{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2014-03-20","aktenzeichen":"X ZR 128/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 128/12 Verkündet am:\n20. März 2014\nWermes\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche\nVerhandlung vom 20. März 2014 durch die Richter Gröning, Dr. Bacher,\nHoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Juni 2012 verkündete Urteil des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert.\n\nDas europäische Patent 1 084 317 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 um sämtliche Merkmale von Patentanspruch 2 ergänzt wird, dass Patentanspruch 2 entfällt und dass sich die übrigen\nPatentansprüche auf die so geänderte Fassung rückbeziehen.\n\nDie weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der\nKlägerinnen werden zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen 1/3 und die\nBeklagte 2/3.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\n1\nDeutschland erteilten europäischen Patents 1 084 317 (Streitpatents), das am\n31. Mai 1999 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorität vom\n3. Juni 1998 angemeldet worden ist und ein Arretiersystem zum mechanischen\nVerbinden von Bodenplatten und mit einem solchen Arretiersystem versehene\nBodenplatten betrifft. Das Streitpatent ist im Einspruchsverfahren in geänderter\nFassung mit 16 Patentansprüchen aufrechterhalten worden. Danach lauten die\neinander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 15 in der Verfahrenssprache wie folgt:\n\n\"1. A locking system for mechanical joining of floorboards (1), said locking system comprising a tongue-and-groove joint (36, 38), the groove\n(36) and tongue (38) of which have cooperating upper abutment surfaces (43, 49) and cooperating lower abutment surfaces (45, 52) for\nvertical locking of two joint edges (4a, 4b) of two adjacent floorboards\n(1, 1'), said upper and lower abutment surfaces (43, 49; 45, 52) being\nessentially parallel with the principal plane of the floorboards (1), and\nsaid locking system comprising, for horizontal mechanical joining of\nthe joint edges (4a, 4b) perpendicular to the same, a locking groove\n(14) formed in the body of the floorboard in the underside (3) of a first\none of the joint edges (4b) and extended in parallel therewith, and a\nportion (P) projecting from the second joint edge (4a) and integrated\nwith a body (30, 32, 34) of the floorboard (1), said portion (P) supporting, at a distance from the joint edge (4a), a locking element (8) cooperating with the locking groove (14), wherein said tongue (38) is\nanglable into the groove (36), and wherein the locking element (8) is\ninsertable into the locking groove (14) by mutual angular motion of\nthe boards (1, 1') about upper portions (41, 48) of the joint edges (4a,\n4b), characterised in\n\nthat, in the joined state, the cooperating upper abutment surfaces (43,\n49) are limited horizontally inwards from the joint edge and horizontally outwards to the joint edge by an inner vertical plane (IP) and an\nouter vertical plane (OP), respectively;\nthat the tongue-and-groove joint is so designed that there is in the\ngroove (45), in the joined state, between the inner vertical plane (IP)\nand the outer vertical plane (OP) and below the tongue (38), a space\n(S) which extends horizontally from the inner vertical plane (IP) and at\nleast halfway to the outer vertical plane (OP);\nthat the tongue-and-groove joint is further so designed that the\nboards, during a final phase of the inwards angling when the locking\nelement is inserted into the locking groove, can take a position where\nthere is a space (S) in the groove (36) between the inner and the outer vertical plane (IP, OP) and below the tongue (38);\nthat the lower abutment surfaces (45, 52) are positioned essentially\noutside the outer vertical plane (OP), and that the projecting portion\n(P) is at least partially made in one piece with a body (30, 32, 34) of\nthe floorboard (1).\n\n15. A floorboard (1) provided along one or more sides with a locking system as claimed in any one of the preceding claims.\"\n\nWegen der übrigen Ansprüche, die auf einen dieser Ansprüche rückbezogen sind, wird auf die neue Streitpatentschrift (EP 1 084 317 B2) verwiesen.\n\nDie Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der im Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung und mit sechs Hilfsanträgen verteidigt.\n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die mit Hilfsantrag V verteidigte Fassung hinausgeht, der Pa-\n\ntentanspruch 1 um die Merkmale der Unteransprüche 2, 4 und 5 ergänzt und\ndie Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen wenden sich beide Parteien mit der\nBerufung. Die Klägerin begehrt weiterhin eine vollständige Nichtigerklärung des\nStreitpatents. Die Beklagte erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage und verteidigt das Streitpatent mit acht Hilfsanträgen, von denen die Hilfsanträge I bis\nIV mit den erstinstanzlichen Hilfsanträgen I bis IV übereinstimmen. Hilfsantrag V\nergänzt Patentanspruch 1 nunmehr lediglich um sämtliche Merkmale von Unteranspruch 2, während Hilfsantrag VI dem erstinstanzlichen Hilfsantrag V entspricht.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\nI. Das Streitpatent betrifft ein Arretiersystem zum mechanischen Verbinden von Bodenplatten und mit einem solchen Arretiersystem versehene Bodenplatten.\n\n1. Nach der Streitpatentschrift ist zwischen herkömmlichen Bodenplatten, die üblicherweise mit Hilfe verleimter Nut- und Feder-Verbindungen entlang\nihren langen und kurzen Seiten verbunden werden (Beschr. Abs. 4) und solchen Bodenplatten zu unterscheiden, die ausschließlich mechanisch und damit\nohne Leim verbunden werden können (Beschr. Abs. 5). Die nach dem Stand\nder Technik bekannten mechanisch verbindbaren Bodenplatten werden nach\nden Erläuterungen in der Streitpatentschrift in der Weise verbunden, dass sie\nim Regelfall zuerst nach unten an der langen Seite abgewinkelt werden, und\ndann, wenn die lange Seite arretiert ist, die kurzen Seiten durch Horizontalverschiebung entlang der langen Seite zusammengeschnappt werden. Dabei kön-\n\nnen die Platten in der umgekehrten Reihenfolge wieder aufgenommen und, ohne die Verbindung zu beschädigen, erneut verlegt werden (Beschr. Abs. 12).\nDie Streitpatentschrift verweist insoweit beispielhaft u.a. auf die internationale\nPatentanmeldung WO 94/26999 (D3).\n\nNach den Angaben in der Streitpatentschrift weisen die nach dem Stand\n8\nder Technik bekannten mechanischen Arretiersysteme im Vergleich zu den\nherkömmlichen verleimten Böden zwar beträchtliche Vorteile auf, sind jedoch in\nBezug auf Herstellung, Handhabung beim Verlegen und die Eigenschaften des\nverbundenen Bodens verbesserungsfähig (Beschr. Abs. 17 bis 20). Ein Nachteil\nliege darin, dass die Herstellung der dafür vorausgesetzten abgewinkelten\nOberflächen eine äußerst genaue Einstellung der Holzbearbeitungswerkzeuge\nerfordere. Ferner bestehe die Schwierigkeit, die Feder optimal in die Nut einzuführen (Einwinkeln, Abwinkeln) und gleichzeitig eine gute Passung zwischen\nNut und Feder im verbundenen Zustand zu erzielen. Nachteilig an den bekannten mechanischen Arretiersystemen sei schließlich, dass sich verbundene Bodenplatten über die horizontale Position hinaus nicht nur nach oben, sondern\nauch nach unten um die Verbindungskanten drehen ließen (Rückwärtsbiegung\noder Überbiegung). Dies könne beim Verlegen der Platten zu einer Beschädigung oder Verschiebung des vorspringenden Abschnitts führen.\n\nDas Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem,\n9\nein mechanisches Arretiersystem zur Verfügung zu stellen, das ein Einwinkeln\nder Bodenplatten von oben ermöglicht, einer Rückwärtsbiegung (Überbiegung)\nder Bodenplatten um die Verbindungskanten entgegenwirkt und für eine exakte\nPassung zwischen Feder und Nut sorgt. Gleichzeitig soll durch die Erfindung\ndie Herstellung der Bodenplatten in Bezug auf Genauigkeit, Anzahl an kritischen Parametern und Materialkosten optimiert werden (Beschr. Abs. 22, 32).\n\n2. Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 ein Arretiersystem zum mechanischen Verbinden von Bodenplatten vor, dessen Merkmale\n\nsich wie folgt gliedern lassen (die abweichende Gliederung des Patentgerichts\nist in eckigen Klammern wiedergegeben):\n\n1. Das Arretiersystem zum mechanischen Verbinden von Bodenplatten (1) [1] umfasst\n\n1.1 eine Feder- und Nut-Verbindung (36, 38) [1],\n\n1.1.1 deren Nut (36) und Feder (38) zum vertikalen Arretieren von zwei Verbindungskanten (4a, 4b)\nzweier angrenzender Bodenplatten (1, 1') aufweisen [2]:\n1.1.2 zusammenwirkende obere Anschlagflächen (43,\n49) [2] und\n1.1.3 zusammenwirkende untere Anschlagflächen (45,\n52) [2],\n\n1.2 eine Arretiernut (14) [3],\n\n1.2.1 senkrecht zu den Verbindungskanten (4a, 4b) zu\nderen horizontalen mechanischen Verbindung [3],\n1.2.2 die aus dem Körper der Bodenplatte und in der\nUnterseite (3) einer ersten der Verbindungskanten\n(4b) ausgebildet ist [3.1] und\n1.2.3 sich parallel dazu erstreckt [3.2],\n\n1.3 einen Abschnitt (P) [4], der\n\n1.3.1 von der zweiten Verbindungskante (4a) vorsteht\n[4],\n1.3.2 mit einem Körper (30, 32, 34) der Bodenplatte (1)\nvereinigt ist [4],\n\n1.3.3 wenigstens teilweise einstückig mit einem Körper\n(30, 32, 34) der Bodenplatte (1) gefertigt ist [9],\n1.3.4 in einem Abstand zu der Verbindungskante (4a)\nein Arretierelement (8) trägt [4.1].\n\n2. Die zusammenwirkenden oberen Anschlagflächen (43, 49) sind\n\n2.1 im Wesentlichen parallel zu der Hauptebene der Bodenplatten (1) [2.1],\n\n2.2 im verbundenen Zustand horizontal nach innen von der\nVerbindungskante weg und horizontal nach außen zu der\nVerbindungskante hin durch eine innere vertikale Ebene\n(IP) bzw. eine äußere vertikale Ebene (OP) begrenzt [5].\n\n3. Die unteren Anschlagflächen (45, 52)\n\n3.1 sind im Wesentlichen parallel zu der Hauptebene der Bodenplatten (1) [2.1],\n\n3.2 befinden sich im Wesentlichen außerhalb der äußeren\nvertikalen Ebene (OP) [8].\n\n4. Das Arretierelement wirkt mit der Arretiernut (14) zusammen\n[4.2],\n\n4.1 wobei die Feder (38) in die Nut (36) hineingewinkelt werden kann [4.3] und\n\n4.2 wobei das Arretierelement (8) durch gegenseitige Winkelbewegung der Platten (1, 1') um obere Abschnitte (41, 48)\nder Verbindungskanten (4a, 4b) in die Arretierungsnut (14)\neingeführt werden kann [4.4].\n\n5. Die Nut- und Feder-Verbindung ist so ausgeführt, dass\n\n5.1 in der Nut (45) im verbundenen Zustand zwischen der inneren vertikalen Ebene (IP) und der äußeren vertikalen\nEbene (OP) und unterhalb der Feder (38) ein Raum (S)\nvorhanden ist [6].\n\n5.1.1 Der Raum (S) erstreckt sich von der inneren vertikalen Ebene (IP) horizontal und wenigstens halb\nzu der äußeren vertikalen Ebene (OP) [6.1].\n\n5.2 die Platten während einer abschließenden Phase des\nEinwärtsabwinkelns beim Einführen des Arretierelements\nin die Arretiernut eine Position einnehmen können, in der\nein Raum (S) in der Nut (36) zwischen der inneren und der\näußeren vertikalen Ebene (IP, OP) und unterhalb der Feder (38) vorhanden ist [7].\n\nPatentanspruch 15 enthält in der Sache dieselbe technische Lehre in der\n11\nForm eines Erzeugnisanspruchs.\n\n12 3. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung:\n\na) Mit dem Begriff \"zusammenwirkende Anschlagflächen\" im Sinne der\n13\nMerkmale 1.1.2 und 1.1.3 sind nach der Streitpatentschrift Oberflächen von Feder und Nut gemeint, die bei Bodenplatten im verbundenen Zustand entweder\ndirekt in vertikaler Richtung ineinandergreifen, oder zumindest so in unmittelbarer Nähe zueinander angeordnet sind, dass sie in Kontakt kommen können, um\nzu verhindern, dass sich die Platten in vertikaler Richtung verschieben (Beschr.\nAbs. 26).\n\n14 b) Die in Merkmal 2.2 und in der Merkmalsgruppe 5 erwähnte innere\nVertikalebene IP wird durch die innere Begrenzungslinie der oberen Anschlagflächen 43, 49 festgelegt. Demgegenüber wird die äußere Vertikalebene OP,\ndie außer in Merkmal 2.2 und der Merkmalsgruppe 5 auch in Merkmal 3.2 erwähnt wird, durch die äußere Begrenzungslinie der oberen Anschlagflächen 43,\n49 festgelegt (Beschr. Abs. 55).\n\nc) Während nach Darstellung der Streitpatentschrift bei einer herkömmlichen Nut- und Feder-Verbindung sowohl die oberen als auch die unteren Anschlagflächen in der Regel im inneren Teil der Nut angeordnet sind und damit\neben übereinanderliegen, befinden sich die unteren Anschlagflächen 45, 52\nnach Merkmal 3.2 horizontal versetzt im Wesentlichen außerhalb der äußeren\nvertikalen Ebene (OP). Damit soll gegenüber dem Stand der Technik das Einwinkeln der Platten erleichtert und ihrer Rückwärtsbiegung entgegengesteuert\nwerden.\n\nd) Dem ungehinderten Einwinkeln der Feder dient auch Merkmal 5.1,\n16\nwonach Nut und Feder so ausgeführt sind, dass in der Nut (45) im verbundenen\nZustand zwischen der inneren vertikalen Ebene (IP) und der äußeren vertikalen\nEbene (OP) und unterhalb der Feder (38) ein Raum (S) vorhanden ist. Diese\nAusgestaltung soll ferner eine exakte Vertikalpassung zwischen den Platten\nund eine Herstellung mit günstigeren Anforderungen an Toleranzen für die Vertikalpassung ermöglichen, als bei Bodenplatten mit gekrümmten Oberflächen in\nder Nut- und Feder-Verbindung (Beschr. Abs. 28 und 30).\n\n17 e) Was das Verhältnis der Merkmale 3.2 und 5.1.1 zueinander betrifft,\nerstreckt sich der Raum (S) nach dem letzteren von der inneren vertikalen Ebene (IP) horizontal und wenigstens halb zu der äußeren vertikalen Ebene (OP);\ndie unteren Anschlagflächen schließen sich unmittelbar in Richtung nach außen\nan den Raum (S) an. Insbesondere dann, wenn dieser sich von der inneren vertikalen Ebene (IP) entsprechend dem unteren von Merkmal 5.1.1 zugelassenen\n\nLimit nur halb oder nur geringfügig mehr zu der äußeren vertikalen Ebene (OP)\nhin ausdehnt, erstrecken sich die unteren Anschlagflächen zwangsläufig über\ndie Hälfte oder nahezu die Hälfte des Bereichs zwischen der inneren und äußeren vertikalen Ebene. Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium \"im Wesentlichen außerhalb\" in Merkmal 3.2 nicht dahin zu verstehen, dass die unteren Anschlagflächen sich allenfalls nur über einen unwesentlichen Teil des Bereichs\nzwischen der inneren und äußeren vertikalen Ebene erstrecken dürfen. Eine\nsolche Auslegung des Merkmals 3.2 hätte zur Folge, dass Merkmal 5.1.1 trotz\nseines weitergehenden Wortlauts faktisch auf den Fall reduziert wäre, dass sich\nder Raum (S) quasi über den gesamten Bereich zwischen der inneren und äußeren vertikalen Ebene erstreckt. Gegen ein solches Verständnis des Merkmals\n3.2 in Patentanspruch 1 spricht ferner der erteilte Patentanspruch 2, der die\nVariante zum Gegenstand hat, dass sich im Wesentlichen kein Teil der unteren\nAnschlagflächen innerhalb der äußeren vertikalen Ebene befindet. Vielmehr\nbedeutet \"im Wesentlichen außerhalb\" im Sinne des Merkmals 3.2, dass die\nunteren Anschlagflächen bezogen auf ihre Gesamtlänge mit ihrem wesentlichen, d.h. mit ihrem größeren Teil außerhalb der äußeren vertikalen Ebene liegen, unabhängig davon, wie weit sie - begrenzt durch die Vorgaben des Merkmals 5.1.1 - in den Bereich zwischen der äußeren und inneren vertikalen Ebene\nhineinragen. Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist\ndamit nicht nur eine Konstruktion, bei der die oberen und unteren Anschlagflächen so angeordnet sind, dass sie sich nicht überlappen. Vielmehr erfasst Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung Gestaltungen, bei der sich die oberen\nund unteren Anschlagflächen mehr oder weniger überschneiden.\n\nII. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt\n18\nbegründet:\n\nDer Gegenstand von Patentanspruch 1 sei dem Fachmann, einem Diplomingenieur mit Fachhochschulausbildung in der Fachrichtung Holz- und Bau-\n\ntechnik mit Erfahrung in der Konstruktion und Fertigung von Bodenplatten, wie\nHolz- oder Kunststoffpaneelen, durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen.\n\nIn der deutschen Offenlegungsschrift 29 40 945 (D1) sei ein Arretiersystem offenbart, das nahezu alle in Patentanspruch 1 vorgesehenen Merkmale\naufweise. Insbesondere sei der Entgegenhaltung D1 auch ein Raum S zu entnehmen, der im Sinne der Merkmale 5.1 und 5.2 in der Nut 36 im verbundenen\nZustand zwischen der inneren vertikalen Ebene IP und der äußeren vertikalen\nEbene OP und unterhalb der Feder 38 ausgebildet sei. Die Figuren 11 und 12\nder D1 ließen erkennen, dass der der Feder 38 entsprechende Vorsprung (unterhalb des Bezugszeichens 20') gerundet oder abgeschrägt, jedenfalls aber\nnicht rechteckig ausgeführt sei und daher beim Einfügen in die offensichtlich\nrechteckig ausgeführte Nut (neben dem Bezugszeichen 30') zwangsläufig einen\nFreiraum unterhalb des gekrümmten bzw. abgeschrägten Bereichs der Feder\nbelasse. Der Einwand der Beklagten, der Abbildung könne wegen ihres lediglich skizzenhaften Charakters das Vorhandensein eines solchen Raumes nicht\nentnommen werden, greife nicht durch, da es den Anforderungen an die Offenbarung genüge, dass der Fachmann dieses Merkmal aufgrund seines Verständnisses ohne weiteres entnehmen könne, was hier der Fall sei. Zwar sei\ndie relative Lage des Raumes S zu den Bezugsebenen IP und OP entsprechend Merkmal 5.1.1 in der D1 nicht offenbart. Der nach den Figuren 11 und 12\nder D1 offensichtlich vorhandene Raum solle wie der Gegenstand des Streitpatents das Einwinkeln der Platten über die Nut- und Feder-Verbindung erleichtern. Der Fachmann erkenne ohne weiteres, dass es hierbei entscheidend auf\ndie relative Lage des Raums S zu den Ebenen IP und OP ankomme, so dass er\nim Zuge seiner stetigen Bemühungen um eine weitere Verbesserung des Arretiersystems diesen Parameter so weit variieren werde, bis er eine optimale Lösung gefunden habe. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergebe sich da-\n\nmit für den Fachmann in naheliegender Weise unter Einbeziehung seines\nFachwissens aus der D1.\n\nDer Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I,\n21\nmit dem die Merkmale des erteilten Unteranspruchs 4 in den Patentanspruch 1\naufgenommen werden sollen, sei dem Fachmann ebenfalls durch die D1 und\nsein Fachwissen nahegelegt. Da die Platte an der mit der Feder versehenen\nSeite bereichsweise stirnseitig an einer korrespondierenden Fläche der anderen\nPlatte (Verbindungsebene F) möglichst plan anliegen solle, verbleibe für ein\nSpiel zum Auffangen von Maßabweichungen zwangsläufig nur der Bereich zwischen Federspitze und Nutgrund. Für den Fachmann liege es daher auf der\nHand, den Toleranzausgleich - entsprechend den zusätzlichen Merkmalen nach\ndem ersten Hilfsantrag - an dieser Stelle vorzusehen und dazu die Länge der\nFeder zu verringern und/oder die Tiefe der Nut zu vergrößern. Hierzu könne\nbeispielhaft auf die US-Patentschrift 25 430 200 (D2) verwiesen werden, wo in\nder Figur 2 ein derartiges Spiel zwischen dem Nutgrund 6 und der Federspitze\nbeim Bezugszeichen 19 erkennbar sei.\n\nEbenso wenig beruhe der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags II, mit dem die Merkmale des erteilten Unteranspruchs 5\nin den Patentanspruch 1 aufgenommen werden sollen, auf erfinderischer Tätigkeit. Das danach zusätzlich aufzunehmende Merkmal sei nach der Figur 9 und\nden Erläuterungen in der Streitpatentschrift dahingehend zu verstehen, dass die\nobere Berührungsfläche zwischen Feder- und Nutoberseite, bezogen auf die\nRichtung vom Nutgrund nach außen, mit einem Abstand vor der vertikalen Verbindungsebene F ende und damit innerhalb der Flächen IP und F liege. Die Anregung zu der über den durch die D1 nahegelegten Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung hinausgehenden Formgebung der Nut- und\nFeder-Verbindung entnehme der Fachmann der D2, die in den Figuren 2 und 3\nerkennbar eine Abschrägung 14 der oberen Nutkante 9 zeige, die der mit dem\n\nzweiten Hilfsantrag beanspruchten Lage der äußeren vertikalen Ebene OP relativ zu der vertikalen Verbindungsebene F entspreche. Auch bei dem in der D3\noffenbarten System sei die obere Berührungsfläche im Verhältnis zur vertikalen\nVerbindungsebene vergleichbar wie in der D2 angeordnet, wie sich aus der Figur 2c und der dort dargestellten Abschrägung 70 ergebe. Der Fachmann werde daher auch durch die D3 zu der mit Hilfsantrag II beanspruchten, vorteilhaften Ausgestaltung der Nut- und Feder-Verbindung veranlasst.\n\nAuch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags III sei nicht patentfähig. Als Kombination der Hilfsanträge I und II sei diese\nFassung aus den dort dargelegten Gründen durch die D1 in Kombination mit\nder D2 oder der D3 nahegelegt.\n\nSchließlich beruhe auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der\n24\nFassung des Hilfsantrags IV, der die Patentansprüche 1, 4, 5 und 11 der erteilten Fassung miteinander kombiniert, nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Ergänzung des Patentanspruchs 1 mit den Merkmalen der erteilten Unteransprüche 4 und 5 sei entsprechend den Ausführungen zu Hilfsantrag III bereits durch\ndie D1 in Kombination mit der D2 oder der D3 nahegelegt. Das darüber hinausgehende, Patentanspruch 11 entnommene Merkmal, das eine zum Einwinkeln\nder Verbindungskanten der Platten alternative Verbindungsmethode durch horizontales Ineinanderschieben von Feder und Nut bzw. von Arretierelement und\nArretiernut betreffe, werde dem Fachmann durch die D3 nahegelegt. Der\nFachmann erkenne in den Figuren 3a bis 3c eine Alternative zu der in den Figuren 2a bis 2c dargestellten Methode des Einwinkelns und entnehme der D3 ohne weiteres die hierzu erforderlichen konstruktiven Mittel. Die Frage, ob die\nAufnahme dieses Merkmals in Patentanspruch 1 in Widerspruch zu der dort\noffenbarten Lehre des Einwinkelns stehe, könne daher offen bleiben.\n\nDer Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags V\n25\nmit der Patentanspruch 1 mit den Unteransprüchen 2, 4 und 5 kombiniert wird,\n\nsei hingegen patentfähig. Ein Arretiersystem, bei dem der Raum in der Nut unterhalb der Feder im verbundenen Zustand so ausgebildet sei, dass er sich in\nHorizontalrichtung im Wesentlichen über den gesamten Bereich von der äußeren Vertikalebene zu der inneren Vertikalebene erstrecke, so dass sich im Wesentlichen kein Teil der unteren Anschlagflächen 45, 52 innerhalb der äußeren\nvertikalen Ebene OP befinde, sei durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Vielmehr führten die D1, D2 und D3 den Fachmann eher dahin, den Raum\nS klein zu halten, um eine gute Lastabtragung über die Nut- und Feder-Kontaktflächen und damit eine hohe Stabilität der Verbindung zu erreichen.\nDiese bekannte Maßnahme zugunsten einer optimalen Einwinkelbarkeit aufzugeben, habe für den Fachmann nicht nahegelegen.\n\n26 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in einem Punkt nicht stand.\n\n27 1. Zu Recht hat das Patentgericht den Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung als nicht patentfähig angesehen.\n\n28 a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist zwar entgegen der Auffassung der Klägerinnen neu (Art. 54 Abs. 1 und 2 EPÜ).\n\naa) Die D1 betrifft Platten, die sich zu einer Spielfläche, wie etwa einer\n29\nKegelbahn, zusammensetzen lassen, sowie ein entsprechendes Verfahren zum\nZusammensetzen dieser Platten.\n\nNicht offenbart ist in dem Dokument Merkmal 2.2. Denn sowohl bei der in\n30\nden Figuren 8 bis 10 gezeigten Ausführungsform als auch bei der Abwandlung\nhiervon in den Figuren 11 und 12 der D1 fällt die äußere vertikale Ebene OP mit\nder Verbindungskante zusammen, da diese Ausführungsformen anders als das\nStreitpatent keine Abschrägung oberhalb der Nut aufweisen. Merkmal 2.2 verlangt demgegenüber insoweit, dass die oberen Anschlagflächen horizontal nach\n\naußen zu der Verbindungskante hin durch eine äußere vertikale Ebene OP begrenzt sind, was voraussetzt, dass diese sich nicht auf der gleichen Höhe wie\ndie Verbindungskante befindet.\n\nEbenso wenig ist Merkmal 5.1.1 offenbart. Figuren 11 und 12 zeigen mit\n31\nder Abschrägung an der Unterseite des freien Endes der Feder und der rechtwinklig ausgebildeten Nut zwar einen Raum zwischen der Feder und der Nut.\nDieser ist, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, nur schematisch und nicht\nmaßstabsgerecht dargestellt und lässt deswegen Schlüsse auf das Vorliegen\ndes Merkmals 5.1.1 und damit auch des nach ihrer Auffassung damit in technischem Wirkzusammenhang stehenden Merkmals 3.2, bei dem es wie bei\nMerkmal 5.1.1 im Wesentlichen auf die Größenverhältnisse ankommt, nicht zu.\nEs entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass\nschematische Darstellungen, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden\nsind, regelmäßig nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung offenbaren,\nnicht aber exakte Abmessungen (Benkard/Melullis, Patentgesetz, 10. Aufl., § 3\nPatG Rn. 27; Benkard/Scharen, § 14 PatG Rn. 29; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., § 14 PatG Rn. 47; Schulte/Moufang, Patentgesetz, 9. Aufl.,\n§ 34 PatG Rn. 309; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - X ZB 10/11,\nGRUR 2012, 1242 Rn. 9 - Steckverbindung). Damit lässt sich den Figuren 11\nund 12 der D1 zwar entnehmen, dass die Feder gewölbt ist und deswegen ein\nRaum in der Nut unterhalb der Feder vorhanden ist und somit die Merkmale 5.1\nund 5.2 offenbart sind. Dass die Beschreibung insoweit an einer Stelle im Zusammenhang mit der Schilderung der einzelnen Figuren besagt, dass der Vorsprung 25 bei dieser abgewandelten Ausführungsform praktisch rechtwinklig\nausgebildet sei (S. 8 Abs. 2), ist demgegenüber entgegen der Auffassung der\nBeklagten unschädlich. So ist bereits an dieser Stelle auch das die Aussparung\nbezeichnende Bezugszeichen 26 genannt. Ferner ist weiter oben in der Beschreibung, in der die in den Figuren 11 und 12 dargestellte Ausführungsform\nohne Bezugnahme auf die bildliche Darstellung erläutert wird, ausgeführt, dass\n\ndie Aussparung, in die die andere Platte eingreift, rechtwinklig ist, während der\nVorsprung mit dem auf eine Wölbung im vorderen Bereich hindeutenden Begriff\nNase bezeichnet wird (Beschr. S. 4 Abs. 3). Da die Figuren 11 und 12 der D1\nnicht maßstabsgerecht sind und die Beschreibung der D1 mangels entsprechender Angaben ebenfalls keine Rückschlüsse in Bezug auf die Ausdehnung\ndes Raumes unterhalb der Feder zulässt, ist die Lage dieses Raums innerhalb\nder inneren und äußeren vertikalen Ebene allerdings nicht eindeutig und unmittelbar im Sinne des Merkmals 5.1.1 definiert. Ob damit gleichzeitig, wie die Beklagte meint, feststeht, dass auch Merkmal 3.2 nicht offenbart ist, kann letztlich\noffen bleiben. Denn der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist jedenfalls aufgrund des Fehlens der Merkmale 2.2 und 5.1.1 neu gegenüber der D1.\n\nbb) Das vorstehend Ausgeführte gilt sinngemäß auch für D2, die zwar\n32\nauch einen Raum im Sinne der Merkmale 5.1 und 5.2 in der Nut unterhalb der\nFeder offenbart, die aber weder in ihrer Beschreibung noch in den Figuren Angaben über die Lage die Erstreckung dieses Raumes innerhalb der inneren und\näußeren vertikalen Ebene im Sinne des Merkmals 5.1.1 enthält.\n\nb) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war dem Fachmann, gegen\n33\ndessen zutreffende Definition im angefochtenen Urteil die Parteien keine Einwände erhoben haben, jedoch durch den Stand der Technik nahe gelegt\n(Art. 56 EPÜ).\n\nDer Fachmann, der sich vor die Aufgabe gestellt sah, ein mechanisches\n34\nArretiersystem zu entwickeln, das nicht nur ein leichteres Einwinkeln der Platten\nvon oben ermöglicht, sondern auch einer Rückwärtsbiegung (Überbiegung) der\nBodenplatten um die Verbindungskanten entgegenwirkt sowie eine exakte Passung zwischen Feder und Nut gewährleistet und gleichzeitig präzise und wirtschaftlich hergestellt werden kann, wurde sowohl durch die D1 als auch die D2\nveranlasst, die dort gezeigten Verriegelungssysteme auf der Grundlage der dort\noffenbarten Lösungen für die bei einem mechanischen Arretiersystem auftre-\n\ntenden Probleme weiter im Sinne der erfindungsgemäßen Lösung zu optimieren.\n\naa) Die D1 stellt sich die Aufgabe, Platten zur Verfügung zu stellen, die\n35\nsich ohne zusätzliche Spannmittel verbinden lassen, und schlägt hierfür neben\neiner Ausführungsform, die sich durch entsprechende Gestaltung von Nut und\nFeder für die Stabilität der Verbindung die Keilwirkung zu Nutze macht (vgl. Beschr. S. 4 Abs. 2, S. 6 Abs. 2 bis S. 7 und Figuren 1 bis 6), eine Ausführungsform vor, bei der die Aussparung rechtwinklig und der Vorsprung nasenförmig\nausgestaltet ist (vgl. Beschr. S. 4 Abs. 3, S. 8 Abs. 2 und Figuren 11 und 12).\nAls besonderer Vorteil dieser Ausführungsform wird neben dem möglichen Verzicht auf Spannmittel genannt, dass geringfügige Abweichungen von der vorgesehenen Form der Kantenbildung das Zusammensetzen der Platten nicht beeinträchtigten (Beschr. S. 4 Abs. 2 aE). Insbesondere im Zusammenhang mit\nder dritten in der D1 offenbarten Ausführungsform wird das erleichterte Einwinkeln der Platten als Vorteil genannt, der dadurch erreicht werde, dass die eine\nder zu verbindenden Platten einen gewölbten Vorsprung und die andere eine\nentsprechend gewölbte Ausnehmung aufweise (vgl. Beschr. S. 9 und Figuren\n14 bis 16). Wie schon das Patentgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat,\ngibt die D1 dem Fachmann Anlass, die Feder so auszugestalten, dass sie sich\nnicht formschlüssig in die Nut einfügt, sondern unterhalb der Feder im Nutgrund\nein freier Raum entsteht und so das Einwinkeln der Platten erleichtert wird.\n\nDer Einwand der Beklagten, dass sich bei der D1 die oberen und unteren\n36\nAnschlagflächen überlappten und diese Entgegenhaltung dem Fachmann daher\nkeine Anregung dazu gebe, die oberen und unteren Anschlagflächen zu separieren, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie oben dargelegt, lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht die völlige Separierung der oberen und unteren\nAnschlagflächen, sondern erfasst auch Gestaltungen, bei denen sich diese Anschlagflächen mehr oder weniger überlappen.\n\n37 bb) Die Aufgabe der in der D2 gezeigten Erfindung besteht darin, ein u.a.\nauch für Bodenplatten geeignetes Arretiersystem zur Verfügung zu stellen, das\neine standardisierte einfache Struktur aufweist, die ein rasches und dennoch\nordnungsgemäßes Zusammenfügen und damit eine stabile Verbindung der\nPlatten ermöglicht (Sp. 1 Z. 2 bis 30 = S. 1 bis S. 2 Z. 5 der Übers.). Damit entspricht die Aufgabenstellung der D2 weitgehend derjenigen des Streitpatents,\nso dass für den Fachmann auch Anlass besteht, von dieser Entgegenhaltung\nauszugehen.\n\nBei der Prüfung, ob der Stand der Technik ausgehend von einer Entgegenhaltung dem Fachmann die erfindungsgemäße Lösung nahegelegt hat, ist\nnicht nur zu berücksichtigen, was sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig aus dieser Entgegenhaltung ergibt, sondern gleichermaßen, was der\nFachmann kraft seines Fachwissens aus ihr ableiten kann (BGH, Urteil vom\n12. Dezember 2012 - X ZR 134/11, GRUR 2013, 363 Rn. 27 - Polymerzusammensetzung).\n\nUm das Problem des Einwinkelns zu lösen, sieht das Arretiersystem nach\n39\nder D2 eine abgeschrägte Verbindungskante 14 über der Nut vor, die nach den\nAusführungen der Beschreibung ein problemloses Eintreten der Feder in die\nNut gestattet (Sp. 3 Z. 5 bis 7 = S. 4 Z. 27 bis 30 der Übers. sowie Figuren 2\nund 3). Der Fachmann wird aufgrund seines Fachwissens darüber hinaus erkennen, dass auch die Abschrägung der Feder an der oberen Kante (Bezugszeichen 19 der Figuren 2 und 3) das Einwinkeln der Platten erleichtert, auch\nwenn in der Beschreibung nur die Abschrägung der Feder als solche, nicht aber\nihr Zweck erwähnt wird (Sp. 2 Z. 24 f. = Übers. S. 3 Z. 26 f.). Die abgeschrägte\nKante 14 und die Abschrägung 19 an der Feder bewirken, dass die oberen und\nunteren Anschlagflächen nicht mehr übereinander und weitgehend in der Nut\nliegen, sondern die unteren Anschlagflächen vielmehr horizontal weg von den\noberen Anschlagflächen und in Richtung Arretierelement verschoben werden.\n\nDem Fachmann wird damit offenbart, dass die Versetzung der unteren Anschlagflächen nicht nur keine nachteiligen Auswirkungen auf die Stabilität der\nVerbindung hat, sondern dass eine solche Verbindung auch Zug- und Druckbelastungen zu widerstehen vermag (Sp. 3 Z. 12 bis 15 = Übers. S. 4 Z. 35 bis\nS. 5 Z. 2). Für den Fachmann ergab sich daher das Grundprinzip der erfindungsgemäßen Lösung aus der D2, so dass ihm dadurch auch die Ausgestaltung und insbesondere die Positionierung des Raums S in der Nut unterhalb\nder Feder im Sinne des Merkmals 5.1.1 nahegelegt war.\n\nDer Einwand der Beklagten, die D2 lehre - wie schon die D1 - nicht die\n40\nSeparierung der oberen und unteren Anschlagflächen, führt aus den gleichen\nGründen wie bei der D1 nicht zu einer anderen Beurteilung der erfinderischen\nTätigkeit.\n\n2. Das Patentgericht hat ebenfalls zu Recht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I nicht patentfähig ist.\n\nNach Hilfsantrag I sollen Patentanspruch 1 folgende, in Unteranspruch 4\n42\nenthaltene Merkmale hinzugefügt werden:\n\n- \"wobei die Nut (36) im verbundenen Zustand eine obere und eine\nuntere horizontale Fläche aufweist, die nach innen gerichtete Verlängerungen der oberen Anschlagfläche (43) bzw. der unteren Anschlagfläche (45) der Nut (36) bilden, und\n- wobei im verbundenen Zustand ein horizontales Spiel (Δ) zwischen\ndem Nutgrund (36) und der Spitze der Feder (38) vorhanden ist.\"\n\nNach der Streitpatentschrift soll mit dem horizontalen Spiel Δ zwischen\n43\ndem Nutgrund und der Spitze der Feder ein Toleranzausgleich für horizontale\nMaßabweichungen der Plattenkante erreicht werden, während gleichzeitig eine\n\nexakte vertikale Passung und ein ungehindertes Einwinkeln möglich bleiben\nsollen (vgl. Streitpatentschrift Abs. 36). Der Gegenstand von Patentanspruch 1\nin dieser Fassung ist dem Fachmann bereits durch die D1 nahegelegt. Bei der\ndort als zweite Ausführungsform beschriebenen Variante ist der Vorsprung an\nder einzuwinkelnden Platte nasenförmig und die Aussparung, in die der Vorsprung eingeführt werden soll, rechtwinklig ausgestaltet (vgl. Beschr. S. 4\nAbs. 3, S. 8 Abs. 2 und Figuren 11 und 12). Der Vorteil dieser Ausführungsform\nbesteht nach der Beschreibung insbesondere darin, dass geringfügige Abweichungen von der vorgesehenen Form der Kantenbildung das Zusammensetzen\nder Platten nicht beeinträchtigen und die Platten dennoch ohne den Einsatz\nbesonderer Spannteile miteinander verbunden werden können (Beschr. S. 4\nAbs. 2 aE). Dies legte es dem Fachmann, der mit der Aufgabe befasst war, Bodenpaneele zu entwickeln, die sich auch bei Maßabweichungen leicht und stabil\nverbinden lassen, nahe, auch bei der erfindungsgemäßen Bodenplatte ein Spiel\nzwischen Feder und Nutgrund vorzusehen.\n\n3. Zu Recht hat das Patentgericht auch den Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags II für nicht patentfähig erachtet. Danach soll der Gegenstand von Patentanspruch 1 um folgendes, in Unteranspruch 5 enthaltendes Merkmal ergänzt werden:\n\n\"wobei die äußere vertikale Ebene (OP) in einem horizontalen Abstand innerhalb einer vertikalen Verbindungsebene (F) angeordnet\nist, die durch aneinandergrenzende obere Abschnitte (41, 48) der\nverbundenen Verbindungskanten (4a, 4b) der zwei Platten (1, 1') gebildet wird.\"\n\nSoweit die Beklagte geltend macht, die technische Lehre dieser Merkmalskombination erschöpfe sich entgegen der Auffassung des Patentgerichts\nnicht in der Ausbildung einer Abschrägung an der Verbindungskante oberhalb\nder Nut, kann dem nicht beigetreten werden. Die Beklagte will das mit Hilfsan-\n\ntrag II zusätzlich eingefügte Merkmal dahingehend verstanden wissen, dass es\nlehre, dass die patentgemäßen Wirkungen, das Einwinkeln zu erleichtern und\neine Überbiegung der Paneele zu vermeiden, auch bei einem geringeren\nRaum S erreicht werden könnten, wenn die Ebene OP weiter in den Nutgrund\nversetzt werde. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Insoweit weisen die\nKlägerinnen zutreffend darauf hin, dass das mit Hilfsantrag II hinzugefügte\nMerkmal keinerlei Angaben über die Größenverhältnisse zwischen der Abschrägung der Verbindungskante und damit der Verschiebung der äußeren vertikalen Ebene OP weg von der vertikalen Verbindungsebene F einerseits und\nder Größe des Raums S unterhalb der Feder im Nutgrund andererseits enthält.\nDie Anregung die Verbindungskante oberhalb der Nut anzuschrägen, mit der\nFolge, dass sich dadurch die äußere vertikale Ebene OP von der vertikalen\nVerbindungsebene F weiter nach innen verschiebt, ergibt sich für den Fachmann daher ohne weiteres aus der D2.\n\n4. Ebenso wenig ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags III, mit dem Patentanspruch 1 die weiteren Merkmale in\nden Fassungen der Hilfsanträge I und II in Kombination hinzugefügt werden,\npatentfähig.\n\nDas Patentgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass mit der Kombination dieser Merkmale kein über die Einzelwirkungen hinausgehender Gesamteffekt eintritt. Die Beklagte hat auch in ihrer Berufungsbegründung einen\nsolchen Gesamteffekt nicht dargetan.\n\n5. Auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des\n48\nHilfsantrags IV ist nicht patentfähig. Dieser fügt Patentanspruch 1 folgende, in\nUnteranspruch 11 enthaltene Merkmale hinzu:\n\n- \"wobei durch gegenseitige horizontale Verbindung der Verbindungskanten (5a, 5b) der Platten die Feder (38) in die Nut (36)\neingeführt werden kann und\n- das Arretierelement (8) in die Arretiernut (14) eingeführt werden\nkann.\"\n\nDas Patentgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass dieses\n49\n- aufgrund der Bezeichnung der Verbindungskanten mit den Bezugszeichen 5a\nund 5b (anstatt der ansonsten für die Verbindungskanten verwendeten Bezugszeichen 4a und 4b) - offenbar lediglich die Verbindung der Schmalseiten betreffende Merkmal die Patentfähigkeit ebenfalls nicht zu begründen vermag. Dieses\nMerkmal betrifft eine gegenüber dem Einwinkeln andere Art der Verbindung der\nBodenplatten, bei der die Platten horizontal aufeinander zubewegt werden. Das\nPatentgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Fachmann diese Art der\nVerbindung durch die auch in der Streitpatentschrift ausführlich diskutierte internationale Anmeldung WO 94/26999 (D3) nahegelegt wurde. Dort ist dieses\nVerbindungsverfahren als Alternative zu dem Verlegeverfahren des Einwinkelns\ndargestellt (vgl. S. 16 Z. 23 ff. = Übers. S. 20 Z. 1 ff.).\n\nIV. Demgegenüber war der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der im\n50\nBerufungsverfahren mit Hilfsantrag V verteidigten Fassung durch den Stand der\nTechnik nicht nahegelegt.\n\n51 In der Fassung dieses Hilfsantrags soll Patentanspruch 1 um folgendes, in\nUnteranspruch 2 enthaltenes Merkmal ergänzt werden:\n\n\"wobei sich der Raum (S) im verbundenen Zustand horizontal unterhalb der Feder (38) im Wesentlichen über die gesamte Strecke von\nder inneren vertikalen Ebene (IP) zu der äußeren vertikalen Ebene\n(OP) erstreckt, so dass sich im Wesentlichen kein Teil der unteren\n\nAnschlagflächen (45, 52) innerhalb der äußeren vertikalen Ebene\n(OP) befindet.\"\n\n1. Hilfsantrag V in dieser Form ist, worauf der Senat bereits in der\n52\nmündlichen Verhandlung hingewiesen hat, zulässig. Zwar hat die Beklagte diesen konkreten Hilfsantrag erst im Berufungsverfahren gestellt. Nachdem sich\ndieser Antrag von dem bisherigen Hilfsantrag V nur dadurch unterscheidet,\ndass Patentanspruch 1 ausschließlich um die Merkmale von Unteranspruch 2\nergänzt ist und nicht zusätzlich durch die Merkmale der Unteransprüche 4 und\n5, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nach §§ 116 Abs. 2, 117\nPatG in Verbindung mit § 531 Abs. 2 ZPO vor.\n\n2. Patentanspruch 1 in der nunmehr mit Hilfsantrag V verteidigten Fassung betrifft im Unterschied zur erteilten Fassung nur noch ein Arretiersystem,\nbei dem sich die oberen und unteren Anschlagflächen nicht oder allenfalls nur\nunwesentlich überlappen, da der Raum in der Nut unterhalb der Feder im verbundenen Zustand so ausgebildet ist, dass er sich in Horizontalrichtung im Wesentlichen über den gesamten Bereich zwischen der inneren und äußeren Vertikalebene erstreckt (vgl. oben I 3 e). Eine solche Ausgestaltung ist dem Fachmann durch keine der Entgegenhaltungen nahegelegt. Sowohl bei den Platten\nnach der D1 als auch bei den Arretiersystemen nach der D2 und D3 sowie bei\ndem in der internationalen Anmeldung WO 97/47834 (D4) gezeigten Fußbodenbelag überlappen sich die oberen und unteren Anschlagflächen mehr oder\nweniger. Wie das Patentgericht in Bezug auf das dem Unteranspruch 2 entnommene Merkmal zutreffend ausgeführt hat, führen diese Entgegenhaltungen\nden Fachmann eher dahin, den Raum S klein zu halten, damit sich die unteren\nAnschlagflächen mit den oberen zu einem gewissen Grad zu überschneiden,\nweil damit auf jeden Fall eine gute Lastabtragung über die Nut- und Feder-Kontaktflächen und damit auch eine hohe Stabilität der Verbindung sichergestellt werden kann. Die komplette Separierung der oberen und unteren An-\n\nschlagflächen, um das Einwinkeln der Bodenplatten weiter zu erleichtern, stellt\nvor diesem Hintergrund keine rein handwerkliche Maßnahme dar, die dem\nFachmann ohne weiteres nahegelegt war.\n\n54 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung\nmit § 97 Abs. 1 ZPO und § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.\n\nGröning Dr. Bacher Hoffmann\n\nDeichfuß Kober-Dehm\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 14.06.2012 - 10 Ni 24/10 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-20/x-zr-128-12","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-20/x-zr-128-12","retrieved":"2026-10-24 08:01:21.020817+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-20/x-zr-128-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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