{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-03-12","aktenzeichen":"4 StR 12/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 12/14\n\nvom\n12. März 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2014 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 9. September 2013 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel und\nrügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision ist unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 2. Auch der Strafausspruch ist frei von den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehlern.\n\n4 Ob die vom Landgericht verhängte Strafe angemessen im Sinne des\n§ 354 Abs. 1a StPO ist, kann offen bleiben.\n\n5 a) Zwar hat das Landgericht ein Absehen von der Regelwirkung des\n§ 177 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erörtert. Die Revision verkennt jedoch,\ndass nur gewichtige Milderungsgründe die Regelwirkung entfallen lassen können (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 216/09, NStZ-RR 2009,\n277, 278; Senatsurteil vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2001, 248). Gemessen daran brauchte das Landgericht im\nvorliegenden Fall ein Abgehen von der Regelwirkung angesichts des Gesamtbildes der Tatausführung und der Tatfolgen auch vor dem Hintergrund der ausdrücklich berücksichtigten Strafmilderungsgründe nicht zu erörtern.\n\n6 b) Entgegen der Auffassung der Revision lassen die Urteilsgründe auch\nnicht besorgen, das Landgericht habe sich bei der Strafzumessung durch eine\nunzulässig mathematisierende Einteilung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens in verschiedene Bereiche leiten lassen.\n\n7 c) Soweit der Beschwerdeführer ferner beanstandet, die zu seinen Lasten verwerteten Umstände, er habe durch die Tat ein jahrzehntelang bestehendes Vertrauensverhältnis zu der - erheblich älteren - Geschädigten massiv gebrochen und diese sei auch heute noch durch das Geschehen psychisch belastet, sind diese - entgegen der Ansicht der Revision - ausreichend tatsachenfundiert.\n\n8 Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte von der Geschädigten als Diplom-Sozialpädagogin bereits im Kindergartenalter betreut wurde.\nNach Ende seiner Schulzeit hielt er weiter Kontakt zu ihr, weil sie für ihn eine\n\nVertrauensperson geblieben war, die er immer wieder in unregelmäßigen Abständen besuchte, insbesondere in Krisensituationen. Den Wunsch des Angeklagten nach einer Liebesbeziehung lehnte die Geschädigte einige Jahre vor\ndem abgeurteilten Tatgeschehen unter Hinweis auf ihre seit 30 Jahren bestehende Partnerschaft mit einem anderen Mann ab; dass ein erheblicher Altersunterschied bestand, liegt danach auf der Hand. Die Strafkammer hat zu den\nTatfolgen festgestellt, die Nebenklägerin habe sich nach Entlassung aus dem\nKrankenhaus einer ambulanten Traumatherapie unterzogen und leide noch\nheute unter Schlafstörungen.\n\n9 Im Hinblick auf die Ausführungen der Revision zur Schätzung der Tatdauer und zur Erörterung der verminderten Schuldfähigkeit nimmt der Senat auf\ndie zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nvom 27. Januar 2014 Bezug.\n\nMutzbauer Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-12/4-str-12-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-12/4-str-12-14","retrieved":"2026-10-24 07:55:07.190423+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-12/4-str-12-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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