{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2014-05-08","aktenzeichen":"1 StR 598/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 598/13\n\nvom\n8. Mai 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2014 entsprechend\n§ 206a StPO sowie gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. März 2013\n\na) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten\nim Fall 92 der Urteilsgründe verurteilt worden sind. Insoweit\nwird das Verfahren eingestellt und die Staatskasse hat die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der\nAngeklagten zu tragen;\n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, dass\n\naa) die Angeklagte N. wegen 88 Fällen der vollendeten und zwei Fällen der versuchten gewerbsmäßigen\nSteuerhehlerei sowie wegen weiterer 17 Fälle der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei und\n\nbb) der Angeklagte L. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 34 Fällen\n\nschuldig sind.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden\nverworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die übrigen Kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte N. wegen gewerbsmäßiger\nSteuerhehlerei in 88 vollendeten und zwei versuchten Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 7. September 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben\nhat es sie wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 17 vollendeten Fällen und\neinem versuchten Fall der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer weiteren\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Den Angeklagten L. hat das Landgericht wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 35\nvollendeten Fällen und einem versuchten Fall der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit ihren gegen\ndieses Urteil eingelegten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch im Fall 92 der Urteilsgründe hat keinen Bestand.\nBezüglich dieses Falles fehlt es an einer Anklageerhebung und damit an einem\nwirksamen Eröffnungsbeschluss. Hinsichtlich beider Angeklagter hatte die\nStaatsanwaltschaft das Verfahren insoweit mit Verfügung vom 10. Mai 2012\n(Rn. 2) eingestellt. Bei Fall 92 handelt es sich auch nicht um den in der Anklageschrift vom 10. Mai 2012 als „Fall 4“ geschilderten Lebenssachverhalt. Dieses von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis führt im Fall 92 der\nUrteilsgründe zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des\nVerfahrens.\n\n3 2. Der Schuldspruch ist hinsichtlich des Angeklagten L. zudem um einen\nZählfehler des Landgerichts zu berichtigen. Er ist lediglich in 34 Fällen der vollendeten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig.\n\n4 3. Im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zur Berechnung der verkürzten Tabaksteuer\nverweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 28. Februar 2014 sowie auf den Senatsbeschluss vom 25. März 2010 – 1 StR 52/10, wistra 2010, 228. Er schließt in\nÜbereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt aus, dass sich die fehlerhafte\nDarstellung der anzuwendenden Vorschriften des Tabaksteuergesetzes und die\nNichterwähnung der Kleinverkaufspreise der verfahrensgegenständlichen unversteuerten Zigaretten hier bei der Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben.\n\n5 4. Die Teileinstellung führt bei beiden Angeklagten zum Wegfall der für\nden von der Einstellung betroffenen Fall 92 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe. In Anbetracht der Vielzahl der gegen die Angeklagten verhängten\nEinzelfreiheitsstrafen schließt der Senat aber jeweils aus, dass sich dies auf die\nmaßvoll bemessenen Gesamtfreiheitsstrafen ausgewirkt hat. Diese haben daher Bestand.\n\nRaum Wahl Jäger\n\nCirener Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-08/1-str-598-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-08/1-str-598-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:09.335414+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-05-08/1-str-598-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2014-05-08","dockets":["1 StR 598/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.05.2014 – 1 StR 598/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-08/1-str-598-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. März 2013\n\na) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten\nim Fall 92 der Urteilsgründe verurteilt worden sind. Insoweit\nwird das Verfahren eingestellt und die Staatskasse hat die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der\nAngeklagten zu tragen;\n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, dass\n\naa) die Angeklagte N. wegen 88 Fällen der vollendeten und zwei Fällen der versuchten gewerbsmäßigen\nSteuerhehlerei sowie wegen weiterer 17 Fälle der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei und\n\nbb) der Angeklagte L. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 34 Fällen\n\nschuldig sind.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden\nverworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die übrigen Kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/206a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"206a","label":"§ 206a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:09.335414+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}