{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-05-14","aktenzeichen":"2 ARs 64/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 ARs 64/14\n2 AR 58/14\nvom\n14. Mai 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Betrugs\n\nAz.: 323 Js 141428/13 Staatsanwaltschaft München I\nAz.: 7 KLs 323 Js 141428/13 (2) Landgericht München I\nAz.: 11 AR 264/14 Generalstaatsanwaltschaft München\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Mai 2014 beschlossen:\n\nDie weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Düsseldorf übertragen.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach\n§ 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Anträge der Angeklagten auf Übertragung der beim Landgericht München (OLG-Bezirk München) rechtshängigen\nStrafsache auf das Landgericht Düsseldorf (OLG-Bezirk Düsseldorf) berufen.\n\n2 2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind gegeben. Das Landgericht München hat mit Beschluss vom 19. Februar 2014 die\nAnklage vom 22. Januar 2014 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.\nDas Landgericht Düsseldorf war als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO\nzum Zeitpunkt der Anklageerhebung ebenfalls örtlich zuständig.\n\n3 Darüber hinaus liegt der für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO\nund damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12\nAbs. 1 StPO notwendige wichtige Grund vor. Eine Gerichtsstandsübertragung\nkommt insbesondere wegen des Gesundheitszustandes des Angeklagten, etwa\nbei Reiseunfähigkeit, in Betracht (Senat, Beschluss vom 11. September 2013\n- 2 ARs 327/13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 12 Rn. 5). Eine dauerhafte Reiseunfähigkeit des in Düsseldorf wohnenden Angeklagten J. ist\nnach Aktenlage belegt. Die vorgelegten, hinsichtlich der Schwere der Erkran-\n\nkung des Angeklagten J. nicht im Streit befindlichen Arztberichte weisen\naus, dass er an einer schweren chronisch obstruktiven Lungenkrankheit des\nStadiums „Gold IV“ leidet. Der Angeklagte ist deshalb auf die regelmäßige Versorgung mit Flüssigsauerstoff mittels eines zu Hause stationierten Sauerstoffgerätes angewiesen, die seine Mobilität so weit einschränkt, dass eine mehrstündige Reise aus ärztlicher Sicht mit nicht zumutbaren Risiken behaftet ist. Auch\ndie Staatsanwaltschaft München geht in ihrem Antrag auf Außervollzugsetzung\ndes Haftbefehls gegen den Angeklagten J. davon aus, dass dieser „schwer\nlungenkrank“ ist. Im Übrigen hat das Landgericht München keine Veranlassung\ngesehen, die Anregung des Verteidigers des Angeklagten J. aufzugreifen,\nden Angeklagten ergänzend zu den vorgelegten Arztberichten auf gerichtliche\nAnordnung amtsärztlich untersuchen zu lassen.\n\n4 3. Die damit festgestellte dauerhafte Reiseunfähigkeit des Angeklagten\nlässt eine Übertragung des Verfahrens auf das Wohnsitzgericht zweckmäßig\nerscheinen, zumal auch zahlreiche Zeugen im dortigen Umfeld wohnhaft sind.\nDie Übertragung erstreckt sich auf das Verfahren gegen den Mitangeklagten\nR. . Eine Trennung der sachlich eng miteinander verknüpften Verfahren gegen die beiden Angeklagten erscheint aus Gründen der Verfahrensökonomie\nnicht sinnvoll.\n\nFischer Schmitt Krehl\n\nEschelbach Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-14/2-ars-64-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-14/2-ars-64-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:57.838130+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-05-14/2-ars-64-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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