{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-05-15","aktenzeichen":"2 StR 53/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 53/14\n\nvom\n15. Mai 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2014 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 2. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe\nals unbegründet verworfen,\n\n- dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und des Diebstahls schuldig ist,\n\n- dass der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin dem\nGrunde nach gerechtfertigt ist.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und\nAuslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.\n\nDer Angeklagte hat die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen sowie die Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Jugend-\n\nstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den „Adhäsionsantrag“ dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.\n\n2 Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; sie führt\nlediglich zu einer Klarstellung des Schuld- und Adhäsionsausspruchs.\n\n3 1. Der Schuldspruch war - wie vom Generalbundesanwalt beantragt -\nneu zu fassen, da die in den Urteilsgründen zutreffend angenommene Verwirklichung von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB in dem landgerichtlichen Tenor keinen\nAusdruck findet (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 177 Rn. 78a mwN).\n\n4 2. Die Adhäsionsentscheidung war - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - klarzustellen, da das Landgericht den in der Urteilsformel in Bezug\ngenommenen „Antrag“ auch in den Urteilsgründen nicht in seinem Umfang mitgeteilt hat.\n\n5 Dass die Strafkammer nur über den insoweit geltend gemachten Anspruch entschieden hat, ergibt sich aus der - auch in den Urteilsgründen - wiederum erfolgten Bezugnahme auf den seitens der Nebenklägerin gestellten Adhäsionsantrag. Dieser in der Hauptverhandlung gestellte Antrag, durch den ein\nSchmerzensgeldanspruch dem Grunde nach geltend gemacht worden ist, war\n\nals Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 426/07, StV 2008, 127).\n\nAppl Schmitt Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-15/2-str-53-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-15/2-str-53-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:57.972797+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-05-15/2-str-53-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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