{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-05-14","aktenzeichen":"2 StR 23/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 23/14\nvom\n14. Mai 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2014 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. September 2013 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie\noffensichtlich unbegründet.\n\n2 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das\nLandgericht ist bei seiner Strafbemessung vom Strafrahmen des § 227 Abs. 2\nStGB ausgegangen. Dabei hat es unter anderem berücksichtigt, dass Auslöser\nder spontanen Tat eine Provokation durch das Opfer gewesen sei (UA S. 21),\nist aber zur Annahme eines minderschweren Falles erst unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB gelangt.\nEine Prüfung der Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB, deren Annahme zur\n\nzwingenden Milderung nach § 227 Abs. 2 StGB geführt hätte (vgl. Fischer,\nStGB, 61. Aufl., § 227, Rn. 11) hat die Strafkammer nicht vorgenommen. Dies\nwäre vorliegend aber geboten gewesen. Das Landgericht ist vom Vorliegen einer spontanen Tat ausgegangen, deren unmittelbarer Auslöser Beschimpfungen und Beleidigungen des Angeklagten gewesen sein können (UA S. 6) und\ndie ihren Ausgangspunkt jedenfalls auch in einem tätlichen Angriff des späteren\nOpfers hatten (UA S. 21). Dies legte eine Prüfung des § 213 Alt. 1 StGB zumindest nahe, insbesondere wenn man - worauf der Generalbundesanwalt zu\nRecht hinweist - davon ausgeht, dass zwischen dem Vorfall im Wohnzimmer\nund dem zum Tode des Opfers führenden Übergriff im Badezimmer ein \"motivationspsychologischer Zusammenhang\" bestand (vgl. BGHR StGB § 213 Alt. 1\nhingerissen 1 und 2).\n\n3 Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat\nkann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Prüfung der Voraussetzungen einen Fall des § 213 StGB angenommen, den Strafrahmen des § 227\nAbs. 2 StGB wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nochmals gemildert und eine niedrigere Strafe verhängt hätte.\n\nFischer Appl Schmitt\n\nKrehl Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-14/2-str-23-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-14/2-str-23-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:57.865318+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-05-14/2-str-23-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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