{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-03-20","aktenzeichen":"2 StR 27/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 27/14\nvom\n20. März 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2014 gemäß\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts\nGießen vom 4. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie dem Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber\nhinaus hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen.\n\n2 Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Nebenklägers mit der\nnicht weiter ausgeführten Sachrüge.\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n\"Die Revision ist unzulässig.\n\nDer Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil\nmit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird,\ndie zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Nach § 400 Abs. 1\nStPO können Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten,\n\ndass eine andere Rechtsfolge verhängt wird; deshalb bedarf es\nbei Revisionen von Nebenklägern in der Regel eines Revisionsantrags, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10).\"\n\n4 Dem schließt sich der Senat an und weist darauf hin, dass das Rechtsmittel auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.\n\nFischer Appl Schmitt\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-20/2-str-27-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-20/2-str-27-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:57.124415+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-20/2-str-27-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2014-03-20","dockets":["2 StR 27/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.03.2014 – 2 StR 27/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-20/2-str-27-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts\nGießen vom 4. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie dem Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/400","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"400","label":"§ 400 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:57.124415+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}