{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2014-03-13","aktenzeichen":"V ZB 152/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 152/12\nvom\n\n13. März 2014\n\nin der Grundbuchsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2014 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub, die\nRichterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nIn Abänderung des Beschlusses des Senats vom\n26. September 2013 wird der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf bis zu 1.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beteiligten zu 1 und 2 haben sich mit Erfolg im Wege der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandgerichts in einer Grundbuchsache gewandt. Dieses hatte ihre Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurückgewiesen, mit der ihnen aufgegeben\nworden war, die bei der beantragten Zuschreibung einer Eigentumswohnung\nals Bestandteil einer anderen zu besorgende Verwirrung wegen der auf beiden\nEigentumswohnungen lastenden Grundpfandrechte entweder durch Löschung\noder durch Nachverpfändung nebst Rangregulierung zu beheben.\n\n2 Der Senat hat in dem im Tenor genannten Beschluss den Geschäftswert\nnach § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO auf 9.200 € festgesetzt, was 1/10\ndes Betrags der nach der Zwischenverfügung des Grundbuchamts entweder zu\nlöschenden oder - verbunden mit einem Rangrücktritt - auf die andere Wohnung\nzu erstreckenden Grundschuld von 92.000 € entspricht. Dagegen wenden sich\n\ndie Beteiligten zu 1 und zu 2. Sie bringen vor, dass der Geschäftswert nach\ndem Aufwand zu bemessen sei, der ihnen durch die bei der Nachverpfändung\nund der Rangregulierung anfallenden Gebühren entstehe.\n\nII.\n\n3 Auf das Verfahren sind nach § 134 Abs. 1 GNotKG noch die Vorschriften\nder Kostenordnung anzuwenden. Das Vorbringen der Beteiligten zu 1 und 2\nenthält eine zulässige Anregung auf Überprüfung der Geschäftswertfestsetzung\nvon Amts wegen nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. Dieser ist zu entsprechen.\n\n4 1. Bei der Bemessung des Geschäftswerts einer Beschwerde gegen eine\nZwischenverfügung des Grundbuchamts ist - wie im Beschluss des Senats vom\n26. September 2013 ausgeführt und von den Beteiligten zu 1 und 2 auch nicht\nanders gesehen - davon auszugehen, welche Schwierigkeiten die Behebung\ndes Eintragungshindernisses macht, das Gegenstand der Zwischenverfügung\nund damit des Beschwerdeverfahrens ist. Diese Schwierigkeiten beschränken\nsich bei einer Zwischenverfügung, mit denen dem Antragsteller die Löschung\neines Grundpfandrechts oder die Pfanderstreckung und eine Rangänderung zur\nHerstellung einer einheitlichen, gleichrangigen Belastung an den nach § 5 GBO\noder § 6 GBO zu verbindenden Grundstücken aufgegeben worden ist, grundsätzlich nicht auf den für den Vollzug im Grundbuch erforderlichen Aufwand\n(Notargebühren und Grundbuchkosten). Die Inhaber der von solchen Rechtsänderungen nachteilig betroffenen Grundpfandrechte werden nämlich ihre Bewilligung zur Löschung oder ihre Zustimmung zu einem Rücktritt im Rang hinter\nein anderes Grundpfandrecht davon abhängig machen, dass ihnen ein Ausgleich für den Untergang oder die Verschlechterung ihres Rechts geleistet wird.\nDarauf beruht die Festsetzung des Werts in dem Beschluss des Senats vom\n\n26. September 2013 auf 1/10 des Betrags des Grundpfandrechts von 92.000 €,\ndas im Rang zurücktreten müsste.\n\n5 2. In diesem Fall stellt sich die Sachlage jedoch insofern anders dar, als\ndie Beteiligte zu 3 sowohl Gläubigerin des im Range vortretenden als auch des\nim Range zurücktretenden Rechts ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 3 die nach der Zwischenverfügung erforderlichen\nZustimmungen abgegeben hätte, ohne eine Gegenleistung zu verlangen. Die\nSchwierigkeiten der Beteiligten zu 1 und zu 2 bei der Behebung des Hindernisses sind daher nach ihrem Kostenaufwand zu bemessen, der - wie von ihnen\nin der Anregung zur Überprüfung der Wertfestsetzung dargelegt - unter 1.000 €\nbeträgt. Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde ist deswegen zu ändern\nund nach der niedrigsten Wertstufe der Kostenordnung festzusetzen (vgl. OLG\nFrankfurt, Beschluss vom 22. August 2011 - 20 W 87/11, juris Rn. 15 und OLG\nNaumburg, NotBZ 2013, 23, 25).\n\n6 3. Diese Entscheidung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet\n(§ 31 Abs. 5 KostO).\n\nStresemann Lemke Czub\n\nBrückner Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Hersbruck, Entscheidung vom 29.09.2011 - Diepersdorf Blatt 1585-11 -\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.07.2012 - 10 W 2296/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-13/v-zb-152-12","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-13/v-zb-152-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:11.169499+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-13/v-zb-152-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2014-03-13","dockets":["V ZB 152/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.03.2014 – V ZB 152/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-13/v-zb-152-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"In Abänderung des Beschlusses des Senats vom\n26. September 2013 wird der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf bis zu 1.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GBO/5","law":"GBO","abbreviation":"GBO","ref":"5","label":"§ 5 GBO","mentions":1},{"id":"GBO/6","law":"GBO","abbreviation":"GBO","ref":"6","label":"§ 6 GBO","mentions":1},{"id":"GNotKG/134","law":"GNotKG","abbreviation":"GNotKG","ref":"134","label":"§ 134 GNotKG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:11.169499+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}