{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2014-04-30","aktenzeichen":"IV ZR 61/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 61/13 Verkündet am:\n30. April 2014\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt,\nFelsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf\ndie mündliche Verhandlung vom 30. April 2014\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2013 wird\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger verlangt Versicherungsschutz aus einem zum 2. Januar\n1996 beginnenden Rechtsschutzversicherungsvertrag mit den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 94 (ARB 94 - vgl.\nVerBAV 1994, 97).\n\n2 Im April 1997 beteiligte sich der Kläger im Umfang von\n146.475 DM als atypischer stiller Gesellschafter an der G. Beteiligungs-Aktiengesellschaft (G. ), die sich als Teil des Unternehmensverbundes \"… \" unter anderem mit Erwerb und Verwaltung\nvon Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen be fasste.\nDas Anlagekonzept nach dem so genannten Steigermodell (vgl. dazu\nBGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, WM 2005, 838) sah für\ndie Gesellschafter Gewinn- und Verlustbeteiligungen, Nachschusspflichten, steuerliche Verlustzuweisungen und bei Ablauf der steuerlichen Ve r-\n\nlustphase weitere Beteiligungen an neuen Unternehmenssegmenten vor\nmit erneuten steuerlichen Verlusten. Im Zuge dieses Steigermodells wurde die S. Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG (S. AG) gegründet, die als Emissionshaus für die anderen Gesellschaften der G. Gruppe tätig war. 2007 wurde über das\nVermögen der S. AG das Insolvenzverfahren eröffnet.\n\n3 Der Kläger warf Konzeptanten, Initiatoren und ehemaligen Vo rständen der G. Betrug, Kapitalanlagebetrug und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor; das Steigermodell sei von Anfang an nicht\ntragfähig gewesen. Für die außergerichtliche und gerichtliche Intere ssenwahrnehmung bei der Verfolgung der darauf gestützten Schadense rsatzansprüche erteilte die Beklagte Deckungsschutz.\n\n4 2010 erhielten die Prozessbevollmächtigten des Klägers Hinweise\nauf eine deliktische Verantwortlichkeit der für die Beteiligungsunterne hmen und ihre Verantwortlichen tätigen Wirtschaftsprüfer und Berater, die\nals deren Gehilfen seit Anfang 1993 unter anderem durch unzutreffende\nunbeschränkte Testierungen der Verschmelzungsverträge und sämtlicher\nAbschlüsse der Gruppengesellschaften sowie weitere Unterstützung shandlungen ebenfalls den Anlegern schadensersatzpflichtig seien. Auf\nseine entsprechenden Deckungsschutzanfragen teilte die Beklagte im\nnachfolgenden Schriftverkehr jeweils mit, dass noch Zweifel an der hi nreichenden Erfolgsaussicht dieser Interessenwahrnehmung bestünden\nund weitere Informationen und Unterlagen erforderlich seien.\n\n5 Der Kläger begehrt Feststellung, dass ihm die Beklagte Kostenschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung\nin erster Instanz sowie für ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren\n\nzur Durchsetzung von Ansprüchen gegen Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der\nG. zu gewähren hat.\n\n6 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Einwand fe hlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Interessenwahrnehmung und\nMutwilligkeit bei der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß\n§ 18 (1) ARB 94 noch erheben kann, ob die Prozessbevollmächtigten\ndes Klägers durch eine Gebührenverzichtszusage vor Mandatserteilung\ndas Abtretungsverbot des § 17 (7) ARB 94 umgangen haben und ob der\nRechtsschutzfall in versicherter Zeit eingetreten ist gemäß § 4 (1) Satz 1\na) ARB 94, der lautet:\n\n\"§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf\nRechtsschutz\n\n(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles\n\na) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von\ndem ersten Ereignis an, durch das der Schaden\nverursacht wurde oder verursacht worden sein soll;\n…\nc) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in\ndem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.\n\nDie Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach\nBeginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und\nvor dessen Beendigung eingetreten sein. …\"\n\n7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht\nhat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 Die Revision bleibt ohne Erfolg.\n\n9 Der Kläger hat aus seiner Rechtsschutzversicherung Anspruch auf\nDeckungsschutz für die Interessenwahrnehmung gegenüber den Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften. Das Berufungsgericht hat\nim Ergebnis zutreffend den vorvertraglichen Eintritt des Versicherung sfalles verneint (nachfolgend zu I.) und die Einwände der Beklagten aus\n§ 18 (1) ARB 94 (fehlende Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit der Interessenwahrnehmung - nachfolgend zu II.) und § 17 (7) ARB 94 (Umgehung\ndes Abtretungsverbots - nachfolgend zu III.) nicht durchgreifen lassen.\n\n10 I. Zum Eintritt des Versicherungsfalles\n\n11 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\n12 Dem Anspruch auf Versicherungsschutz stehe nicht die Vorve rtraglichkeit des Rechtsschutzfalles gemäß § 4 (1) Satz 1 a) ARB 94 entgegen. Der verständige, auch den Sinnzusammenhang und Zweck der\nKlausel in den Blick nehmende Versicherungsnehmer werde erkennen,\ndass sie dem reinen Wortlaut nach offensichtlich zu weit gefasst sei und\nden Versicherungsschutz faktisch leerlaufen lasse. Er werde sie daher\nso verstehen, dass das den Rechtsschutzfall bestimmende Erstereignis\nnur ein solches sein könne, das sich auf seine Rechtsgüter auszuwirken\nvermöge und deshalb den Eintritt eines Schadens gerade für ihn hinre i-\n\nchend wahrscheinlich mache, mithin einen fassbaren Bezug zu seiner\nPerson habe. Danach sei für das Erstereignis auf den Beteili gungsvertrag und die dabei vom Versicherungsnehmer behauptete, seine Intere ssen erstmals berührende Pflichtverletzung des Haftpflichtigen abzuste llen. Dem stehe die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs zu § 4 (1) Satz 1 c) ARB 94 (Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684) nicht entgegen, die zur\nAuslegung der streitgegenständlichen Klausel nichts beitragen könne.\n\n13 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n14 Die Beklagte ist nach §§ 1, 2 a), 4 (1) Satz 1 a) ARB 94 vertraglich\nverpflichtet, dem Kläger den begehrten Deckungsschutz zu gewähren.\nDer mit der Revision weiterhin geltend gemachte Vorvertragseinwand\ngreift nicht durch; der Rechtsschutzfall ist erst nach Abschluss des Ve rsicherungsvertrages und damit nach dem Beginn des Versicherungsschutzes mit der Beteiligung an der G. eingetreten und nicht bei\nTestierungen und weiteren Unterstützungshandlungen Jahre zuvor.\n\n15 a) Die von § 4 (1) Satz 1 a) ARB 94 festgeschriebene Anknüpfung\nan die erste Ursache des Schadens kann zu einer die Wirksamkeit in\nFrage stellenden sehr weiten Vorverlagerung des Versicherungsfalles\nführen.\n\n16 aa) Bei wortlautkonformer Anwendung birgt dies die Gefahr einer\nuferlosen Rückverlagerung in sich, die den berechtigten Interessen des\nVersicherungsnehmers widerspricht (statt aller Looschelders/Paffenholz,\nARB [2014] § 4 ARB 2010 Rn. 14). Dieser wird daher nach gefestigter\nRechtsprechung des Senats nur solche Ursachen als für den Beginn des\n\nVersicherungsschutzes maßgebende Ereignisse verstehen, die der\nSchadensersatzpflichtige, gegen den er Ansprüche erhebt, zurechenbar\ngesetzt hat und die den Eintritt irgendeines Schadens, den er von diesem ersetzt bekommen will, nach der Lebenserfahrung hinreichend\nwahrscheinlich machen (grundlegend Senatsurteil vom 25. September\n2002 - IV ZR 248/01, VersR 2002, 1503 unter 2 b bb = juris Rn. 15, 16).\nFür den Eintritt des Versicherungsfalles ist danach auf den Tatsache nvortrag abzustellen, mit dem der Versicherungsnehmer seinen Sch adensersatzanspruch begründet. Frühester Zeitpunkt ist das dem A nspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten ihm gegenüber, auf\ndas er sein Ersatzverlangen stützt (Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV\nZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a = juris Rn. 8). Nicht die objektiven\nGegebenheiten bilden mithin das den Rechtsschutzfall auslösende Kausalereignis, sondern die vom Versicherungsnehmer behaupteten Vo rgänge, für die der Anspruchsgegner ihm gegenüber haftungsrechtlich\nverantwortlich sein und durch die er ihn geschädigt haben soll; auf\nSchlüssigkeit und Beweisbarkeit dieses Vortrages kommt es dabei nicht\nan (Senatsurteil aaO Rn. 9; Looschelders/Paffenholz aaO Rn. 18\nm.w.N.).\n\n17 Nur in dieser einschränkenden Auslegung nach dem maßgeblichen\nVerständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne vers icherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der bei verständiger Würdigung,\naufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des Sinnzusamme nhangs auch seine Interessen beachtet (Senatsurteil vom 23. Juni 1993\n- IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig), hält diese Klausel einer\nInhaltskontrolle (§ 307 BGB) stand.\n\n18 bb) Insoweit unterscheidet sie sich nicht von der für Rechtsschut zfälle nach § 4 (1) Satz 1 c) ARB 94 mit ihrer Anknüpfung an den Verstoß\ngegen Rechtspflichten und Rechtsvorschriften. Auch dabei kommt es für\ndie Festlegung des Rechtsschutzfalles nach ständiger Rechtsprechung\ndes Senats unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorgenannten von\nihm zum Schadensersatzrechtsschutz entwickelten Grundsätze auf die\ndem Vertragspartner vorgeworfene Pflichtverletzung und den dazu g ehaltenen Tatsachenvortrag an, mit dem der Versicherungsnehmer den\nVerstoß begründet, unabhängig von Schlüssigkeit, Substantiiertheit und\nEntscheidungserheblichkeit der Behauptung (grundlegend: Senatsurteil\nvom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 a =\njuris Rn. 20; ferner Senatsurteile vom 24. April 2013 - IV ZR 23/12,\nVersR 2013, 899 Rn. 12 und vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07,\nVersR 2009, 109 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR\n37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3; Looschelders/Paffenholz aaO Rn. 45, 46\nm.w.N.).\n\n19 cc) Das erfüllt zugleich den \"fassbaren Bezug des Erstereignisses\nzur Person des Geschädigten\", der von der Rechtsprechung und Literatur insbesondere bei auf Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten\nund Unterlassen beruhenden Haftungen oder Gefährdungshaftungen für\ndie Festlegung des schädigenden Ereignisses herangezogen wird (Lo oschelders/Paffenholz aaO Rn. 17; Harbauer/Maier, ARB 8. Aufl. § 4 ARB\n2000 Rn. 19, 20; OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100; OLG Karlsruhe\nVersR 2013, 579, 581). Die schadensersatzbegründende Pflichtverletzung muss - nach der Darstellung des Versicherungsnehmers - ihm gegenüber begangen sein. Nur darauf kann er einen eigenen Anspruch gegen den Schädiger stützen, den er im Prozesswege mit dem Deckung s-\n\nschutz seines Rechtsschutzversicherers durchsetzen möchte. Das gilt\nnach der vorgenannten Rechtsprechung des Senats für die Versich erungsfälle nach § 4 (1) Satz 1 a) und c) ARB 94 unterschiedslos. Beide\nRechtsschutzfälle sind - für den Versicherungsnehmer erkennbar - nach\nWortlaut, Systematik und Zweck gleichermaßen über die Verletzung von\nPflichten eines zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses\nfestgelegt (vgl. Harbauer/Maier aaO Rn. 19; Prölss/Martin/Armbrüster,\nVVG 28. Aufl. § 4 ARB 2008/II Rn. 7). Ob sich die Pflichtverletzungen\ngegenüber dem geschädigten Versicherungsnehmer auf gesetzliche oder\nvertragliche Schuldverhältnisse beziehen sollen, ist insoweit ohne B elang. Das den Eintritt des Rechtsschutzfalles bestimmende schädigende\nVerhalten muss mithin gegenüber dem Versicherungsnehmer begangen\nsein. Ohne diesen Bezug fehlte seinem Tatsachenvortrag die anspruch sbegründende Eignung und damit zugleich die Eignung, einen Versich erungsfall auszulösen. In diesem Punkt stimmt bei der Verschuldenshaftung das einen Rechtsschutzfall nach § 4 (1) Satz 1 a) ARB 94 begründende erste schadenverursachende Ereignis mit dem nach § 4 (1) Satz 1\nc) ARB 94 überein (vgl. Harbauer/Maier aaO Rn. 13).\n\n20 Der Rechtsschutzfall wird demgemäß beim verstoßabhängigen\nRechtsschutz wie beim Schadensersatzrechtsschutz in gleicher Weise\nüber den Eintritt des dem Anspruchsgegner angelasteten pflichtwidrigen\nVerhaltens ihm gegenüber als frühest möglicher Zeitpunkt festgelegt\n(Senatsurteil vom 24. April 2013 - IV ZR 23/12, VersR 2013, 899 Rn. 12).\n\n21 b) Das ist hier der Vorwurf, Wirtschaftsprüfer und Beratungsunte rnehmen hätten Beihilfe zu vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, B etrug und Kapitalanlagebetrug der für das Anlagekonzept Verantwortlichen geleistet. Der Kläger stützt seine behaupteten Ansprüche aus § 823\n\nAbs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB, §§ 826, 830 BGB auf die Unterstützung des diesen Verantwortlichen auf Seiten der G. als Haupttäter bei seiner Kapitalanlage angelasteten deliktischen Verhaltens, gegenüber dem sich die Beklagte trotz der Jahre zurückliegenden Produk tentwicklung folgerichtig nicht auf den Vorvertragseinwand berufen hat\n(zu den objektiven und subjektiven Haftungsvoraussetzungen wegen\nBeihilfe zur Schädigung von Anlegern durch Fondsinitiatoren vgl. BGH,\nUrteil vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, WM 2014, 71 Rn. 28-36).\nDamit scheiden die Erstellung falscher Testate und weitere Unterstü tzungshandlungen seit 1993 als Eintrittszeitpunkt für den Rech tsschutzfall\naus.\n\n22 Die vorgehaltene Beihilfe kann ihre anspruchsbegründende Wi rkung erst bei Begehung der Haupttat im Zeitpunkt der Anlageentsche idung entfaltet haben, nicht bei den - vorbereitenden - Förderungshandlungen, die in betrügerischer Weise bei Entwicklung und Vertrieb ihres\nAnlageprodukts mit eingesetzt worden sein sollen. Gegenüber potentie llen Anlegern wie dem Kläger bestanden damals noch keine gesetzlichen\noder schuldrechtlichen Pflichtenbeziehungen, aus deren Verletzung er\nAnsprüche hätte herleiten können. Solche kommen frühestens bei der\nAnbahnung des Anlagegeschäfts in Betracht, wenn sich der Gehilfenbe itrag für Anlageinteressenten manifestiert. Erst dann wird auch ein Sch aden von Anlagezeichnern im Sinne der vorgenannten Senatsrechtspr echung hinreichend wahrscheinlich. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger\naber schon rechtsschutzversichert.\n\n23 c) Das steht nicht im Widerspruch zu den von der Beklagten für ihren gegenteiligen Standpunkt herangezogenen Beschlüssen des Obe rlandesgerichts München vom 31. Januar und 10. März 2011 (25 U\n\n4100/10, juris). Diesen Entscheidungen lag ein § 4 (1) Satz 1 c) ARB 94\nentsprechender verstoßabhängiger Rechtsschutzfall zugrunde, ausgelöst\ndurch eine fehlerhafte jährliche Abrechnungspraxis eines Verwalters , mit\nder er begonnen haben soll, als der um Deckungsschutz nachsuchende\nWohnungseigentümer noch nicht rechtsschutzversichert war. Die Pflicht\nzur ordnungsgemäßen Abrechnung gegenüber den Wohnungseigent ümern bestand indes schon zu diesem Zeitpunkt, und damit auch ihre behauptete Verletzung. Der danach erfolgte Abschluss einer Rechtsschut zversicherung vermag dem für diese Pflichtverletzung, die in den Folg ejahren lediglich beibehalten wurde, begründeten Vorvertragseinwand\nnicht die Grundlage zu entziehen. Die dem Verwalter angelasteten, Jahr\nfür Jahr wiederholten pflichtwidrigen Abrechnungen bilden zwar mehrere\nVerstöße, die aber wegen ihrer Gleichartigkeit und ihres natürlichen\nHandlungszusammenhangs als Dauerverstoß anzusehen sind (vgl.\nPrölss/Martin/Armbrüster, VVG 28. Aufl. § 4 ARB 2008/II Rn. 59), bei der\ndie erste Pflichtverletzung den Rechtsschutzfall auslöst.\n\n24 Die von der Revision erneut in Bezug genommenen Beschlüsse\ndes Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 2012 (25 U 61/12)\nund 12. März 2012 (25 U 455/12) betreffen zwar einen vergleichbaren\nSachverhalt, vermögen aber den Rechtsstandpunkt der Beklagten nicht\nzu stützen; sie verkennen den - wie ausgeführt - erforderlichen Zusammenhang der behaupteten Pflichtverletzung gegenüber dem Versich erungsnehmer.\n\n25 d) Entgegen der Revision werden durch die gebotene zeitliche A nknüpfung an die Anlageentscheidung im Streitfall keine Manipulation smöglichkeiten eröffnet über sogenannte Zweckabschlüsse, die durch die\nRechtsschutzfallklauseln unterbunden werden sollen (vgl. Prölss/Martin/\n\nArmbrüster aaO Rn. 39; Harbauer/Maier, ARB 8. Aufl. § 4 ARB 2000\nRn. 3).\n\n26 Mit dem maßgeblichen Pflichtverletzungsvorwurf erhält der Vers icherungsnehmer Anlass, für die Durchsetzung seiner Rechte kostenau slösende Maßnahmen zu ergreifen (Senatsurteil vom 28. September 2005\n- IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 3 c). Von diesem Zeitpunkt an\nkommt der Abschluss einer kostenüberwälzenden Rechtsschutzversich erung nicht mehr in Betracht. Ein solcher Zweckabschluss scheidet aber\naus, wenn - wie hier - bei der Entwicklung eines Anlageprodukts noch\nkeinerlei Grund und Möglichkeit für kostenauslösende Maßnahmen b esteht. Ebenso wenig wie bei etwa anlässlich eines einzugehenden Mie tverhältnisses oder beabsichtigten Erwerbs eines Kraftf ahrzeugs zur Teilnahme am Straßenverkehr genommenen Rechtsschutzversicherungen\nhandelt es sich beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung um e inen derartigen Zweckabschluss, wenn sich der Versicherungsnehmer\nschon mit Geldanlagegedanken trägt.\n\n27 II. Zum Einwand aus § 18 (1) ARB 94\n\n28 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne\nsich nicht mehr darauf berufen, die beabsichtigte Interessenwahrne hmung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Durchführung\neines Schlichtungsverfahrens sei mutwillig, § 18 ARB 94. Sie hätte dem\nKläger auf seine Deckungsschutzanträge unverzüglich eine etwaige Lei stungsablehnung mitteilen müssen und sich nicht darauf zurückziehen\ndürfen, die Erfolgsaussicht mangels fehlender Informationen noch nicht\n\nprüfen zu können. Der Verstoß gegen die Prüfungspflicht habe den Ve rlust ihres Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht zur Folge.\n\n29 2. Diese Beurteilung trifft zu.\n\n30 Nach ständiger, vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gele gter Rechtsprechung hat der Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen\nPrüfung der Erfolgsaussicht und Stellungnahme über die Eintrittspflicht\nfür den Versicherer den Verlust der darauf gestützten Ablehnungsrechte\naus § 18 ARB 94 zur Folge (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR\n139/01, VersR 2003, 638 unter 2; OLG Celle r+s 2007, 57, 59; OLG\nKarlsruhe r+s 2004, 107, 109; OLG Köln, Beschluss vom 15. September\n2008 - 9 W 59/08, juris Rn. 8 f.).\n\n31 Ohne Erfolg hält die Revision dagegen dem Berufungsgericht vor,\nverkannt zu haben, dass der von ihm nicht behandelte Einwand der Mu twilligkeit der Durchführung des nachgeschobenen Schlichtungsverfa hrens von dieser Vorschrift nicht erfasst werde. Das Berufungsgericht hat\nsich mit dem Parteivortrag zum Kostenschutz für das Güteverfahren befasst und seine rechtliche Prüfung ausdrücklich auf den Einwand der\nMutwilligkeit eines Schlichtungsverfahrens erstreckt, § 18 (1) a) ARB 94.\nDabei hat es - was auch die Revision einräumt - zu Recht die Begründung der Beklagten herangezogen, das nachgeschobene Schlichtungsverfahren sei mutwillig, weil für alle Beteiligten erkennbar aussichtslos.\nAuf fehlende Erfolgsaussicht kann sich die Beklagte nach der von der\nRevision unangegriffenen Verletzung ihrer Pflicht zur entsprechenden\nPrüfung und Stellungnahme gegenüber ihrem Versicherungsnehmer\n- wie vorstehend ausgeführt - nicht mehr berufen. Damit ist ihr im Streit-\n\nfall - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - auch der allein darauf gestützte Mutwilligkeitseinwand entzogen.\n\n32 III. Zum Einwand aus § 17 (7) ARB 94\n\n33 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es für den Ei nwand einer Umgehung des Abtretungsverbots nach § 17 (7) ARB 94 b ereits an substantiiertem Vortrag, der geeignet wäre, die Annahme eines\nentsprechenden Verstoßes zu begründen. Selbst der von der Beklagten\nvorgetragene Verzicht auf Gebührenansprüche begründe keinen Verstoß\ngegen das Abtretungsverbot. Zudem stehe dies im Widerspruch zu der\nRahmenvereinbarung mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers über\ndie Gebührenhöhe bei ihrer Inanspruchnahme aus der Rechtsschutzve rsicherung wegen der streitgegenständlichen Ansprüche. Es handele sich\ninsgesamt um unzulässige Behauptungen \"aufs Geratewohl\" oder \"ins\nBlaue hinein\". Der Antrag auf Parteivernehmung des Klägers sei ein unbeachtlicher Beweisermittlungsantrag, der lediglich der Ausforschung\ndes Sachverhalts diene.\n\n34 2. Auch das hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n35 Zutreffend hat das Berufungsgericht die von der Beklagten hera ngezogene Korrespondenz des Klägers mit seinen Prozessbevollmächtigten über seine Kostenbelastung nicht als substantiierten Vortrag für den\nerhobenen Verzichtseinwand bewertet. Der mit diesem Schriftwechsel\nerkennbar verfolgten Klärung des persönlichen Kostenrisikos vorab ist\nein darüber hinausgehender Gebührenverzicht nach revisionsrechtlich\nbeanstandungsfreier tatrichterlicher Würdigung nicht zu entnehmen; der\n\ndarauf gestützte Verzichtseinwand ist ohne Substanz. Eine Parteive rnehmung des Klägers dazu kam nicht in Betracht.\n\n36 Auf die Frage der Erheblichkeit dieses Einwandes - insbesondere\nob dem eine zulässige Abtretung von Versicherungsansprüchen an die\neigenen Prozessbevollmächtigten zugrunde liegt, wie die Revisionserwiderung meint - kommt es danach nicht mehr an.\n\nWendt Felsch Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Mannheim, Entscheidung vom 21.08.2012 - 1 O 16/12 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.01.2013 - 12 U 159/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-30/iv-zr-61-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-30/iv-zr-61-13","retrieved":"2026-10-24 07:58:36.328846+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-04-30/iv-zr-61-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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