{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2014-04-09","aktenzeichen":"5 StR 106/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 106/14\n\nvom\n9. April 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2014 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Oktober 2013 nach § 349 Abs. 4\nStPO im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben bestehen.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet nach § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Schuld- und Maßregelausspruch weisen keinen durchgreifenden\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Namentlich ist die Annahme\n\ndes Mordmerkmals der Heimtücke noch tragfähig begründet. Der Senat entnimmt den Urteilsgründen, dass die Wehrlosigkeit des Opfers entgegen missverständlichen Ausführungen (UA S. 32 f.) nicht auf dessen körperlicher Beeinträchtigung beruhte, sondern maßgebend durch die Arglosigkeit begründet war.\nAuch die Annahme des Ausnutzungsbewusstseins bei dem in seinen kognitiven\nFähigkeiten nicht beeinträchtigten Angeklagten ist in Anbetracht der offensichtlichen Tatsituation letztlich nicht rechtsfehlerhaft (zu den Anforderungen Jähnke\nin LK, 11. Aufl., § 211 Rn. 45). Im Ergebnis Gleiches gilt trotz offener Formulierungen (UA S. 14, 38) im Blick auf die gravierenden Auswirkungen der geistigseelischen Beeinträchtigung des Angeklagten für die Diagnose des nach § 63\nStGB erforderlichen länger dauernden Defektzustandes (vgl. auch BGH, Urteil\nvom 21. April 1998 – 1 StR 103/98, NJW 1998, 2986, 2987; Beschluss vom\n5. Februar 2003 – 2 StR 1/03, NStZ-RR 2003, 168, 169).\n\n3 2. Die durch die Schwurgerichtskammer angestellten Strafzumessungserwägungen halten hingegen rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen einem Angeklagten Anlass\nund Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt\nwerden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistigseelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n8. Oktober 2002 – 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; vom 31. Januar 2012\n– 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169; vom 12. März 2014 – 5 StR 69/14 mwN).\n\n4 Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das\nLandgericht lastet dem Angeklagten bei der Strafbemessung wesentlich an,\ndass die Tat „mit nicht unerheblicher Brutalität und massiver Gewaltanwendung\n\neinherging“ und dass „objektiv ein erhebliches Missverhältnis zwischen der Tat\nund deren Anlass“ bestand (UA S. 37). Indessen hat der Angeklagte die Tat\nnach den Feststellungen in einem schuldmindernden „destruktiven Impulsdurchbruch“ begangen, der auf ihn seit Jahren beherrschende wahnhafte Vorstellungen zurückgeht (UA S. 25 f.). Hiermit setzen sich die Urteilsgründe nicht\nauseinander, obgleich sich aufdrängt, dass die genannten Umstände Ausfluss\ndes beim Angeklagten bestehenden und zur Unterbringung nach § 63 StGB\nführenden gravierenden Defektzustandes gewesen sind. Auch bei einer Gesamtschau der Ausführungen zur Strafzumessung kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht diese Möglichkeit bei der strafschärfenden\nBerücksichtigung der angeführten Strafzumessungstatsachen aus den Augen\nverloren hat.\n\n5 3. Der Strafausspruch bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Die der Strafzumessung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen werden von dem Wertungsfehler nicht berührt und können daher bestehen\nbleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben zulässig, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.\n\nBasdorf Dölp König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-09/5-str-106-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-09/5-str-106-14","retrieved":"2026-10-24 07:56:10.321555+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-04-09/5-str-106-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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