{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-04-17","aktenzeichen":"3 StR 133/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 133/14\nvom\n17. April 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am\n17. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom\n2. Dezember 2013 aufgehoben\n\na) mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch,\n\nb) soweit die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für die\nerlittene Auslieferungshaft unterblieben ist; die zugehörigen\nFeststellungen werden aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schweren Raubes\nzu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass die\nvon der Angeklagten vom 11. März bis 29. August 2013 in Ecuador erlittene\nAuslieferungshaft auf die Strafe anzurechnen ist. Die auf die Rüge der Verlet-\n\nzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe hat das Landgericht zu Lasten der Angeklagten an erster Stelle berücksichtigt, sie sei einmal, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn festgestellt ist lediglich\neine Verurteilung zu (der Höhe nach nicht mitgeteilter) Geldstrafe am\n17. Oktober 2013, somit nach der verfahrensgegenständlichen, am 22. Oktober\n2011 begangenen Tat. Eine nach der verfahrensgegenständlichen Tat ergangene Verurteilung darf daher nur dann strafschärfend berücksichtigt werden,\nwenn die dieser Verurteilung zugrunde liegende Straftat nach ihrer Art und\nnach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und\ndie Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (BGH, Beschluss vom\n9. November 2006 - 5 StR 338/06, NStZ 2007, 150). Dies lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen.\n\n3 Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob eine Gesamtstrafe zu\nbilden oder - für den Fall der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe - ein Härteausgleich zu gewähren ist.\n\n4 2. Ist wie hier eine vom Angeklagten im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe anzurechnen (§ 51 Abs. 1, Abs. 3 StGB), so\nhat der Tatrichter gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB nach pflichtgemäßem Ermessen - in der Urteilsformel (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 5 StR\n162/03, NStZ-RR 2003, 364) - den Maßstab der Anrechnung zu bestimmen.\nDies hat das Landgericht übersehen.\n\n5 Eine eigene Sachentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ist dem\nSenat verwehrt. Weder kommt hier von vornherein nur eine Anrechnung im\nVerhältnis 1:1 in Betracht (hierzu BGH aaO; vgl. zu Ecuador BGH, Beschluss\nvom 8. Juli 2004 - 5 StR 151/04, StraFo 2004, 391) noch sind dem Urteil Umstände zu entnehmen, welche eine hinreichend sichere Bestimmung des Maßstabs erlauben könnten (hierzu BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR\n255/09, NStZ-RR 2009, 370).\n\n6 Der neue Tatrichter wird deshalb ergänzende Feststellungen zu den\nHaftbedingungen der Angeklagten in Ecuador zu treffen haben.\n\nSchäfer Pfister Hubert\n\nMayer Gericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-17/3-str-133-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-17/3-str-133-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:03.953802+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-04-17/3-str-133-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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