{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2014-03-26","aktenzeichen":"5 StR 45/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 45/14\n\nvom\n26. März 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2014 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 8. Oktober 2013, soweit es ihn betrifft,\n\na) dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen versuchter\nbesonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders\nschwerem Raub, wegen Verabredung zu einer besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen\nund wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt ist,\n\nb) gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\naa) im Strafausspruch und\n\nbb) soweit die Anordnung einer Unterbringung in der\nEntziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlicher versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall\nin Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub, der Verabredung zu einem Verbrechen in zwei Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.\n\n2 Die Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung des Urteilstenors und hat darüber hinaus mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel\nersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n3 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte Ecstasy und\nAmphetamine konsumiert. Die Taten hat er begangen, weil er Geld brauchte,\nda sein „sonstiges Einkommen nicht genügte, um damit den Lebensunterhalt\nund den Drogenkonsum zu finanzieren“ (UA S. 11). Bei der Strafzumessung\nhat die Strafkammer berücksichtigt, dass der Angeklagte „an einer Drogenabhängigkeit“ litt und „beabsichtigte, die Beute zur Finanzierung seines Drogenbedarfs zu verwenden“ (UA S. 23). Während seiner Inhaftierung hat der Angeklagte den Wunsch gefasst, seine „Sucht“ in den Griff zu bekommen (UA S. 5).\n\n4 Unter diesen Voraussetzungen, die das Bestehen eines Hanges des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB sowie einen symptomatischen Zusammenhang zwischen seinem Drogenkonsum und den Taten nahelegten, hätte das\nLandgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nprüfen müssen.\n\n5 2. Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf. Er kann nicht ausschließen, dass sich die Nichtanordnung der Maßregel auf die Strafhöhe ausgewirkt hat. Das neue Tatgericht wird mit Hilfe des hinzuzuziehenden Sachverständigen (§ 246a StPO) auch die Frage einer erheblichen Verminderung der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten – § 20 StGB liegt ersichtlich nicht vor – umfassend zu würdigen haben.\n\n6 Hinsichtlich der durch das neue Tatgericht vorzunehmenden Strafrahmenwahl weist er zudem darauf hin, dass das Vorliegen minder schwerer Fälle\nnach § 250 Abs. 3 StGB (Taten 2 bis 5) und das Entfallen der Regelwirkung\ndes § 243 Abs. 1 StGB (Taten 7 und 8), soweit sie nicht bereits unter Einbeziehung der allgemeinen Strafmilderungsgründe angenommen werden, zunächst\nunter weiterer Einbeziehung der vertypten Strafmilderungsgründe der § 23\nAbs. 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB zu prüfen sind. Erst wenn die Gesamtabwägung nicht das Vorliegen minder schwerer Fälle oder das Entfallen der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 StGB ergibt, stellt sich die Frage einer – für den\nAngeklagten weniger günstigen – Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2\noder § 30 Abs. 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1122 ff.).\n\n7 Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts\nzurück.\n\nSander Schneider Dölp\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-26/5-str-45-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-26/5-str-45-14","retrieved":"2026-10-24 07:56:10.166795+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-26/5-str-45-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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