{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2014-04-15","aktenzeichen":"XI ZR 356/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 356/12\n\nvom\n\n15. April 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Joeres als\nVorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen\nDr. Menges und Dr. Derstadt\n\nam 15. April 2014\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 29. August\n2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger einen Anspruch auf andere Gesichtspunkte als den stützt, die Beklagte habe anlässlich des Erwerbs von Zertifikaten im Februar 2008 nicht\nauf die mangelnde Identität von Emittentin und Garantin mit einer\nUS-amerikanischen Investmentbank hingewiesen.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nGründe:\n\n1 Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Gründen\nwirksam auf einen Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Unterrichtung über die mangelnde Identität von Emittentin und Garantin der im Februar 2008 erworbenen Zertifikate mit der US-amerikanischen\n\nInvestmentbank ähnlicher Firma beschränkt. Soweit die Revision des Klägers\ndas Berufungsurteil darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig\nzu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO). Die hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde\ndes Klägers hat keinen Erfolg.\n\n2 1. Die Revision des Klägers ist im vorgenannten Umfang unzulässig.\n\n3 a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (Senatsurteile vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9 und vom 16. Oktober 2012\n- XI ZR 368/11, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011\n- XI ZR 9/11, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06,\nWM 2008, 748 Rn. 8; Urteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015\nRn. 18; Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 143/11, WM 2012, 1451 Rn. 4; Urteil\nvom 29. Januar 2013 - II ZR 91/11, WM 2013, 468 Rn. 8). Das ist hier der Fall.\nDas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil \"nicht auszuschließen\"\nsei, dass der mangelnden Identität von Emittentin und Garantin mit der \"als\nL. firmierende[n] Investmentbank […] eine weiterreichende\nBedeutung für den Anleger beigemessen\" werde, \"als es in dieser Entscheidung vertreten wird\". Die Entscheidung über die Zulassung der Revision ist damit so zu verstehen, dass das Berufungsgericht die Revision nur dem Kläger\nals Anleger und auch diesem nur insoweit eröffnen wollte, als ein Beratungsfehler in dieser Hinsicht im Raum steht.\n\n4 b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Die Zulassung\nder Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selb-\n\nständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die\nPartei selbst ihre Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in\nBGHZ 191, 119, und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 9/11, juris Rn. 5). Dafür reicht\nes aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff\nbeurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von\nder beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (Senatsurteile vom\n23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233, vom 16. Oktober\n2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 und vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11,\nWM 2013, 24 Rn. 9).\n\n5 Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der Beschränkung der Revisionszulassung auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadenersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen handelt es sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des\nGesamtstreitstoffs (Senatsurteile vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris\nRn. 18 f. und vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, WM 2013, 2216 Rn. 27; Senatsbeschluss vom 16. April 2013 - XI ZR 332/12, juris Rn. 6; BGH, Beschluss\nvom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f.). Eine von der\nRevision des Klägers behauptete inhaltliche Verknüpfung mit vom Kläger behaupteten Beratungsfehlern zur Bonität von Emittentin und Garantin ist nicht\ngegeben.\n\n6 2. Soweit die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden\nist, ist sie nicht auf die vom Kläger hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung\n\nund die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543\nAbs. 2 Satz 1 ZPO).\n\n7 Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und\nverneint (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Von einer\nweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nJoeres Grüneberg Maihold\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 07.10.2010 - 330 O 409/09 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 29.08.2012 - 11 U 188/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-15/xi-zr-356-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-15/xi-zr-356-12","retrieved":"2026-10-24 08:01:53.630229+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-04-15/xi-zr-356-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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