{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2014-03-11","aktenzeichen":"1 StR 4/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 4/14\n\nvom\n11. März 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2014 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des\nLandgerichts München II vom 5. Juli 2013 im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch\nund hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\n2 Die gebildete Gesamtstrafe hat jedoch keinen Bestand.\n\n3 Die im hiesigen Verfahren abgeurteilten Taten hat der Angeklagte vor\ndem gegen ihn ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts München vom\n22. Februar 2011 begangen. Damit bildete dieser Strafbefehl eine Zäsur mit der\nFolge, dass aus der dort verhängten Einzelstrafe, den Einzelstrafen aus dem\nStrafbefehl des Amtsgerichts Dachau vom 7. März 2011 – auch die diesen\n\nStrafen zugrunde liegenden Taten beging der Angeklagte vor dem 22. Februar\n2011 – und den im hiesigen Verfahren ausgesprochenen Einzelstrafen eine\nGesamtstrafe zu bilden gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli\n2008 – 2 StR 298/08 und vom 17. Juni 2003 – 2 StR 105/03). Die durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 20. September 2011 aus den Einzelstrafen der Strafbefehle des Amtsgerichts München vom 22. Februar 2011 und\ndes Amtsgerichts Dachau vom 7. März 2011 gebildete Gesamtstrafe hätte der\nAuflösung bedurft.\n\n4 Die mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dachau vom 27. September\n2011 und den Urteilen des Amtsgerichts Dachau vom 28. März 2012 und vom\n22. Oktober 2012 verhängten Strafen müssen demgegenüber bei der Bildung\nder neuen Gesamtstrafe außer Betracht bleiben, weil der Angeklagte die dort\nzugrunde liegenden Taten erst nach dem 22. Februar 2011 begangen hat.\n\n5 Der Senat sieht von einer Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1b StPO ab,\nweil das Urteil die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dachau vom 7. März 2011\nzugrunde liegenden Einzelstrafen nicht mitteilt.\n\n6 Nachdem das Landgericht in seine Gesamtfreiheitsstrafe unter anderem\ndie mit Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 22. Oktober 2012 verhängte, zur\nBewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe rechtsfehlerhaft mit einbezogen hat,\nkann der Senat nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die fehlerhafte\nGesamtstrafe wegen des ihn insoweit möglicherweise treffenden höheren Gesamtstrafübels beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1998\n– 1 StR 725/97; s. a. Beschlüsse vom 25. November 2009 – 2 StR 465/09; vom\n30. Januar 2008 – 2 StR 617/07).\n\nRaum Rothfuß Graf\n\nRadtke Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-11/1-str-4-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-11/1-str-4-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:09.023691+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-11/1-str-4-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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