{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2014-04-15","aktenzeichen":"IV ZR 376/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 376/13\nvom\n\n15. April 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wendt,\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann\nund die Richterin Dr. Brockmöller\n\nam 15. April 2014\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen\ndas Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nKarlsruhe vom 19. September 2013 durch Beschluss nach\n§ 552a ZPO zurückzuweisen.\n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen\n\nvier Wochen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Sie stellte am 13. September 2011 einen\n\"Antrag auf fondsgebundene Rentenversicherung\" sowie einen gesonderten \"Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung\". Die Höhe der Abschluss- und Einrichtungskosten ist bei 60 monatlichen Raten zu je 112 €\nmit insgesamt 6.720 € angegeben. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen.\nDie monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 200 € wurde für\n\ndie Dauer von 60 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleich svereinbarung zu zahlenden Betrag reduziert. Zum Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung heißt es unter B unter anderem:\n\n\"Die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt\nseparat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer\nVerrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen.\n…\n\nWichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt\ngrundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung. Die Kosten sind auch im Falle einer\nBeitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsve rtrages zu bezahlen.\"\n\n2 Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung, dass die Ko stenausgleichsvereinbarung nicht gekündigt werden kann. Die dem Vertrag zugrunde liegenden \"Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung\" bestimmen, dass das Zustandekommen der Kostenausgleich svereinbarung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages abhä ngig ist (§ 1 Abs. 3) und die Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenau sgleichsvereinbarung führt (§ 1 Abs. 3, § 5 Abs. 3).\n\n3 Die Beklagte zahlte von Oktober 2011 bis April 2012 die monatl ichen Raten auf die Kostenausgleichsvereinbarung in Höhe von jeweils\n112 €, insgesamt 794 €. Anschließend stellte sie die Zahlungen ein. Die\nKlägerin begehrt Zahlung der noch offenen Raten in Höhe von\n5.197,47 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. April 2012 erklärte die\nBeklagte den Widerruf des Versicherungsvertrages sowie der Koste n-\n\nausgleichsvereinbarung, focht beide Verträge wegen arglistiger Tä uschung an und kündigte diese außerordentlich mit sofortiger Wirkung.\n\n4 Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.186,47 € zuzüglich\nZinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche U rteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.\n\n5 II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von\n§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat\nauch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).\n\n6 Mit Urteil vom 12. März 2014 (IV ZR 295/13, juris) hat der Senat\nentschieden, dass der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung,\ndie rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht\nwegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG\nunwirksam ist und auch keine unzulässige Umgehung vorliegt (aaO\nRn. 17-22). Unwirksam ist allerdings der Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung wegen unangemessener\nBenachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2\nBGB (aaO Rn. 26-36). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte mit dem\nanwaltlichen Schreiben vom 25. April 2012 die Kostenausgleichsvereinbarung wirksam gekündigt. Infolge dessen steht der Klägerin kein weit erer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte mehr zu. Die Frage, ob die\nBeklagte zugleich wirksam den Widerruf ihrer auf Abschluss des Vers icherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten\nWillenserklärungen erklärt hat, kann demgegenüber offe n bleiben.\n\n7 Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr agen erst nach Einlegung steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss schließlich nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2013\n- IV ZR 185/12, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR\n255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).\n\nWendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme\nerledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.05.2013 - 10 O 29/13 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.09.2013 - 12 U 85/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-15/iv-zr-376-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-15/iv-zr-376-13","retrieved":"2026-10-24 07:58:36.232191+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-04-15/iv-zr-376-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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