{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2014-03-12","aktenzeichen":"1 StR 74/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 74/14\n\nvom\n12. März 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Wohnungseinbruchdiebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2014 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n20. August 2013 wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt.\n\n2 1. Die von dem Angeklagten selbst am 28. August 2013 zu Protokoll des\nfür die Justizvollzugsanstalt Stadelheim zuständigen Urkundsbeamten des\nAmtsgerichts München erklärte Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO),\nweil sie erst einen Tag nach dem Ablauf der einwöchigen Revisionseinlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) erhoben worden ist. Das angefochtene Urteil ist am\n20. August 2013 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden. Die Revision hätte daher bis zum Ablauf des 27. August 2013 eingelegt werden müssen.\n\n3 2. Der ebenfalls am 28. August 2013 zu Protokoll des zuständigen Urkundsbeamten gestellte Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung ist unzulässig. Der Angeklagte hat entgegen § 45 Abs. 2 StPO weder einen Sachverhalt\nvorgetragen, der ein der Wiedereinsetzung entgegen stehendes Verschulden\nan der Versäumung der Frist ausschließt (vgl. etwa KG NZV 2002, 47, 48; OLG\nFrankfurt NStZ-RR 2003, 204), noch den zur Begründung der Wiedereinsetzung angeführten Vortrag glaubhaft gemacht.\n\n4 a) Der vom Angeklagten vorgetragene Sachverhalt belegt nicht, dass der\nAngeklagte ohne sein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO) an der Einhaltung der\nRevisionseinlegungsfrist gehindert war.\n\n5 Soweit er vorträgt, am 27. August 2013, dem Tag des Fristablaufs, von\neinem Stationsbeamten der Justizvollzugsanstalt erfahren zu haben, bei einer\nschriftlich eingelegten Revision sei für die Einhaltung der Frist der Eingang bei\ndem zuständigen Gericht maßgeblich, schließt dieser Sachverhalt ein Verschulden an der Fristversäumung nicht aus. Auf dem Postweg konnte am Tag\ndes Fristablaufs fristwahrend ohnehin keine Revision mehr eingelegt werden.\nEin in Haft befindlicher Rechtsmittelführer hat zudem keinen Anspruch darauf,\nsein Rechtsmittel mittels Telefax der Justizvollzugsanstalt dem zuständigen\nGericht übermitteln zu können (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 259 mwN).\n\n6 Auch in Bezug auf die für den Angeklagten als Inhaftierten bestehende\nMöglichkeit der Rechtsmitteleinlegung gemäß § 299 StPO trägt er keinen sein\nVerschulden ausschließenden Sachverhalt vor. Zwar darf die jeweilige Rechtsmittelfrist grundsätzlich bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden (vgl. BVerfGE\n69, 381, 385). Allerdings hat der Rechtsmittelführer dabei für die gewählte Art\nder Rechtsmitteleinlegung den zeitlichen und organisatorischen Aufwand in\n\nRechnung zu stellen, dessen es bedarf, damit die Rechtsmittelerklärung in der\ngesetzlich vorgeschriebenen Form innerhalb der Frist an die zuständige Stelle\ngelangt (Thüringer OLG, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 1 Ws 356/07; vgl.\nauch KG NStZ-RR 2009, 19). Ein inhaftierter Rechtsmittelführer kann daher\nwegen des jeweiligen organisatorischen Aufwands für die Justizvollzugsanstalt\nund des Gerichts nicht darauf vertrauen, dass ihm zu jeder Zeit und innerhalb\nkürzester Frist die Erklärung eines Rechtsmittels gemäß § 299 Abs. 1 StPO zu\nProtokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk er untergebracht ist, ermöglicht werden kann (Thüringer OLG und KG jeweils aaO). Eine\nBeeinträchtigung der Prozessgrundrechte eines inhaftierten Rechtsmittelführers\naus Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG ist damit nicht verbunden; auch einem Inhaftierten ist es zuzumuten, die ihm möglichen Maßnahmen zur Vermeidung anstaltsbedingter Verzögerungen bei der Rechtsmitteleinlegung zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 9. August 1990 – 2 BvR 641/90). Im Übrigen steht\nein in Haft befindlicher Rechtsmittelführer damit nicht anders als ein auf freiem\nFuß befindlicher. Dieser kann bei Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle ebenfalls nicht erwarten, dass der zuständige Rechtspfleger während der gesamten Dienststunden für die Prüfung vor ihm abgegebener\nRechtsmittelerklärungen zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom\n27. November 2008 – 5 StR 496/08, NStZ 2009, 585, 586).\n\n7 b) Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist auch deshalb unzulässig, weil er als Mittel der Glaubhaftmachung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO)\nlediglich seine eigene Erklärung enthält. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (BGH, Beschluss vom 13. September 2005 – 3 StR 310/05 mwN).\nDie gebotene Glaubhaftmachung ist auch nicht nachträglich, was zulässig wäre\n(Rappert in Radtke/Hohmann, StPO, § 45 Rn. 13 mwN), im Verfahren über den\nAntrag erfolgt. Weder die eigene Erklärung des Angeklagten vom 17. Februar\n\n2014 noch der Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. Februar 2014 enthalten\nzulässige Mittel der Glaubhaftmachung des zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Sachverhalts.\n\nRaum Rothfuß Cirener\n\nRadtke Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-12/1-str-74-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-12/1-str-74-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:09.081054+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-12/1-str-74-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2014-03-12","dockets":["1 StR 74/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.03.2014 – 1 StR 74/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-12/1-str-74-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n20. August 2013 wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/45","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"45","label":"§ 45 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/299","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"299","label":"§ 299 StPO","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"StPO/44","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"44","label":"§ 44 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/341","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"341","label":"§ 341 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:09.081054+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}