{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-04-24","aktenzeichen":"4 StR 113/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 113/14\n\nvom\n24. April 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2014 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. November 2013 wird mit der\nMaßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte\nwegen Vergewaltigung in drei tateinheitlichen Fällen zu der\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil\nwendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen.\n\n2 1. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts vom 20. März 2014 unzulässig.\n\n3 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt in dem Umfang zur Änderung des Schuldspruchs, wie er sich aus der Beschlussformel\nergibt. Der Senat hat sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts zum\n\nKonkurrenzverhältnis zwischen den drei Vergewaltigungen letztlich nicht verschließen können.\n\n4 3. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann bestehen bleiben. Die\nÄnderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit berührt\nden Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das\nTatgericht das Gesamtgeschehen als einheitliche Tat gewürdigt hätte (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2006 – 1 StR 311/06; vom 6. Dezember 2012\n– 2 StR 294/12, Rn. 5 mwN; vom 15. Mai 2013 – 5 StR 182/13, Rn. 2).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-24/4-str-113-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-24/4-str-113-14","retrieved":"2026-10-24 07:55:07.585938+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-04-24/4-str-113-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2014-04-24","dockets":["4 StR 113/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.04.2014 – 4 StR 113/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-24/4-str-113-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. November 2013 wird mit der\nMaßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte\nwegen Vergewaltigung in drei tateinheitlichen Fällen zu der\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:07.585938+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}