{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2014-03-17","aktenzeichen":"II ZR 183/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 183/13\n\nvom\n\n17. März 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2014 durch den\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder\n\nbeschlossen:\n\n1. Der auf den 18. März 2014 bestimmte Verkündungstermin\nwird aufgehoben.\n\n2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die\nKlägerin vorab diejenigen, die durch ihre Säumnis im\nTermin vom 16. Dezember 2011 entstanden sind.\n\nVon den übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz\ntragen die Klägerin 36 % und die Beklagte 64 %.\n\nVon den in der ersten Instanz verursachten Kosten der\nNebenintervention tragen die Beklagte 64 % und die\nNebenintervenientin 36 % mit Ausnahme der durch die\nSäumnis der Klägerin verursachten Kosten der\nNebenintervention. Diese trägt die Nebenintervenientin\nselbst.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelinstanzen\neinschließlich der durch die Nebenintervention in den\nRechtsmittelinstanzen verursachten Kosten.\n\n3. Streitwert für das Revisionsverfahren: 4.441,85 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war Initiatorin und Gründungsgesellschafterin sowie Darlehensgeberin der im Jahr 1992 gegründeten\n„E. KG (GmbH & Co.)“ (im Folgenden: KG), einer Publikumsgesellschaft, deren Zweck die Vermietung einer\nvon ihr erworbenen Immobilie ist. Der verstorbene Ehemann der Beklagten hat\nsich 1993 an der KG als Kommanditist beteiligt. Die Beklagte hat die Hälfte des\nKommanditanteils geerbt. Nach Gründung des Fonds erhielten die Kommanditisten zunächst Verlustzuweisungen und in den Jahren 1995 bis 2000 gewinnunabhängige Ausschüttungen. Die Klägerin nimmt in einer Vielzahl von Verfahren Kommanditisten in Höhe der jeweils erhaltenen Ausschüttungen wegen\nDarlehenszinsverbindlichkeiten der KG in Anspruch.\n\n2 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der KG ursprünglich für\nden Erwerb der Gewerbeimmobilie ein Darlehen in Höhe von 200 Mio. DM. Da\ndie Immobilie sich ab September 2003 nicht mehr in der gewünschten Weise\nvermieten ließ, geriet die KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten und konnte das\nDarlehen nicht länger bedienen. Die Klägerin gewährte der KG zur Vermeidung\nder Insolvenz mit Vertrag vom 22. März/15. Juni 2004 ein Folgedarlehen in Höhe von 35 Mio. €, mit dem die noch offene Teilforderung aus dem ersten Darlehen abgelöst wurde. Die fälligen Tilgungs- und Zinsraten stundete die Klägerin\nimmer wieder zu großen Teilen. Parallel dazu forderte die KG ihre Kommanditisten auf, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, um die wirtschaftliche Situation zu verbessern. Die Klägerin erstattete ihre als Kommanditistin\nerhaltenen Auszahlungen. Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach.\n\n3 Nach der Behauptung der Klägerin besteht eine Verbindlichkeit der KG in\nHöhe von 500.000 €, die noch nicht vollständig durch Zahlungen anderer Kommanditisten getilgt sei. Hierbei handele es sich um von den Stundungsvereinbarungen ausgenommene Darlehenszinsen für den Zeitraum 2. Juli 2010 bis\n30. August 2011.\n\n4 Die Klägerin hatte ihre zunächst auf Zahlung von 8.755,87 € gerichtete\nKlage noch vor der ersten mündlichen Verhandlung in erster Instanz teilweise\nzurückgenommen. Ihre ab diesem Zeitpunkt auf Zahlung von 4.441,85 € gerichtete Klage wurde vom Landgericht durch Versäumnisurteil abgewiesen. Der von\nder Klägerin hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos, ebenso die von der\nKlägerin gegen das das Versäumnisurteil bestätigende Urteil eingelegte Berufung. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr\nBegehren weiterverfolgt. Nachdem die Beklagte in der Revisionsinstanz die\nHauptforderung in Höhe von 4.441,85 € nebst Zinsen in Höhe von 534,52 €,\nmithin 4.976,37 € ausgeglichen hat, haben beide Parteien die Hauptsache für\nerledigt erklärt.\n\n5 II. Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO\nunter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem\nErmessen zu entscheiden.\n\n6 Dies führt dazu, dass der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz aufzuerlegen sind, die durch ihre Säumnis im Termin vom 16. Dezember\n2011 entstanden sind, da sie diese Kosten auch ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses gemäß § 344 ZPO hätte tragen müssen. Wegen des\nGrundsatzes der Parallelität der Kosten des Rechtsstreits und der Nebeninter-\n\nvention hat die Nebenintervenientin die durch die Nebenintervention verursachten Kosten insoweit selbst zu tragen. Ferner ist bei den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu berücksichtigen, dass die Klägerin noch vor der ersten\nmündlichen Verhandlung die Klage teilweise zurückgenommen hat und insofern\ngemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten zu tragen hat. Hinsichtlich dieses\nTeils hat die Nebenintervenientin die durch die Nebenintervention verursachten\nKosten deshalb gleichfalls selbst zu tragen (§ 101 Abs. 1 ZPO). Wäre über den\nverbleibenden Teil der Klageforderung streitig zu entscheiden gewesen, wäre\ndie Beklagte aller Voraussicht nach mit der Kostenfolge der § 91 Abs. 1, § 101\nAbs. 1 ZPO unterlegen (vgl. die Parallelsache BGH, Beschluss vom 3. März\n2014 - II ZR 244/13). Bei der für die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu\nbildenden Kostenquote ist zu berücksichtigen, dass die Teilrücknahme schon\nvor der mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Die Klägerin hat deshalb 36 % und\ndie Beklagte 64 % der Kosten zu tragen, die Beklagte zudem 64 % der durch\n\ndie Nebenintervention verursachten Kosten. Die Rechtsmittelkosten einschließlich der in den Rechtsmittelinstanzen durch die Nebenintervention verursachten\nKosten hat die Beklagte vollständig zu tragen (§ 91 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).\n\nStrohn Caliebe Reichart\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Hannover, Entscheidung vom 27.08.2012 - 1 O 111/11 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 24.04.2013 - 9 U 134/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-17/ii-zr-183-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-17/ii-zr-183-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:32.372698+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-17/ii-zr-183-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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