{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2014-03-18","aktenzeichen":"VIII ZB 55/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nVIII ZB 55/13\nvom\n\n18. März 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die\nRichterin Dr. Milger als Vorsitzende, den Richter Dr. Schneider, die Richterin\nDr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des\n14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n11. September 2013 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu\ntragen.\n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 17.922 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 6. Juni\n2013 zugestellte Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 14. August 2013 bei dem Berufungsgericht zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 6. August 2013 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist eingegangen.\n\n2 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die von ihm vorgelegte, in seiner Kanzlei geltende\n\"Allgemeine Dienstanweisung für den Kanzleibetrieb\" vom 4. Februar 2008\n\nverwiesen und ausgeführt, dass die Kanzleiangestellte G. auf der ersten Seite\nder Urteilsausfertigung jeweils den Fristablauf der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist sowie entsprechende Vorfristen notiert habe. Im Hinblick auf\ndie Berufungsbegründung habe Frau G. eine Vorfrist für den 2. August 2013\n(\"WV\") und als Fristablauf den 6. August 2013 (\"FA\") vermerkt. Ferner habe sie\neinen Erledigungsvermerk angebracht (\"not.\").\n\n3 Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen habe die Angestellte statt der\nzutreffend vermerkten Wiedervorlagefrist für die Berufungsbegründung\n(2. August 2013) im Fristenkalender zunächst für die Wiedervorlage den\n16. August 2013 und sodann eine \"Vorverlegung\" auf den 13. August 2013 eingetragen, ohne der Tatsache gewahr zu werden, dass als Fristablauf im Fristenkalender der 6. August 2013 eingetragen und nicht gestrichen gewesen sei.\nAus ebenfalls nicht mehr nachvollziehbaren Gründen habe die Angestellte später nicht erkannt, dass im Fristenkalender unter dem 6. August 2013 zwar der\nFristlablauf für den Berufungsbegründungsschriftsatz notiert, jedoch an diesem\nTag weder ein Ausgang des Schriftsatzes noch eine Streichung der Frist erfolgt\nsei.\n\n4 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen\nund die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Vorlage\nder Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift die fehlerhafte Eintragung\nder Frist zur Berufungsbegründung nicht geprüft habe.\n\n5 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt und\nseinen Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.\n\nII.\n\n6 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522\nAbs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft\nweder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf\nnoch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.\nDas Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung im Ergebnis zu\nRecht versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil\nnicht glaubhaft gemacht ist, dass der Kläger ohne sein Verschulden gehindert\nwar, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten.\n\n7 1. Allerdings hält die vom Berufungsgericht gegebene Begründung den\nAngriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Zwar hat das Berufungsgericht im\nAusgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Rechtsanwalt prüfen muss,\nob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert ist, wenn ihm die Handakten\nzur Anfertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden; dabei darf er sich\ngrundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in den Handakten beschränken\n(BGH, Beschlüsse vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, FamRZ 2014, 284\nRn. 7; vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, WM 2014, 422 Rn. 15; vom\n23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 11; vom 8. Februar\n2010 - II ZB 10/09, juris Rn. 7; vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008,\n1670 Rn. 6). Dabei genügt die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem\njeweiligen Schriftstück den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderungen (BGH, Beschlüsse vom 12. November\n2013 - II ZB 17/12, aaO Rn. 16; vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009,\n1083 Rn. 11).\n\n8 Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist entgegen der Ansicht des\nBerufungsgerichts insoweit aber kein Versäumnis anzulasten. In den Handakten war die Frist zur Berufungsbegründung zutreffend eingetragen. Die notierte\nFrist war ebenso wie die Vorfrist mit einem Erledigungsvermerk versehen. Dass\ndie Vorfrist zum 2. August 2013 trotz des Erledigungsvermerks nicht im Fristenkalender eingetragen war, war für den Prozessbevollmächtigten des Klägers\nnicht erkennbar, als ihm die Handakten zur Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt wurden; Zweifel an der Richtigkeit des Erledigungsvermerks mussten\nsich ihm nicht aufdrängen.\n\n9 2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen\nGründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beruht auf einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Ausgangskontrolle (§ 233 ZPO), welches\ndem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.\n\n10 Zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten gehört es unter anderem,\ndafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt\nwird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem\nZweck muss der Prozessbevollmächtigte eine Ausgangskontrolle schaffen,\ndurch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch\ntatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört die Anordnung, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend\njeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7; vom\n12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7; vom 17. Januar 2012\n- VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl.,\n§ 233 Rn. 66; jeweils mwN). Dass im Büro des Prozessbevollmächtigten des\nKlägers eine entsprechende Anordnung bestand, lässt sich dem Vorbringen im\n\nWiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmen. Die vorgelegte \"Allgemeine\nDienstanweisung für den Kanzleibetrieb\" vom 4. Februar 2008 enthält dazu\nnichts. Dass es darüber hinaus allgemeine mündliche Anweisungen zur Ausgangskontrolle gegeben oder der Prozessbevollmächtigte des Klägers der\nKanzleiangestellten eine den oben genannten Anforderungen entsprechende\nkonkrete Einzelanweisung zur Überwachung der Berufungsbegründungsfrist\nerteilt hätte, hat der Kläger im Wiedereinsetzungsgesuch nicht vorgetragen.\n\n11 Die unzureichende Organisation der Ausgangskontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers war kausal für das Fristversäumnis, denn es\nist anzunehmen, dass die noch offene Berufungsbegründungsfrist am Abend\ndes 6. August 2013 bei der Kontrolle des Fristenkalenders aufgefallen wäre.\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte in diesem Fall noch rechtzeitig\n\neinen (erstmaligen) Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\nstellen und die (verlängerte) Frist in der Folgezeit wahren können.\n\nDr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer\n\nDr. Bünger Kosziol\n\nVorinstanzen:\nLG Fulda, Entscheidung vom 29.05.2013 - 4 O 963/11 -\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 11.09.2013 - 14 U 137/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-18/viii-zb-55-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-18/viii-zb-55-13","retrieved":"2026-10-24 08:00:12.367982+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-18/viii-zb-55-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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