{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-03-18","aktenzeichen":"3 StR 1/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 1/14\nvom\n18. März 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n18. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. August 2013\n\na) im Fall II. 5 der Urteilsgründe aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen; in diesem Umfang fallen die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten\nder Staatskasse zur Last;\n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nschweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit\nmit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, der Besitzverschaffung pornographischer Schriften in\ndrei Fällen und des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig ist;\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, jedoch\nbleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten; im\nUmfang dieser Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, Besitzverschaffung pornographischer Schriften in drei Fällen und Besitzes\nkinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit der Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist. Dies führt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist\ndie Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verurteilung im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen Anstiftung zum\nsexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2,\n§ 26 StGB) hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n3 a) Der subjektive Tatbestand des § 174 Abs. 2 StGB setzt neben dem\nVorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale die Absicht des Täters\nvoraus, sich oder den Schutzbefohlenen sexuell zu erregen. Diese Absicht wird\ndurch die Feststellungen nicht belegt. Danach handelte die Zeugin B. allein\naufgrund der ständig wiederholten Wünsche, Aufforderungen und Ermunterungen durch den Angeklagten, nicht aber aus eigenem sexuellen Interesse oder\num ihren Sohn Y. sexuell zu stimulieren. Da es somit an einer tatbestandsmäßigen Haupttat fehlt, kommt eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen\neiner - insoweit akzessorischen - Anstiftung hierzu nicht in Betracht (S/S-Heine,\n28. Aufl., Vorbem. §§ 25 ff. Rn. 27 f.; § 26 Rn. 25).\n\n4 b) Die Umstellung des Schuldspruchs auf Anstiftung zum sexuellen\nMissbrauch von Kindern (§§ 176, 26 StGB) scheidet aus, weil - wie das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung zutreffend ausgeführt hat - die Tathandlung von der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des § 176 StGB noch nicht\nerfasst war (§ 2 Abs. 3 StGB).\n\n5 c) Da auszuschließen ist, dass ein neues Tatgericht Feststellungen treffen könnte, welche die Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 StGB erfüllen, entscheidet der Senat insoweit gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst und\nspricht den Angeklagten von dem dem Fall II. 5 der Urteilsgründe zugrunde liegenden Anklagevorwurf frei. Dies führt zur entsprechenden Änderung des\nSchuldspruchs.\n\n6 2. Aufgrund des Wegfalls der Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten,\ndie das Landgericht im Fall II. 5 der Urteilsgründe verhängt hat, kann auch die\nGesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Es ist nicht auszuschließen, dass das\nLandgericht auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es\ndie im Fall II. 5 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen hätte. Die diesbezüglichen Feststellungen sind von\ndem Aufhebungsgrund nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben.\nDas neue Tatgericht kann ergänzende Strafzumessungstatsachen feststellen,\ndie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.\n\n7 3. Mit dem Teilfreispruch des Angeklagten durch den Senat und der\nTeilaufhebung des Urteils hat sich die vom Angeklagten eingelegte Kostenbeschwerde erledigt (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - 4 StR 451/02,\njuris Rn. 5; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 464 Rn. 20; KK-Gieg, 7. Aufl.,\n§ 464 Rn. 11).\n\nBecker Pfister Schäfer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-18/3-str-1-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-18/3-str-1-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:03.484401+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-18/3-str-1-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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