{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2014-03-27","aktenzeichen":"1 StR 24/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 24/14\n\nvom\n27. März 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2014 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 354 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. August 2013 im Strafausspruch\nabgeändert, indem folgende Einzelfreiheitsstrafen festgesetzt\nwerden:\n\na) bei dem Angeklagten H. im Rahmen des Tatgeschehens III.1 (Überfall T. ) für den besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in\nTateinheit mit Freiheitsberaubung sieben Jahre und sechs\nMonate und für den Computerbetrug sieben Monate sowie\nim Rahmen des Tatgeschehens III.2 (Überfall B. ) für\nden ersten Computerbetrug sechs Monate und für den zweiten Computerbetrug sieben Monate;\n\nb) bei dem Angeklagten Br. im Rahmen des Tatgeschehens III.1 (Überfall T. ) für den besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in\nTateinheit mit Freiheitsberaubung sieben Jahre und für den\nComputerbetrug sechs Monate sowie im Rahmen des Tatgeschehens III.2 (Überfall B. ) für den ersten Computerbetrug fünf Monate und für den zweiten Computerbetrug\nsechs Monate.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen „gemeinschaftlichen\nbesonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in\nTateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Computerbetrug“ (Fall III.1) sowie „gemeinschaftlichen\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in\nzwei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Computerbetrug in zwei tatmehrheitlichen Fällen“ (Fall III.2) zu folgenden Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt: den Angeklagten H. unter Einbeziehung zweier\nEinzelstrafen und unter Aufrechterhaltung einer Maßregel zu elf Jahren, den\nAngeklagten Br. zu zehn Jahren.\n\n2 Die mit Verfahrensrügen und Sachrügen begründeten Revisionen führen\nlediglich zu den aus dem Tenor ersichtlichen Änderungen. Im Übrigen sind sie\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n3 1. Hinsichtlich der Verfahrensrügen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts. Zur Rüge eines\nVerstoßes gegen § 261 StPO bemerkt der Senat ergänzend, dass weitere Erklärungen eines Angeklagten, der sich bereits – wie hier – zu einem früheren\nZeitpunkt umfassend zur Sache eingelassen hat, nicht jeweils gesonderter Protokollierungspflicht nach § 273 Abs. 1 StPO unterliegen, auch nicht, wenn diese\n\nspäteren Einlassungen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen. Der gerügte Verstoß gegen § 261 StPO ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision deshalb nicht aus dem Protokoll.\n\n4 Unabhängig von der Frage, ob das Rekonstruktionsverbot dem Erfolg\neiner derartigen Verfahrensrüge entgegensteht, ist der behauptete Rechtsverstoß damit jedenfalls nicht bewiesen, da nach der dienstlichen Erklärung des\nSitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und nach den Urteilsgründen die Angeklagten die Schilderungen des Sachverständigen zu ihren persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnissen jeweils als zutreffend anerkannt und ergänzend\nhierzu Angaben gemacht haben.\n\n5 2. Zu den Sachrügen:\n\n6 a) Das Urteil leidet an einem unauflösbaren Widerspruch zwischen den\nin der Vorbemerkung mitgeteilten Einzelfreiheitsstrafen (UA S. 4) und den in\nden weiteren Gründen im Rahmen der Strafzumessung mitgeteilten Einzelfreiheitsstrafen (UA S. 36 f., 39). Der Senat erkennt deshalb auf die jeweils geringfügig niedrigeren Einzelfreiheitsstrafen.\n\n7 Keinen Widerspruch enthalten die Urteilsgründe hinsichtlich der für die\nzweite Raubtat (Überfall B. ) verhängten Einzelfreiheitsstrafen, die jeweils\nauch die höchsten Einzelfreiheitsstrafen (und damit die Einsatzstrafen) bilden.\nInsoweit widerspruchsfrei wird als Strafe für den im Rahmen des Tatgeschehens III.2 begangenen schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in\nzwei tateinheitlichen Fällen für den Angeklagten H. eine Freiheitsstrafe in\nHöhe von acht Jahren und für den Angeklagten Br. eine Freiheitsstrafe in\n\nHöhe von sieben Jahren und sechs Monaten benannt. Insoweit bedarf es keiner Neufestsetzung der Einzelfreiheitsstrafen.\n\n8 Der Senat schließt aus, dass sich die geringfügige Verringerung der Einzelstrafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ausgewirkt hätte, weil die\nhöchsten Einzelfreiheitsstrafen von acht Jahren bzw. sieben Jahren und sechs\nMonaten bestehen bleiben und diese Einsatzstrafen ohnehin nur moderat erhöht wurden.\n\n9 b) Soweit die Revisionen jeweils die Annahme eines besonders schweren Raubes im Fall III.1 rügen, verkennen sie, dass nach den Feststellungen\ndes Landgerichts das Brecheisen zum Zweck der Einschüchterung dem Geschädigten so vorgehalten wurde, dass sich die Spitze unmittelbar vor seinen\nAugen befand, was ihn zu Tode ängstigte (UA S. 18). Damit lag ein Verwenden\ndieses gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und\nnicht nur ein „offenes Mitsichführen“ vor.\n\n10 c) Keinen Rechtsfehler belegen auch die übrigen sachlich-rechtlichen\nEinzelbeanstandungen der Revisionsführer:\n\n11 Nach den insoweit tragfähig belegten Feststellungen des Landgerichts\nlagen die Voraussetzungen des § 21 StGB jeweils nicht vor; den Angaben der\nAngeklagten zu weitergehendem Substanzmittelmissbrauch hat das Landgericht aus nachvollziehbaren Gründen keinen Glauben geschenkt (UA S. 30 ff.,\n39). Die Annahme von Tatmehrheit bezüglich der Taten des Computerbetrugs\nim Komplex III.2 ist auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen rechtlich zutreffend. Soweit die Revisionen an dieser und anderer Stelle Urteilsfremdes vorbringen, können sie damit im Rahmen der Sachrüge kein Gehör finden. Dass\ndie Strafkammer die Anwendung von § 46a StGB abgelehnt hat, begegnet aus\n\nden vom Landgericht angeführten Gründen keinen Bedenken, da die Voraussetzungen eines hinreichenden Täter-Opfer-Ausgleichs nach den Urteilsfeststellungen nicht vorliegen. Soweit die Revisionen die Strafzumessung im Einzelnen beanstanden, erschöpfen sich die Ausführungen in dem in der Revision\nunbehelflichen Versuch, eine andere Wertung an die Stelle der tatrichterlichen\nWertung zu setzen.\n\n12 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Angesichts\ndes geringen Teilerfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit\nden gesamten Kosten ihrer im Übrigen erfolglosen Rechtsmittel zu belasten\n(§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO).\n\nRaum Rothfuß Graf\n\nRadtke Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-27/1-str-24-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-27/1-str-24-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:09.251302+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-27/1-str-24-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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