{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-03-25","aktenzeichen":"3 StR 85/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 85/14\nvom\n25. März 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. mit Zustimmung\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n25. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b, § 430 Abs. 1 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird\n\na) das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. August 2013,\nsoweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über diese Gesamtfreiheitsstrafe\nnach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, zu treffen ist;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung\nder \"sichergestellten Betäubungsmittel\" dahin neu gefasst,\ndass die am 10. Januar 2013 beschlagnahmten 1.990,3 g\nMarihuana und die am 13. Januar 2013 beschlagnahmten\n1.917,4 g Marihuana eingezogen werden;\n\nc) von der den Angeklagten B. betreffenden Einziehungsanordnung im Übrigen abgesehen und die Verfolgung der Taten des Angeklagten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen unter Einbeziehung \"der\nGeldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Trier zum Az.: 8044 Js\n7392/13\" zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen\nRechts gestützten Revision. Die Formalrüge entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig. Mit der\nSachbeschwerde hat das Rechtsmittel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.\n\n3 Der Rechtsfolgenausspruch kann hingegen nur zum Teil bestehen bleiben. Zum Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten unter Einbeziehung der 'Geldstrafe aus dem Strafbefehl\ndes Amtsgerichts Trier zum Az.: 8044 Js 7392/13' gebildet. Dabei hat\ndie Strafkammer - wie im Einzelnen auf UA S. 8 und 24 ausgeführt -\nübersehen, dass insoweit kein rechtskräftiger Strafbefehl, sondern\noffensichtlich nur ein Entwurf vorlag (auf UA S. 24 sind zum Datum und\nAktenzeichen zudem widersprüchliche Feststellungen getroffen - vgl.\nhierzu verbundene Akte I Bl. 232 ff).\n\nDie nach alledem hinsichtlich des Strafausspruchs allein gebotene Aufhebung der Gesamtstrafe kann mit der Maßgabe erfolgen, dass eine\nnachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach\n§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.\"\n\n4 Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung bleibt dem Verfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten.\n\n5 Auch gegen die Einziehungsanordnungen bestehen rechtliche Bedenken, weil das Landgericht die einzuziehenden Gegenstände entgegen den von\nder Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom\n16. Oktober 2012 - 3 StR 406/12, juris mwN) in der Urteilsformel nicht so\nkonkret bezeichnet hat, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsorgane\nKlarheit über Gegenstand und Umfang der Einziehung besteht. Hinsichtlich der\nneben den sichergestellten Drogen weiter angeordneten Einziehung von Gegenständen belegen die Urteilsgründe zudem das Vorliegen der Einziehungsvoraussetzungen nicht. Vorliegend kann der Senat indes dem Urteil zumindest\ndie Betäubungsmittelart und die Drogenmengen entnehmen, die im Verlaufe\ndes Verfahrens sichergestellt und beschlagnahmt worden sind, und somit die\nEinziehungsentscheidung insoweit selbst konkretisieren und neu fassen.\n\n6 Hinsichtlich des den Beschwerdeführer betreffenden weitergehenden\nAusspruchs über die Einziehung von \"4 SIM-Karten, schriftlichen Aufzeichnungen, 2 Schlüssel, 1 Handy Nokia schwarz, 1 Handy Samsung schwarz,\n1 Handy Mobitel sowie 1 Joint\" hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Anordnung abgesehen und die Verfolgung der Taten des\nAngeklagten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt (§ 430 Abs. 1 StPO).\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nMayer Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-25/3-str-85-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-25/3-str-85-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:03.774835+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-25/3-str-85-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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