{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2014-04-09","aktenzeichen":"XII ZB 5/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXII ZB 5/13\n\nvom\n\n9. April 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2012 wird\nauf Kosten der Beklagten verworfen.\n\nWert: bis 600 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger Pachtzinsen\naus einer Tankstellenpacht in Anspruch, hilfsweise im Wege der Stufenklage\nunter anderem auf Erteilung einer Auskunft über die von der Beklagten im Zeitraum von Januar 2010 bis Februar 2012 getätigten Kraftstoffverkäufe. Das\nLandgericht hat die Beklagte auf den Hilfsantrag durch Teilurteil verurteilt, Auskunft zu erteilen und diese zu belegen.\n\n2 Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie sich gegen die\nVerurteilung zur Auskunftserteilung wendet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes\n600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\n3 Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte\nRechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574\nAbs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.\n\n4 1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert entgegen\nder Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte weder in\nihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in\nihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Verfahrensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in\nder Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschlüsse vom\n23. Mai 2012 - XII ZB 594/11 - FamFR 2012, 353 und vom 12. Oktober 2011\n- XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929 Rn. 8 mwN).\n\n5 2. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zutreffend nach §§ 522, 511\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein.\n\n6 a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Beschwer richte sich nach\ndem Interesse der Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es komme\nauf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordere. Da die Auskunft ohne Unterstützung eines Dritten möglich sei, sei die Beschwer anhand des persönlichen Zeit- und Arbeitsaufwands des Auskunftspflichtigen zu schätzen. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse sei nicht\ndargelegt. Das Oberlandesgericht hat näher begründet, dass der erforderliche\n\nArbeitsaufwand wie auch die Kosten aufgrund der Verpflichtung zur Vorlage\nvon Belegen keinen 600 € übersteigenden Wert ergeben.\n\n7 b) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Oberlandesgericht\nhabe den Vortrag der Beklagten übergangen, dass die getätigten Kraftstoffumsätze nicht als Liter-, sondern nur als Geldumsätze erfasst würden und wegen\nschwankender Literpreise aufwendig rückgerechnet werden müssten, vermag\nsie damit keinen Grund nach § 574 Abs. 2 ZPO aufzuzeigen. Denn das Berufungsgericht hat im angefochtenen Beschluss darauf verwiesen, dass die Parteien bis Ende 2009 eine an verkauften Kraftstoffmengen orientierte Umsatzpacht vereinbart und praktiziert hatten und eine davon abweichende Vereinbarung auch nach dem Vortrag der Beklagten frühestens Mitte 2010 getroffen\nworden sei. Damit hat das Oberlandesgericht das Vorbringen der Beklagten\nnicht übergangen und in der Sache zu Recht eine nähere Darlegung erwartet,\ndass und aus welchen Gründen die Beklagte ihre Erfassung der Umsätze im\nstreitbefangenen Zeitraum abweichend von der einvernehmlichen früheren Praxis allein auf Geldumsätze umgestellt habe. Auch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Beklagten enthält - unbeschadet der Frage ihrer\nBeweiskraft - dazu keine Angaben.\n\n8 Die weiteren von der Rechtsbeschwerde angeführten Gründe stellen die\nvom Oberlandesgericht vorgenommene Kostenschätzung schließlich ebenfalls\nnicht erfolgreich in Frage.\n\nDose Klinkhammer Schilling\n\nNedden-Boeger Guhling\n\nVorinstanzen:\nLG Duisburg, Entscheidung vom 27.08.2012 - 3 O 237/10 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2012 - I-24 U 162/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-09/xii-zb-5-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-09/xii-zb-5-13","retrieved":"2026-10-24 08:02:36.794755+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-04-09/xii-zb-5-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"12. 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