{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-04-29","aktenzeichen":"2 StR 636/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 636/13\n\nvom\n\n29. April 2014\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nu.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. April\n2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. April 2013 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach\n§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem\nfür das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 27 Fällen, in vier Fällen davon\nwegen Handeltreibens in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19. April 2010 zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des\n\nAngeklagten hatte der Senat dieses Urteil in acht Fällen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Ergänzend hatte\nder Senat darauf hingewiesen, dass dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden\nvom 19. April 2010 keine Zäsurwirkung zukommen könne.\n\n2 Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr des Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen, des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin zwei Fällen sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und - unter\nBerücksichtigung der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in 24 Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer Menge - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. An der Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19. April\n2010 hat es sich wegen fehlender Zäsurwirkung des Urteils gehindert gesehen.\n\n3 Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n4 1. Das Landgericht hat die Gesamtstrafe unter Verstoß gegen § 358\nAbs. 2 StPO zu hoch festgesetzt, weshalb der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben kann.\n\n5 Hebt das Revisionsgericht einen Gesamtstrafenausspruch auf, darf die\nwegen desselben Verfahrensgegenstands neu zu bildende Gesamtstrafe die\nfrühere nicht übersteigen. Hatte das erste Tatgericht in der aufgehobenen Entscheidung bei der Bildung der Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft eine Einzelstrafe\naus einem früherem Urteil herangezogen, so ergibt sich wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO) die Obergrenze für die neu zu bildende\nGesamtstrafe aus der Höhe der vom ersten Tatrichter verhängten Gesamtstrafe\nabzüglich der rechtsfehlerhaft einbezogenen Strafe (vgl. Senat, Beschluss vom\n7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4; Beschluss vom 7. April 2006 - 2 StR 63/06, NStZ-RR 2006, 232; BGH, Beschluss\nvom 10. Januar 2012 - 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170).\n\n6 Obergrenze für die vom Tatgericht festzusetzende Gesamtfreiheitsstrafe\nwar daher die Summe der früher verhängten Gesamtstrafen (zwei Jahre und\nneun Monate sowie ein Jahr und drei Monate) vermindert um die dort einbezogene Geldstrafe von 70 Tagessätzen. Dies hat das Landgericht bei Bildung der\nnunmehr einheitlichen Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren nicht bedacht.\n\n7 2. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO\nGebrauch, die Entscheidung über die neu zu bildende Gesamtstrafe dem\nNachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben.\n\nAppl Krehl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-29/2-str-636-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-29/2-str-636-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:57.421512+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-04-29/2-str-636-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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