{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2014-04-15","aktenzeichen":"II ZR 21/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 21/13\n\nvom\n\n15. April 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2014 durch den\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und die\nRichterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.\n\n2. Streitwert: 17.767,39 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war Initiatorin und Gründungsgesellschafterin sowie Darlehensgeberin der im Jahr 1992 gegründeten „E.\nKG (GmbH & Co.)“ (im Folgenden:\nKG), einer Publikumsgesellschaft, deren Zweck die Vermietung einer von ihr\nerworbenen Immobilie ist. Die Beklagte ist an der KG als Kommanditistin beteiligt. Nach Gründung des Fonds erhielten die Kommanditisten zunächst Verlustzuweisungen und in den Jahren 1995 bis 2000 gewinnunabhängige Ausschüttungen. Die Klägerin nimmt in einer Vielzahl von Verfahren Kommanditisten in\nHöhe der jeweils erhaltenen Ausschüttungen wegen Darlehenszinsverbindlichkeiten der KG in Anspruch.\n\n2 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der KG ursprünglich für\nden Erwerb der Gewerbeimmobilie ein Darlehen in Höhe von 200 Mio. DM. Da\ndie Immobilie sich ab September 2003 nicht mehr in der gewünschten Weise\n\nvermieten ließ, geriet die KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten und konnte das\nDarlehen nicht länger bedienen. Die Klägerin gewährte der KG zur Vermeidung\nder Insolvenz mit Vertrag vom 22. März/15. Juni 2004 ein Folgedarlehen in Höhe von 35 Mio. €, mit dem die noch offene Teilforderung aus dem ersten Darlehen abgelöst wurde. Die fälligen Tilgungs- und Zinsraten stundete die Klägerin\nimmer wieder zu großen Teilen. Parallel dazu forderte die KG ihre Kommanditisten auf, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, um die wirtschaftliche Situation zu verbessern. Die Klägerin erstattete ihre als Kommanditistin\nerhaltenen Auszahlungen. Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach.\n\n3 Nach der Behauptung der Klägerin besteht eine Verbindlichkeit der KG in\nHöhe von 500.000 €. Hierbei handele es sich um von den Stundungsvereinbarungen ausgenommene Darlehenszinsen für den Zeitraum 2. Juli 2010 bis\n30. August 2011. Von der Beklagten werde ein letztstelliger Teilbetrag der im\nAugust 2011 aufgelaufenen Zinsen verlangt.\n\n4 Das Berufungsgericht hat der auf Zahlung von 17.767,39 € gerichteten\nKlage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattgegeben. Hiergegen\nrichtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.\nNachdem die Beklagte in der Revisionsinstanz die Hauptforderung in Höhe von\n17.767,39 € nebst Zinsen ausgeglichen hat, haben beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin und die Streithelferin haben beantragt, der\nBeklagten die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen.\n\n5 II. Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO\nunter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem\n\nErmessen zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach mit der Kostenfolge der § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97\nAbs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO unterlegen wäre.\n\n6 Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2013 in einem Parallelverfahren (II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305) im Einzelnen dargelegt hat, ist\n§ 3 Nr. 7 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags (nur) im Sinne einer Klarstellung\nauszulegen, dass die Kommanditisten lediglich in Höhe ihrer Einlagen haften\nund keine von § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB abweichende Vereinbarung einer Nachschusspflicht getroffen wurde. Ansprüche eines Gesellschafter-Gläubigers gegen seine Mitgesellschafter aus § 171 Abs. 1, § 172\nAbs. 4 HGB sind durch die Regelung nicht ausgeschlossen, ohne dass insoweit\nZweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB bestehen würden. Die Klägerin ist\nauch nicht verpflichtet, zunächst die KG in Anspruch zu nehmen, bevor sie ihre\nDrittgläubigerforderung gegen die Kommanditisten geltend macht. Schließlich\nverstößt sie mit der Inanspruchnahme der Kommanditisten nicht gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht.\n\n7 Die Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Klägerin unter\nBerücksichtigung eingegangener Zahlungen der Mitkommanditisten eine fällige\nForderung gegen die KG in Höhe der Klageforderung zustand und die Beklagte\nAusschüttungen in entsprechender Höhe erhalten hatte, die ihre persönliche\nHaftung gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben ließen, hat die\nBeklagte mit der Revision nicht angegriffen. Im Falle der streitigen Entscheidung durch das Revisionsgericht wäre die Revision der Beklagten somit zumindest, was die Hauptforderung angeht, zurückgewiesen worden. Eine etwaige\n\ngeringfügig abweichende Entscheidung zu den als Nebenanspruch geltend gemachten Zinsen hätte sich auf die Kostentragungspflicht der Beklagten nicht\nausgewirkt (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).\n\nStrohn Reichart Drescher\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Detmold, Entscheidung vom 08.12.2011 - 9 O 150/11 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 03.12.2012 - I-8 U 8/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-15/ii-zr-21-13","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-15/ii-zr-21-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:32.619957+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-04-15/ii-zr-21-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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