{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-04-17","aktenzeichen":"2 StR 2/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 2/14\nvom\n17. April 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO am 17. April 2014 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 4. September 2013 mit der Maßgabe als unbegründet\nverworfen, dass\n\n- der Angeklagte auf das der Adhäsionsklägerin S. H.\nzuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 5. September\n2013 zu zahlen hat und\n\n- die Adhäsionsentscheidung aufgehoben wird, soweit darin die\nVerpflichtung des Angeklagten zum Ersatz aller weiteren derzeit nicht absehbaren Schäden der Adhäsionsklägerin S.\nH. festgestellt wird; insoweit wird von einer Entscheidung\nüber den Antrag der Adhäsionsklägerin abgesehen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der\nNebenklägerin S. H. im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 11 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\n\nverurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsionsklägerin S. H. ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.500 Euro nebst\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit\ndem 29. August 2013 zu zahlen, und festgestellt, dass der Angeklagte alle weiteren derzeit nicht vorhersehbaren materiellen und immateriellen Schäden der\nAdhäsionsklägerin aus den festgestellten Taten zu ersetzen hat, soweit diese\nnicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden. Auf die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen\nRechts rügt, war der Adhäsionsanspruch wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zu ändern; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift\ndes Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass der Angeklagte Zinsen auf das der Adhäsionsklägerin zuerkannte Schmerzensgeld erst ab\ndem auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und anschließende mündliche\nAntragstellung in der Hauptverhandlung am 4. September 2013 folgenden Tag\nzu zahlen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - 4 StR 324/07 -\nbei Cierniak/Zimmermann, NStZ-RR 2010, 196).\n\n3 Der Feststellungsausspruch hinsichtlich der Ersatzpflicht für künftige\nSchäden war aufzuheben, da sich den Urteilsgründen nicht - wie erforderlich -\nentnehmen lässt, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer\ngewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen werden (Senat, Urteil vom 27. Februar 2013 - 2 StR 206/12; Beschluss vom\n26. September 2013 - 2 StR 306/13). Die Erwägung des Landgerichts, es sei\nnicht ausgeschlossen, dass der Adhäsionsklägerin aus den Taten des Angeklagten erhebliche - insbesondere psychische - Schäden erwachsen werden,\ngenügt hierfür nicht.\n\n4 Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über einen Teil des Adhäsionsausspruchs kommt nicht in Betracht (Senat, Beschluss\nvom 12. März 2013 - 2 StR 603/12).\n\n5 Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.\n\nFischer Schmitt Krehl\n\nEschelbach Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-17/2-str-2-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-17/2-str-2-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:57.395622+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-04-17/2-str-2-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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