soweit aus den Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen ersichtlich, bislang gelungen ist, trotz einiger\nSchwierigkeiten und biografischer Brüche ein sozial angepasstes Leben zu führen.\n\nSander Schneider Dölp\n\nKönig Berger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-20/5-str-173-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-20/5-str-173-14","retrieved":"2026-10-24 07:56:10.861734+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-05-20/5-str-173-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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