{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-05-20","aktenzeichen":"4 StR 146/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 146/14\nvom\n20. Mai 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2014 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. Januar 2014 in den Strafaussprüchen\nund hinsichtlich der Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen\nrichtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Diese hat hinsichtlich der\nStrafaussprüche und der Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt Erfolg.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. April 2014\nunter anderem ausgeführt:\n\n\"Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB begegnet durchgreifenden Bedenken. Dass nur der\nAngeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGHSt 37,\n5).\n\nDie Feststellungen legen nahe, dass die gegenständlichen Taten auf\neinen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im\nÜbermaß zu sich zu nehmen. Der Angeklagte hat seit den 1990er Jahren bis zur Tatzeit, mithin über mehr als 20 Jahre, bis zu 5 Gramm\nHaschisch am Tag konsumiert (UA Bl. 2/3) und die Kammer ist von einer Betäubungsmittelabhängigkeit als Ursache der verfahrensgegenständlichen Taten überzeugt (UA Bl. 8). Der Symptomwert der Taten\nergibt sich ferner daraus, dass er bereits mehrfach einschlägig, auch\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln, vorbestraft ist und den Verkaufserlös hat er für die Beschaffung von Betäubungsmitteln eingesetzt\n(UA Bl. 4), so dass ohne Therapie eine negative Gefahrenprognose\nauch für die Zukunft naheliegt. Wegen bekundeter Therapiebereitschaft\nscheidet die Maßregel auch nicht deshalb aus, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges fehlt (§ 64 Satz 2\nStGB; vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 4 StR 229/10 in:\nNStZ-RR 2010, 319 Rn. 8).\n\nDie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist gegenüber einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorrangig (vgl. BGH,\nBeschluss vom 4. März 2009 - 2 StR 37/09 in: NStZ 2009, 441 m.w.N.).\nHieran hat sich durch die Neufassung von § 64 StGB nichts geändert\n(vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07 in:\nNStZ-RR 2008, 73).\n\nDie Aufhebung der Nichtanordnung der Maßregel hat die Aufhebung\ndes Strafausspruchs zur Folge. Nach der Würdigung der Kammer besteht bei der Gesamtstrafenbildung ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2009 - 2 StR 37/09 a.a.O.\nRn. 6). Denn die Kammer hat dem Angeklagten zugute gehalten, dass\ner sich zu einer Therapie im Rahmen der Zurückstellung bereit gefunden hat (UA Bl. 7). Da die stationäre Langzeittherapie im Rahmen der\nMaßregel eine belastendere, wenn auch nachhaltigere Maßnahme dar-\n\nstellt, ist nicht auszuschließen, dass die Kammer dies stärker strafmildernd berücksichtigt hätte.\n\n...\n\nDie Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch hingegen werden aufrechterhalten werden können. Denn ergänzende Feststellungen bleiben\nmöglich und widersprüchliche sind nicht zu erwarten.\"\n\n3 Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend, dass der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter auch die Anwendung von § 31 BtMG zu bedenken haben wird.\n\n4 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-20/4-str-146-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-20/4-str-146-14","retrieved":"2026-10-24 07:55:07.925426+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-05-20/4-str-146-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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