{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2014-03-13","aktenzeichen":"V ZR 1/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nV ZR 1/13\nvom\n\n13. März 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2014 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub, die\nRichterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 20. November 2013 werden\nzurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. November 2012 wird auf Kosten der Beklagten als\nunzulässig verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der\nverlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 Satz 1,\nAbs. 4, § 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n105.653,77 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Senat hat mit Beschlüssen\n\n- vom 4. Juli 2013 den Antrag der Beklagten vom 21. Juni 2013, ihr für\ndas Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einen Notanwalt beizuordnen, zurückgewiesen,\n\n- vom 17. Oktober 2013 die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 18. Juli 2013 zurückgewiesen\nund\n\n- vom 20. November 2013 den Antrag der Beklagten vom\n5. August 2013 zurückgewiesen, ihr für ein Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einen Notanwalt beizuordnen.\n\n2 Gegen den letztgenannten Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer\nAnhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 23. Dezember 2013.\n\nII.\n\n3 1. Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen den nicht mit einem\nRechtsmittel anfechtbaren Beschluss über die Zurückweisung des Antrags auf\nBeiordnung eines Notanwalts ist zwar - wie im Beschluss des Senats vom\n17. Oktober 2013 ausgeführt - zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Der\nSenat hat das als übergangen gerügte Vorbringen zur Kenntnis genommen und\nbei seinen Entscheidungen erwogen. Er würdigt dieses jedoch in Bezug darauf,\nob die Beklagte die Beendigung des Mandatsverhältnisses zu vertreten hat,\nanders als diese.\n\n4 2. Dasselbe gilt für die Gegenvorstellung gegen den die Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden Senatsbeschluss. Der Senat nimmt auch insoweit\nauf die Begründung in dem Beschluss vom 17. Oktober 2013 Bezug und verweist ergänzend auf die Entscheidung des III. Zivilsenats (Beschluss vom\n12. September 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425, 426 Rn. 9) in einem gleich\ngelagerten Fall.\n\n5 3. Die Sache ist nunmehr auch hinsichtlich der Hauptsache entscheidungsreif. Es besteht kein Grund, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Senats erhobene Verfassungsbeschwerde abzuwarten. Die Nichtzulassungsbeschwerde\nder Beklagten ist, da sie nicht innerhalb der mehrfach verlängerten Frist begründet worden ist, mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge\nzu verwerfen.\n\nStresemann Lemke Czub\n\nBrückner Kazele\n\nVorinstanzen:\nLG Potsdam, Entscheidung vom 04.07.2008 - 10 O 273/07 -\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.11.2012 - 5 U 152/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-13/v-zr-1-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-13/v-zr-1-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:11.196271+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-13/v-zr-1-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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