{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-03-20","aktenzeichen":"2 StR 27/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 27/14\nvom\n20. März 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nBeschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen\nAntrag - am 20. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 4. Oktober 2013 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber\nhinaus hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen.\n\n2 Die hiergegen gerichtete, mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch und zur Adhäsionsentscheidung ohne Erfolg. Das Rechtsmittel führt allerdings zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n3 1. Nach den Feststellungen unterhielt die Tochter des Angeklagten ohne\ndessen Wissen mit dem verheirateten Nebenkläger eine Beziehung, die von\naggressiven Streitigkeiten geprägt war. Aufgrund gravierender körperlicher\nMisshandlungen kam es im Dezember 2012 zur vom Nebenkläger nicht akzeptierten Trennung. Dieser stellte der jungen Frau, die zwischenzeitlich zu ihren\nEltern geflüchtet war und von dem Verhältnis berichtet hatte, nach und drohte,\nsie aufzusuchen, \"dann würde Blut fließen und beider Leben werde zerstört.\"\nAm 3. Januar 2013 fuhr der Nebenkläger nach Gießen, um dort eine Aussprache - auch mit den Eltern - herbeizuführen. Von unterwegs kam es zu telefonischen Kontakten mit dem auf seiner Arbeitsstelle befindlichen Angeklagten,\nwobei der Nebenkläger sehr aufgebracht war und damit drohte, die Kinder des\nAngeklagten umzubringen sowie dessen Haus anzuzünden. Der Angeklagte,\nder diese Drohungen ernst nahm, zumal seine Tochter von den vorausgegangenen Gewalttätigkeiten ihr gegenüber berichtet hatte, entschloss sich nach\nHause zu fahren, um nach dem Rechten zu sehen. Um bei einer möglichen\nKonfrontation mit dem Nebenkläger vorbereitet zu sein, bewaffnete er sich unter\nanderem mit einer mit zwei Patronen geladenen scharfen Pistole. Auf dem Weg\nnach Hause bemerkte er das an einer Tankstelle abgestellte Fahrzeug des Nebenklägers. Der Angeklagte stieg aus und traf in unmittelbarer Nähe des Tankstellengeländes auf den unbewaffneten Nebenkläger. Beide standen sich in\neiner Entfernung von 10 bis 20 Metern wild gestikulierend gegenüber. Es kam\nzu einem in türkischer Sprache geführten Wortgefecht, in dessen Verlauf der\nAngeklagte seine Pistole zog und mit bedingtem Tötungsvorsatz einen Schuss\nabgab, der den Nebenkläger in die Brust traf. Das Geschoss verfehlte Herz und\nAorta nur knapp und blieb im linken Lungenunterlappen stecken. Scheinbar unbeeindruckt drehte sich der Nebenkläger um und ging zurück zu seinem Auto.\nAuch der Angeklagte, der keine Trefferwirkung wahrgenommen hatte, ging, obwohl ihm eine weitere Schussabgabe möglich gewesen wäre, zurück zu seinem\n\nFahrzeug. Der Nebenkläger erlitt durch den Schuss einen Pneumothorax, das\nGeschoss musste ihm während eines neuntägigen stationären Krankenhausaufenthalts operativ entfernt werden.\n\n4 2. Das Landgericht hat - rechtsfehlerfrei - angenommen, der Angeklagte\nsei gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB strafbefreiend vom versuchten Tötungsdelikt zurückgetreten und hat diesen wegen gefährlicher Körperverletzung\ngemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB in Tateinheit mit § 52 Abs. 1 Nr. 2 b\nWaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\nDabei hat die Strafkammer den Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und einen minder schweren Fall nach dieser Vorschrift verneint.\n\n5 3. Der Strafausspruch hat aufgrund der Nichtabhandlung der Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB keinen Bestand.\n\n6 Zwar hat die Strafkammer berücksichtigt, dass der Angeklagte aus Angst\nund Wut über das Verhalten des Nebenklägers, der gegenüber seiner Tochter\nübergriffig geworden war und seine Familie bedrohte, in einer besonderen\nStresssituation gehandelt hat. Sie hat jedoch nicht erörtert, ob das vorangegangene Verhalten des Nebenklägers die Voraussetzungen des Provokationstatbestandes der ersten Alternative des § 213 StGB erfüllt. Dazu hätte hier Veranlassung bestanden, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 Alt. 1\nStGB auch im Rahmen des § 224 StGB regelmäßig die Annahme eines minder\nschweren Falles gebietet, wenn dem nicht ausnahmsweise gravierende erschwerende Umstände entgegenstehen (BGH, StraFo 2012, 24; NStZ-RR\n2012, 277; 308).\n\n7 Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung nach § 224 Abs. 1 StGB vorgenommen und dann seiner\nStrafzumessung gegebenenfalls den Strafrahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 b\n\nWaffG zugrunde gelegt hätte, wenn es die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1\nStGB geprüft und bejaht hätte.\n\nFischer Appl Schmitt\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-20/2-str-27-14-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-20/2-str-27-14-2","retrieved":"2026-10-24 07:52:57.150734+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-20/2-str-27-14-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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