{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2014-03-06","aktenzeichen":"VII ZB 65/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 65/13\n\nvom\n\n6. März 2014\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter\nDr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der\n7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 22. November\n2013 sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Regensburg vom 9. Oktober 2013 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen.\n\nDas Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass des\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.\n\n2 Sie ist Inhaberin einer gegen die Schuldnerin durch Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung in Höhe von 556,26 € nebst Zinsen und Kosten.\n\n3 Wegen dieser Ansprüche hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht\n- Vollstreckungsgericht - die Pfändung und Überweisung angeblicher Forderungen der Schuldnerin gegen die L.-Bank beantragt. Hierzu hat sich die Gläubigerin eines Antragsformulars bedient, welches nicht vollständig mit dem Formular\ngemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV, BGBl. 2012 I\nS. 1822, 1827) übereinstimmt.\n\n4 Zum Teil fehlen die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV\nvorgegebenen Textlinien. Zudem weichen in einigen Bereichen die Abmessungen der auf den einzelnen Seiten vorgegebenen Rahmen sowie der einzelnen\nZeilen, die Größe der Ankreuzkästchen sowie die Zeilenabstände von dem\nFormular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV ab. Das Formular ist zudem in\nschwarz-weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu\n§ 2 Nr. 2 ZVFV vorgesehenen grünfarbigen Elemente auf.\n\n5 Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen. Die\nhiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer\nvom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.\n\nII.\n\n6 Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen\nBeschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.\n\n7 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Antrag der Gläubigerin\nauf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei nicht formgerecht eingereicht worden, da er nicht mit dem verbindlichen Formular gemäß\nAnlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV gestellt worden sei. Die Anerkennungsfähigkeit von\nFormularimitaten, gleich welcher Qualität, sei weder den Bestimmungen der\nZwangsvollstreckungsformular-Verordnung noch deren Umsetzung durch das\nBundesministerium der Justiz zu entnehmen. Nur ganz geringfügige, lediglich\ndurch unterschiedliche Drucksoft- und -hardware bedingte Abweichungen des\nErscheinungsbilds individuell gefertigter Formularausdrucke vom Erscheinungsbild des amtlichen Formulars (wie einseitiger Druck statt Duplexdruck,\nSchwarz-Weiß-Druck statt Farbdruck, programm- und/oder gerätespezifische\nDruckbildeigenschaften) hielten sich noch im Rahmen der obligatorischen Nutzung des Originalformulars. Durch solche rein drucktechnisch begründete Unterschiede werde die Authentizität des Formulars nicht berührt. Die Nutzung\neiner Formularnachahmung komme hingegen nicht in Betracht.\n\n8 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n9 Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses\nkann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht\nformgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden.\n\n10 Der Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil sich die Gläubigerin eines Antragsformulars bedient hat, das bezüglich des Layouts von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht.\n\n11 Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses\neinzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der An-\n\ntragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1. September 2012 ist\ndie Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in Kraft getreten (BGBl. 2012 I\nS. 1822). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses seit dem 1. März 2013 verbindlich das in Anlage\n2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegebene Antragsformular\nzu nutzen. Für den bis zum 1. März 2013 keinem Formzwang unterliegenden\nPfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen.\n\n12 Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 (zur\nVeröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formularzwang regelnden Normen nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass\nauch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die\nzügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten.\n\n13 Weicht - wie hier - ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage\n2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in\nder Liniendicke und -länge, in den Zeilenabständen oder in sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt.\nDer Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die erforderlichen\nAngaben in der üblichen Reihenfolge vor.\n\n14 Unerheblich ist auch, dass das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Formulare\ndient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten,\nsondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).\n\nIII.\n\n15 Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder\nfestgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den\nErlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen.\nDie Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.\n\nKniffka Safari Chabestari Eick\n\nKartzke Graßnack\n\nVorinstanzen:\nAG Regensburg, Entscheidung vom 09.10.2013 - 1 M 5071/13 -\nLG Regensburg, Entscheidung vom 22.11.2013 - 7 T 417/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-06/vii-zb-65-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZVFV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-06/vii-zb-65-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:55.705397+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-06/vii-zb-65-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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