{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-04-10","aktenzeichen":"StB 22/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 22/13\nvom\n10. April 2014\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Mord und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung\n\nhier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Verwerfung des Antrags auf\nWiederaufnahme des Verfahrens\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Verurteilten und seiner Verteidiger am 10. April 2014\ngemäß § 372 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 5 StPO beschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom\n28. Oktober 2013 wird verworfen.\n\nDer Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das Urteil des\nHanseatischen Oberlandesgerichts vom 19. August 2005 in Verbindung mit den\nUrteilen des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2006 und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. Januar 2007 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner rechtzeitig eingelegten sofortigen\nBeschwerde.\n\n2 Das Rechtsmittel bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, ohne Erfolg.\n\n3 Lediglich ergänzend bemerkt der Senat: Es ist nicht zu beanstanden,\ndass das Oberlandesgericht im Rahmen der von § 359 Nr. 5 StPO vorausgesetzten \"hypothetischen Schlüssigkeitsprüfung\" (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt-Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 368 Rn. 8 mwN) zu dem\nErgebnis gelangt ist, das erstinstanzliche Urteil hätte auch dann nicht auf\nFreispruch gelautet oder gegen den Verurteilten in Anwendung eines milderen\nStrafgesetzes auf eine geringere Strafe erkannt, wenn das Gericht in seine\nÜberzeugungsbildung bereits die Beweismittel mit einbezogen hätte, auf die\ndas Wiederaufnahmebegehren gestützt ist. Soweit mit der sofortigen Beschwerde insbesondere geltend gemacht wird, die im Erkenntnisverfahren vorliegenden, von der US-amerikanischen Regierung übersandten Zusammenfassungen früherer Aussagen des Zeugen B. seien wegen Folterung des Zeugen als \"nullum\" zu betrachten und unverwertbar, bzw. die dort\nwiedergegebenen Erklärungen stammten nach dem Inhalt der Urteilsgründe\nmöglicherweise nicht von dem Zeugen, vermag dies - unbeschadet dessen,\ndass das erstinstanzliche Gericht auf diese Zusammenfassungen nichts, schon\ngar nichts zulasten des Verurteilten gestützt hat - allenfalls weiter zu untermauern, dass es sich bei den im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Bekun-\n\ndungen des Zeugen B. gegenüber seinen US-amerikanischen Verteidigern um ein neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO handelt. An\nder Plausibilität der \"hypothetischen Schlüssigkeitsprüfung\" in dem angefochtenen Beschluss ändert dies nichts.\n\nBecker Schäfer Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-10/stb-22-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-10/stb-22-13","retrieved":"2026-10-24 07:54:03.865501+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-04-10/stb-22-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2014-04-10","dockets":["StB 22/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.04.2014 – StB 22/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-10/stb-22-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom\n28. Oktober 2013 wird verworfen.\n\nDer Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/359","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"359","label":"§ 359 StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:03.865501+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}