{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2014-04-23","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 8/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nAnw Z (Brfg) 8/14\nvom\n\n23. April 2014\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen u.a. Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie den\nRechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer\nam 23. April 2014\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nam 11. November 2013 verkündete Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.\n\nDie Rechtsmittel des Klägers gegen die Beschlüsse des I. Senats\ndes Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. November 2013\nwerden als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDer Streitwert wird auf 55.000 € (50.000 € + 5.000 €) festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur\nRechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) und\nwegen Aufgabe seiner Kanzlei (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Seine Klage hat der\nAnwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen\n\nrichtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Ferner wendet\nsich der Kläger gegen verschiedene im Laufe der mündlichen Verhandlung vor\ndem Anwaltsgerichtshof verkündete Beschlüsse.\n\nII.\n\n2 Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag\nauf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger der Sache nach\ngeltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO\ni.V.m. § 112e Satz 2 BRAO liegen nicht vor.\n\n3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet\nsind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über\ndas Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom\nVollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO)\neingetragen ist. Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die\nBeurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September\n2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerrufsbescheid vom 27. Juni 2013 -\nabzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom\n29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober\n2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7 und vom 14. November 2013\n- AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 5).\n\n4 a) Der Kläger ist aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts F.\nvom 27. Januar 2013 (82 M ) im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Landes H. eingetragen. Eine Abschrift des Haftbefehls und ein\nAuszug aus dem Schuldnerverzeichnis befinden sich in den dem Senat vorliegenden Akten der Beklagten. Insoweit reicht es nicht aus, wenn der Kläger\npauschal vorträgt, ihm sei die Eintragung nicht bekannt, das Schuldnerverzeichnis sei inhaltlich unrichtig, der zugrundeliegende Haftbefehl sei nicht erlassen bzw. offensichtlich willkürlich und greifbar gesetzwidrig. Es ist im Übrigen\nnicht Aufgabe der Beklagten oder des Anwaltsgerichtshofs, die Eintragung im\nSchuldnerverzeichnis inhaltlich zu überprüfen, sondern Sache des Klägers,\nwenn seiner Meinung nach die Eintragung zu Unrecht erfolgt sein sollte, deren\nLöschung zu bewirken. Solange dies nicht geschehen ist, spricht gegen den\nKläger die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls.\n\n5 Diese hat der Kläger, wie der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Begründung der Senat zunächst Bezug nimmt, zutreffend festgestellt hat, nicht widerlegt. Ergänzend merkt der Senat nur folgendes an: Ein Rechtsanwalt, der im\nSchuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung\ndes Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner\nGläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine\nVermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur\nSenatsbeschlüsse vom 22. März 2010 - AnwZ (B) 84/09, juris Rn. 7; vom\n4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, juris Rn. 3 und 7; vom 14. November 2013,\naaO Rn. 4 und vom 10. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 81/13, juris Rn. 7). Hieran\nfehlt es vollständig. Insbesondere reicht es ersichtlich nicht, wenn der Kläger\n- der im Übrigen nach dem vorliegenden Auszug aus dem Vollstreckungsregister des Amtsgerichts F. vom 3. September 2012 dort mit 23 Zwangsvollstreckungsverfahren eingetragen ist - pauschal die Existenz bzw. Wirksamkeit\n\nbzw. Berechtigung von Verbindlichkeiten oder Vollstreckungstiteln in Abrede\nstellt, behauptet, fristgerecht gegen jede ihn belastende Maßnahme Rechtsbehelfe eingelegt zu haben und zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nähere Auskünfte unter Hinweis auf sein Persönlichkeitsrecht bzw. sein\nRecht auf informationelle Selbstbestimmung verweigert.\n\n6 b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts\ngrundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.\nAuch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen\nist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem\nVorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen\nAusnahmefällen verneint werden (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober\n2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09,\njuris Rn. 6 und vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 5). Hierfür trägt\nder Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 5. September\n2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5 und vom 26. August 2013\n- AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5). Die Annahme einer solchen Sondersituation\nsetzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich\nabgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten\neffektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004\n- AnwZ (B) 43/03, aaO; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9;\nvom 26. August 2013, aaO Rn. 5 und vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13,\njuris Rn. 6). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der bloße Hinweis\ndes Klägers darauf, dass eine Vollstreckung in Fremdgelder ausgeschlossen\n\nsei, da er Barzahlungen nicht annehme und zur Vermeidung einer Vermögensvermischung unbare Zahlungen nur auf sogenannten Fremdgeldkonten entgegennehme, ist nicht geeignet, einen solchen Ausnahmefall zu begründen. Der\nKläger ist als Einzelanwalt tätig und kann von daher nicht daraufhin überwacht\nwerden, ob er selbst auferlegte Beschränkungen hinsichtlich der Annahme von\nFremdgeld einhält (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 8;\nvom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 10; vom 14. November 2013,\naaO Rn. 6 und vom 18. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 53/13, juris Rn. 6 m.w.N.).\nGenauso wenig ist von Bedeutung, ob es in der Vergangenheit noch nicht zu\nUnregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Fremdgeldern gekommen ist (vgl.\nnur Senatsbeschlüsse vom 15. März 2012, aaO und vom 5. November 2013\n- AnwZ (Brfg) 36/13, juris Rn. 6), zumal eine Gefährdung völlig unabhängig von\neinem kriminellen Verhalten des Betroffenen eintreten kann (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 4). Im Übrigen setzt die\nAnnahme eines Ausnahmefalls auch voraus, dass der betroffene Rechtsanwalt\neine Perspektive zur Konsolidierung hat; er muss deshalb selbst zielgerichtet,\nernsthaft und planvoll die erforderlichen Schritte zur Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse unternommen haben (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom\n13. September 2010 - AnwZ (B) 106/09, juris Rn. 17 und vom 24. Oktober 2012\n- AnwZ (Brfg) 61/11, AnwBl. 2013, 145 Rn. 6). Auch hierfür ist nichts ersichtlich.\n\n7 2. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne\ndass er von der Kanzleipflicht des § 27 Abs. 1 BRAO befreit worden ist. Da die\nZulassung des Klägers bereits aus den Gründen zu § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu\nRecht widerrufen worden ist, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich auf\ndiesen weiteren Widerrufsgrund an. Im Übrigen erweist sich der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2013 auch insoweit als rechtmäßig. Der Se-\n\nnat nimmt zunächst Bezug auf die Begründung im angefochtenen Urteil, der er\nbeitritt. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in seinem Zulassungsantrag\nmerkt der Senat lediglich ergänzend Folgendes an: Eine Aufgabe einer Kanzlei\nliegt immer dann vor, wenn der Anwalt den Mindestanforderungen an die Errichtung einer Kanzlei nicht mehr genügt und damit für das rechtsuchende Publikum nicht mehr ausreichend erreichbar ist. Zu diesen Mindestanforderungen\ngehören organisatorische Maßnahmen, um der Öffentlichkeit den Willen des\nRechtsanwalts zu offenbaren, bestimmte Räume zu verwenden, um dem rechtsuchenden Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen; ferner muss der\nRechtsanwalt ein Praxisschild anbringen, einen Telefonanschluss unterhalten\nund zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Beschlüsse vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 54/96, juris Rn. 4;\nvom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 69/03, juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2004\n- AnwZ (B) 72/02, NJW 2005, 1420 und vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 26/09,\nNJW 2009, 1577 f. m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Mindestanforderungen vgl. nur BVerfG, BRAK-Mitt. 2005, 275, 276 m.w.N.). Gemessen an diesen Kriterien unterhält der Kläger keine Kanzlei. Dies hat er selbst - worauf der\nAnwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat - sowohl in der Klageschrift als\nauch in seinem weiteren Schreiben vom 19. April 2013 an die Beklagte mitgeteilt und dies wird auch durch den eigenen Vortrag des Klägers in seiner Zulassungsbegründung bestätigt. Der Kläger hat unter der Anschrift in der M.\nLandstraße in F. lediglich ein - abgesehen von der Grundmöblierung\n(Tische; Stühle) - \"leerstehendes Kanzleizimmer\" angemietet, das \"nie benutzt\nwird\" und das \"weder eine Wohn- noch eine Geschäftsanschrift noch eine steuerliche Betriebsstätte darstellt\". Der Kläger unterhält damit dort eine Kanzlei nur\ndem Schein nach; diese besteht schon mangels Präsenz in Wirklichkeit nicht.\nDer Widerruf ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat, auch\n\nnicht unverhältnismäßig. Ein Anspruch auf Befreiung von der Kanzleipflicht besteht nicht; insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Entscheidung im Parallelverfahren AnwZ (Brfg) 7/14.\n\n8 3. Aus den vorstehenden Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an\nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es liegt\nauch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Senat hat die diesbezüglichen Rügen des Klägers geprüft, hält sie jedoch für nicht durchgreifend. Auch nach Auffassung des Senats ist der Widerruf der Zulassung zu Recht erfolgt.\n\nIII.\n\n9 Die \"Rechtsmittel\" des Klägers gegen die Verwerfung seines Befangenheitsantrags vom 10. Oktober 2013 sowie der drei von seinem damaligen Prozessbevollmächtigten gestellten Befangenheitsanträge vom 11. November 2013\ndurch die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs vom 11. November 2013 sind\nunzulässig, da diese Entscheidungen unanfechtbar sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2013 - AnwZ (B) 5/12, juris Rn. 3 und vom 25. September 2013 - AnwZ (B) 1/13, 2/13, AnwZ (Brfg) 27/13, juris Rn. 1). Gleiches\ngilt nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO für den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 11. November 2013 über die Anhörungsrüge des Klägers.\n\nIV.\n\n10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO\nbzw. § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.\n\nKayser König Seiters\n\nBraeuer Schäfer\n\nVorinstanz:\nAGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.11.2013 - 1 AGH 10/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-23/anwz-brfg-8-14","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 882b","ref_norm":"882b","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-23/anwz-brfg-8-14","retrieved":"2026-10-24 07:51:08.415492+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-04-23/anwz-brfg-8-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2014-04-23","dockets":["AnwZ (Brfg) 8/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.04.2014 – AnwZ (Brfg) 8/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-23/anwz-brfg-8-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nam 11. 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