{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-03-25","aktenzeichen":"3 StR 300/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 300/13\nvom\n25. März 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag und einstimmig - am 25. März 2014 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen.\n\n1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden\nvom 26. Februar 2013 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der\nSenat:\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe die Hilfsbeweisanträge der Angeklagten vom 29. Januar 2013 (Anlagen 12 bis 16 zum Protokoll der Hauptverhandlung) fehlerhaft im Wege der Wahrunterstellung erledigt, bleibt ohne Erfolg. Ihr\nliegt Folgendes zugrunde:\n\nDas Landgericht hat als wahr unterstellt, dass der Zeuge K. auf dem\nWerkstattgelände nichts verbrannt hatte. Damit ist es über die Anträge hinausgegangen, in denen lediglich Indiztatsachen hierfür unter Beweis gestellt waren.\nIn der Beweiswürdigung hat das Landgericht sodann ausgeführt, der Zeuge\nhabe tatsächlich nichts verbrannt, sondern den Beutel mit Gegenständen auf\nandere Weise beseitigt und das Wort \"verbrannt\" bei seiner polizeilichen Vernehmung lediglich als Metapher für ein \"Verschwindenlassen\" des Behältnisses\nbenutzt.\n\nEs bestehen schon Zweifel an der Zulässigkeit der Rüge, da diese nicht\ndie Bedingung mitteilt, unter der die Hilfsbeweisanträge gestellt worden waren,\nund deshalb nicht geprüft werden kann, ob die Notwendigkeit für eine Bescheidung der Beweisanträge gegeben war. Dies kann indes dahinstehen, da die\nRüge jedenfalls unbegründet ist.\n\nZwar hat das Landgericht die Beweistatsachen nicht in ihrem tatsächlichen Sinngehalt als wahr unterstellt und damit die Anträge rechtsfehlerhaft abgelehnt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 244 Rn. 71 mwN). Indes hätte\ndas Landgericht die einzelnen Indiztatsachen mit dieser Begründung als aus\ntatsächlichen Gründen bedeutungslos ansehen und die Hilfsbeweisanträge ablehnen können (zur Zulässigkeit der Auswechslung des Ablehnungsgrundes\ndurch das Revisionsgericht bei Hilfsbeweisanträgen s. Meyer-Goßner, aaO,\nRn. 86 mwN).\n\n2. Die Beweiswürdigung zur Tat C.IV. der Urteilsgründe ist frei von\ndurchgreifenden Rechtsfehlern. Die Wendung, die Einlassung des Angeklagten\nüber eine angebliche Täterschaft des B. sei \"bereits in ihrer 'Entstehungsgeschichte' unglaubhaft\", weil sie der Angeklagte erst nach mehr als einjähriger\nUntersuchungshaft abgegeben habe (UA S. 95), ist zwar für sich genommen\n\nbedenklich, da sich der Angeklagte zuvor nicht zur Tat eingelassen hatte und\naus der Wahrnehmung prozessualer Schweigerechte keine dem Angeklagten\nnachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom\n22. Februar 2001 - 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21).\nIndes handelt es sich dabei nur um eine abschließende Bemerkung zu der\nWürdigung der bestreitenden Angaben des Angeklagten, die dieser jeweils\ndem jeweiligen Verfahrensstand angepasst hatte. Der Senat kann daher ausschließen, dass die Überzeugungsbildung des Landgerichts auf der genannten\nÜberlegung beruht.\n\nBecker Pfister Hubert\n\nMayer Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-25/3-str-300-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-25/3-str-300-13","retrieved":"2026-10-24 07:54:03.687828+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-25/3-str-300-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2014-03-25","dockets":["3 StR 300/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.03.2014 – 3 StR 300/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-25/3-str-300-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/44","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"44","label":"§ 44 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:03.687828+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}